{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_159-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"1 StR 159/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 159/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hof vom 21. Dezember 2004 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem \n\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines heimtückisch und \n\naus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes in Tateinheit mit Freiheits-\n\nberaubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu \n\neiner lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die \n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der \n\nSachrüge. Sie erstrebt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld \n\nund das Bejahen des weiteren Mordmerkmals \"grausam\". Das Rechtsmittel hat \n\nkeinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Die Mitangeklagten G. , D. G. und der Angeklagte \n\nkamen überein, K. , von dem sie wussten, dass er an Diabetes litt, \n\ndurch eine Überdosis Insulin zu töten. Die Initiative ging von der damals \n\n17-jährigen Go. aus. K. hatte sich um sie als Partnerin \n\nbemüht und sie daher finanziell unterstützt. Als er die finanziellen Zuwendun-\n\ngen sperrte, wollte sie sich des für sie nutzlos und lästig gewordenen \n\nK. entledigen. Der 25-Jährige, mit einem IQ von 78 unterdurchschnittlich \n\nintelligente Angeklagte stimmte dem Tötungsvorschlag der intellektuell weit \n\nüberlegenen Go. zu, um einen Nebenbuhler auszuschalten, sie durch \n\ndas Geheimnis um eine schwere Straftat an sich zu binden und den Kontakt zu \n\ndem vermeintlich gemeinsamen Sohn zu sichern. Der 18-jährige D. G. \n\n , der Neffe des Angeklagten, der sich dem Müßiggang hingab, bei seinem \n\nOnkel wohnte und von diesem ernährt wurde, sagte seine Mitwirkung an einer \n\ngemeinsamen Tötung zu, weil er im Falle der Weigerung fürchtete, seinen be-\n\nquemen Lebensstil zu verlieren. \n\n2. Am 8. Juli 2003 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr überfielen die männli-\n\nchen Angeklagten in der Wohnung der auch anwesenden Go. den völlig \n\nahnungslosen K. hinterrücks und brachten ihn zu Boden. \n\nGo. versetzte ihm mindestens eine Insulin-Injektion, danach D. G. \n\nmindestens eine weitere. K. verfiel in einen Zustand des Unterzu-\n\nckers. Er verlor seine Kräfte und begann zu schwitzen. Da K. nach einer \n\ngewissen Zeit noch lebte, waren sich die Angeklagten unsicher, ob die Injektio-\n\nnen für den Tod ausreichend waren. Der Angeklagte holte aus der Wohnung \n\ndes Opfers weiteres Insulin, womit ihm mindestens eine weitere Injektion ge-\n\nwaltsam gesetzt wurde. Nach den Injektionen äußerte K. , er brauche \n\ndringend Zuckerwasser, sonst werde er sterben (UA S. 63, 64). \n\nDie Angeklagten warteten nun auf den Tod ihres Opfers. Nachdem sie \n\nsich drei Portionen Pizza beschafft und verzehrt hatten, sorgten sie dafür, dass \n\ndas zwar stark geschwächte, aber noch handlungsfähige Opfer nicht entkom-\n\nmen konnte. K. wäre im Laufe der Nacht in der Lage gewesen, aus eige-\n\nner Kraft das Haus zu verlassen. Sie versperrten daher die Wohnungstüre. In \n\nder Nacht schliefen Go. und einer der männlichen Angeklagten mit \n\nK. im Wohnzimmer, der andere lag vor der Zimmertüre, so dass K. \n\nden Raum nicht unbemerkt verlassen konnte. \n\n3. Am nächsten Morgen, dem 9. Juli 2003, war K. leicht \n\nbenommen, geschwächt und schwitzte, lebte aber noch. Den Angeklagten war \n\nklar, dass die bei dem zuckerkranken Opfer kaum nachweisbare Tötung durch \n\nInsulinvergiftung fehlgeschlagen war. Sie entschlossen sich auf ihren ursprüng-\n\nlichen Plan, der Tötung durch Erschlagen, zurückzugreifen. Zu diesem Zweck \n\nhatte Go. \"K. s Todeslatte\" gebaut und auch so beschriftet. Dabei \n\nhandelte es sich um eine 1,16 m lange Holzlatte, an deren einem Ende ein \n\nsackartiger Gegenstand, gefüllt mit Kieselsteinen, Nägeln, Nadeln, Schrauben \n\nund einer 2,1 kg schweren Eisenkugel befestigt war. Die Angeklagten führten \n\nihr Opfer in einen Pkw und verstauten die \"Todeslatte\". Bei einem notwendigen \n\nZwischenstopp an einer Tankstelle verließ K. unbemerkt das Fahrzeug \n\nund begab sich in ein nahe gelegenes Wirtshaus. Als D. G. sein \n\nFehlen bemerkte, ging er hinterher und fuhr ihn in den Gasträumen an, er wolle \n\ndoch nicht etwa telefonieren. K. erwiderte \"Nein, nein, passt schon\" und \n\nging mit ihm zum Auto zurück. Nach anschließender Weiterfahrt in ein Wald-\n\nstück töteten die Angeklagten ihr Opfer dort gemeinsam. D. G. zerr-\n\nte K. hierzu aus dem Pkw. Go. schlug mindestens zweimal mit der \n\n\"Todeslatte\" auf seinen Kopf, bis das sackartige Gebilde abriss. Dann schlug \n\nD. G. mit der Eisenkugel aus dem Sack mindestens dreimal gegen \n\nden Kopf des nun am Boden liegenden Opfers und T. G. zog \n\nschließlich den Gürtel des Opfers um dessen Hals so lange zu, bis K. \n\nkein Lebenszeichen mehr von sich gab. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht konnte nicht ausschließen, \n\ndass das Opfer bereits durch den ersten Schlag mit der \"Todeslatte\" das Be-\n\nwusstsein verloren hatte. Infolge der Schädelzertrümmerung wäre der Tod in \n\njedem Fall binnen maximal einer halben Stunde eingetreten. Welche der Hand-\n\nlungen den Tod herbeigeführt hat, konnte nicht festgestellt werden. \n\nII. \n\n1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal \"grausam\" verneint, weil der \n\nWille der Angeklagten nicht darauf gerichtet gewesen sei, K. bewusst und \n\ngeplant außergewöhnliche körperliche und seelische Qualen zuzufügen. Die \n\nLänge des gesamten Tötungsgeschehens sei nicht beabsichtigt gewesen. \n\nBeim Transport in den Wald habe K. selbst nicht definitiv gewusst, dass \n\ner auf jeden Fall getötet werden sollte, was sich aus seiner Rückkehr aus dem \n\nGasthaus zum Auto ergebe. Durch die mögliche Bewusstlosigkeit beim ersten \n\nSchlag scheide auch objektiv die Zufügung besonders starker Schmerzen aus. \n\n2. Der Tatrichter hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklag-\n\nten sprechenden Umstände eine besondere Schwere der Schuld nicht festge-\n\nstellt. \n\nIII. \n\nDie Revision ist nach deren Begründung zulässig darauf beschränkt, \n\ndas Landgericht habe zu Unrecht die Feststellung der besonderen Schwere \n\nder Schuld und ein weiteres Mordmerkmal verneint (BGHSt 41, 57). \n\nDie Verneinung der besonderen Schuldschwere begegnet im Ergebnis \n\nkeinen durchgreifenden Bedenken (§§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57b StGB). \n\n1. Zum Mordmerkmal der Grausamkeit: \n\n\"Grausam\" tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesin-\n\nnung, Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach \n\nStärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. \n\nRspr., vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). Die Grausamkeit \n\nmuss nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren \n\nSinne und den durch diese verursachten Leiden liegen; sie kann sich auch aus \n\nden Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen \n\nwird. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg \n\nherbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein \n\n(vgl. BGHSt 37, 40 m.w.N.). \n\nDas Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Grausamkeit auf die \n\nDauer des gesamten zweiaktigen Tötungsgeschehens abgestellt. Diese war \n\ndurch den Wechsel der Tatmittel bedingt und - wie das Landgericht zutreffend \n\nausführt - von den Angeklagten nicht beabsichtigt. Die Schlussfolgerung der \n\nKammer aus der Rückkehr des Opfers vom Gasthaus zum Auto, dieses habe \n\nbeim Transport nicht definitiv gewusst, dass es auf jeden Fall getötet werden \n\nsollte, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\nZum Zustand des K. während der Nacht, als die Angeklag-\n\nten auf dessen Tod infolge Insulinvergiftung warteten, stellt das Urteil jedoch \n\nlediglich fest, dass ihr Opfer stark geschwächt, aber noch handlungsfähig war \n\nund aus eigener Kraft hätte entkommen können. Weitere Feststellungen zum \n\nkörperlichen und seelischen Zustand des K. während des Ver-\n\nlaufs der Nacht finden sich nicht. Dass er einschlief, ist dem Urteil nicht mit hin-\n\nreichender Klarheit zu entnehmen. Durch die Äußerung, er brauche dringend \n\nZuckerwasser, sonst werde er sterben, war den Angeklagten seine Todesangst \n\nbekannt. Dass diese während der Nacht andauerte, liegt nahe, konnte indes \n\nvom Landgericht nicht näher aufgeklärt werden. In dem Verhalten der Ange-\n\nklagten während dieser ersten Tatphase, die von abends 18.00 bzw. 19.00 Uhr \n\nbis zum nächsten Morgen andauerte, könnte ein bewusstes Zufügen seelischer \n\nund körperlicher Qualen liegen, welches wegen dieses langen Zuwartens als \n\ngrausam zu bewerten wäre. \n\n2. Das Bejahen des Mordmerkmals der Grausamkeit wäre hier jedoch \n\nnicht geeignet, die Schwere der Schuld zu erhöhen. \n\nDie Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schuldschwere im \n\nSinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter oh-\n\nne Bindung an begriffliche Vorgaben im Wege einer zusammenfassenden \n\nWürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei ein Bejahen nur \n\nmöglich ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen. \n\nDem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins \n\nEinzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat lediglich zu prüfen, ob \n\nder Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und abgewogen hat, ist \n\naber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wer-\n\ntung zu setzen (BGHSt 40, 360, 370). \n\nEine an diesen Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung enthält das an-\n\ngefochtene Urteil. Der Tatrichter hat dabei keine gegen den Angeklagten spre-\n\nchenden Umstände von Gewicht übersehen. Er hat die Verwirklichung von zwei \n\nMordmerkmalen ausdrücklich hervorgehoben. Die Tatausführung hat er außer-\n\ndem als verwerfliches Handeln mit einem hohen Maß an Brutalität bewertet. \n\nDer Senat kann daher ausschließen, dass er das lange Zuwarten in der Nacht \n\nnicht bedacht und in seine Überlegungen einbezogen hat, selbst wenn er die \n\nnahe liegende Subsumtion unter das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht vor-\n\ngenommen hat. Auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen kommt \n\nes im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht an (vgl. BGHSt \n\n41, 57, 63). Gegen eine schematische Bewertung von einzelnen Umständen \n\nspricht hier gerade die Täterpersönlichkeit. Insoweit hebt der Tatrichter hervor, \n\ndass der unterdurchschnittlich intelligente Angeklagte seinen jugendlichen bzw. \n\nheranwachsenden Mittätern intellektuell unterlegen, nicht der Motor und Verur-\n\nsacher des Mordkomplotts war und von selbst nicht auf die Idee der Tötung \n\ngekommen wäre. Diese Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch \n\nwenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-08/1-str-159-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-08/1-str-159-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_159-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:12.326041+00:00"}}