{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"1 StR 158/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 158/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen: \n\n1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nRevision werden zurückgewiesen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 30. April 2004 werden als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDie Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des \n\nLandgerichts am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate \n\nspäter haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und \n\nbeantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision zu gewähren. \n\nSie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe \n\nauf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht \n\nsei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg \n\nführen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden \n\n(§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzungsanträge haben kei-\n\nnen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren: \n\n1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen \n\nAnnahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zu-\n\ntreffend, während der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren \"S. \" später \n\n(Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04) eine Strafbarkeit wegen Betruges \n\nverneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irr-\n\ntum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. BGH \n\nNStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist \n\nzugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausge-\n\nschlossen. \n\n2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil \n\neiner Urteilsabsprache gewesen - und weiter unterstellt, es sei keine qualifi-\n\nzierte Belehrung erfolgt - wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewe-\n\nsen (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs \n\nvom 3. März 2005 - GSSt 1/04). Den Angeklagten hätte danach noch die ein-\n\nwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung \n\ngestanden. \n\nDer hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegrün-\n\ndet. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheri-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgespro-\n\nchenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des \n\nGroßen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 \n\nSatz 1 StPO (BGH - Großer Senat - aaO; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. \n\nApril 2005 - 5 StR 586/04). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft \n\ngemacht noch sonst vorgetragen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/1-str-158-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/1-str-158-05","retrieved":"2026-07-10 16:40:40.906835+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-05-31/1-str-158-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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