{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_187-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"1 StR 187/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG § 31 Nr. 1, Nr. 2 Die Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen si- chergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfül- len.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\nBGHR: ja \n\n__________________ \n\nBtMG § 31 Nr. 1, Nr. 2 \n\nDie Kooperation eines Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden, wodurch bislang \n\nnicht bekannte oder an unbekanntem Ort gelagerte Betäubungsmittelmengen si-\n\nchergestellt werden, kann die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 und Nr. 2 BtMG erfül-\n\nlen. \n\nBGH, Beschl. vom 28. Juni 2005 - 1 StR 187/05 - LG Memmingen \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 187/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 21. Dezember 2004 im Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen dieses \n\nUrteil eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kam-\n\nmer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen; \n\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat sie \n\nverneint. Das Landgericht erörtert jedoch nicht, ob die Voraussetzungen des \n\n\"vertypten\" Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG vorliegen, obwohl - worauf \n\nauch der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nach den Ausführungen \n\nim Urteil eine solche Prüfung zumindest nicht fernlag (s. UA S. 9) und die \n\nStrafkammer selbst die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei fest-\n\ngestellt hat (UA S. 13). \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und \n\nder gesondert verfolgte B. Anfang 2004 bei dem ebenfalls anderweit \n\nverfolgten Ö. 3.000 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 1,75 Euro pro Stück \n\nbestellt und von ihm geliefert erhalten. Davon verkauften sie mehrere Hundert \n\nTabletten zum Preis von 3,50 Euro je Stück an den gesondert verfolgten P. \n\n . Nachdem P. in der Folgezeit festgenommen worden war, erklärte er \n\nsich zu einem Scheingeschäft bereit, bei welchen dann der Angeklagte festge-\n\nnommen werden konnte. \n\nNunmehr erklärte sich auch der Angeklagte bereit, ein von der Staats-\n\nanwaltschaft genehmigtes Scheingeschäft durchzuführen. Dadurch konnte er \n\nvon B. die restlichen 1601 Ecstasy-Tabletten aus der gemeinsamen Be-\n\nstellung übernehmen, welche B. nach der Verhaftung des Angeklagten \n\naus dem ursprünglichen Versteck entfernt und an anderer Stelle deponiert hat-\n\nte. Dieses neue Versteck war weder dem Angeklagten noch der Polizei be-\n\nkannt. Durch die Zusammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei konnten \n\nsomit diese 1.601 Tabletten sichergestellt und zugleich verhindert werden, daß \n\nsie weiterveräußert wurden. \n\nDas Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung zwar \n\nausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte durch seine Zusammenarbeit mit \n\nder Polizei zur Sicherstellung von 1.601 Ecstasy-Tabletten beigetragen hat (UA \n\nS. 13). Nach den Feststellungen bleibt jedoch unklar, ob und wie weit durch die \n\nAngaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31 BtMG \n\nnicht nur durch die Sicherstellung der versteckten Ecstasy-Tabletten sondern \n\nmöglicherweise auch durch die Festnahme des anderweit verfolgten B. \n\neingetreten ist. Jedoch lassen die Formulierungen in den Urteilsgründen es \n\nzumindest als naheliegend erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 \n\nBtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage \n\nhier geboten. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraus-\n\nsetzungen des § 31 BtMG auch bei einem Angeklagten erfüllt sein, der über \n\nseinen eigenen – bereits bekannten - Tatbeitrag hinaus Tataufklärung betreibt \n\n(BGH NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29). \n\nVorliegend war zwar der Tatbeitrag des Angeklagten den Ermittlungsbe-\n\nhörden bereits bekannt und auch das Rauschgift teilweise sichergestellt wor-\n\nden, mehr als die Hälfte der Gesamtlieferung der Ecstasy-Tabletten befand \n\nsich jedoch nach der Festnahme des Angeklagten an einem sowohl dem Ange-\n\nklagten als auch der Polizei unbekannten Ort und hätte daher auch in den frei-\n\nen Verkehr gelangen können. Diese Tabletten konnten ersichtlich erst auf-\n\ngrund der Bereitschaft des Angeklagten zu einem Scheingeschäft sichergestellt \n\nwerden. \n\nAllerdings verlangt § 31 Nr. 1 BtMG nicht notwendig einen Fahndungser-\n\nfolg (BGH StV 1994, 544 m.w.Nachw.). Umgekehrt genügt aber die Ermögli-\n\nchung eines Fahndungserfolgs, auch wenn das Verhalten des Tatbeteiligten \n\nden Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist: Die Auslegung von § 31 BtMG \n\nhat sich an der Zielsetzung dieser Bestimmung zu orientieren (BGHR BtMG § \n\n31 Nr. 1 Aufdeckung 29). § 31 Nr. 1 BtMG soll die Möglichkeit der Verfolgung \n\nbegangener Straftaten verbessern (BGHSt 31, 163, 167; 33, 80, 81; BGH StV \n\n1994, 543, 544). Diese Voraussetzungen können aber auch vorliegen, wenn es \n\ndurch die Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere – den Ermittlungsbe-\n\nhörden bislang nicht bekannte oder an unbekanntem Ort versteckte - Betäu-\n\nbungsmittel sicherzustellen. In solchen Fällen kann sowohl eine im Ergebnis \n\nbesonders wirksame Form der Aufklärungshilfe entsprechend § 31 Nr. 1 BtMG \n\n(vgl. auch BGHR aaO) wie auch eine besonders wirksame Form der Verhinde-\n\nrung geplanter Straftaten im Sinne des § 31 Nr. 2 BtMG gegeben sein. \n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. \n\nZwar hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Strafzumessung die Zu-\n\nsammenarbeit des Angeklagten mit der Polizei berücksichtigt. Dennoch kann \n\nnicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Einzelstrafen milder ausgefallen \n\nwären, wenn die Kammer die Voraussetzungen des § 31 BtMG geprüft hätte. \n\nDie Aufhebung dieser Strafen führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe \n\neinschließlich der dazu getroffenen Feststellungen. \n\nNack \n\nWahl \n\nKolz \n\nElf \n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/1-str-187-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/1-str-187-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_187-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:58.755485+00:00"}}