{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_152-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"1 StR 152/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 152/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHof vom 20. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-\n\nscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als un-\n\nbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und \n\nRechtslage entspricht. \n\nDer Schriftsatz der Verteidigerin Frau Rechtsanwältin R. \n\n vom 15. Juni 2005 hat bei der Entscheidung vorgelegen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\nDas Landgericht hat wegen eines einzigen Falles der Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit Körperverletzung über die Dauer von ca. \n\neinem Jahr und zwei Monaten eine Hauptverhandlung durchge-\n\nführt. Folgende rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte sind daher \n\nbesonders hervorzuheben: Prozeßverschleppung, Opferschutz, \n\nBeschleunigungsgebot. \n\n1. Zur Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig \n\nwegen Prozeßverschleppung hat der Generalbundesanwalt \n\nausgeführt: \"Das Prozessverhalten des Angeklagten, das durch \n\neine Vielzahl von Anträgen (Beweis-, Aussetzungs- und Befan-\n\ngenheitsanträgen) geprägt war und auch im Übrigen den Ver-\n\ndacht nahelegt, er habe versucht, mit allen Mitteln die Durch-\n\nführung des Verfahrens und eine Verurteilung zu verhindern, \n\nträgt die Einordnung durch das Landgericht, dass insbesonde-\n\nre die am 23. Juli 2004 gestellten Anträge offensichtlich der \n\nProzessverschleppung dienten.\" Dem schließt sich der Senat \n\nausdrücklich an. \n\n2. Soweit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gel-\n\ntend gemacht wird, liegt auch in diesem Zusammenhang der \n\nGedanke der Prozeßverschleppung nahe. Die Beweisanregung \n\ndes Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. S. am \n\n58. Verhandlungstag, das Vergewaltigungsopfer erneut zu ver-\n\nnehmen, weil einer von zwei Pflichtverteidigern auf Antrag des \n\nAngeklagten ausgewechselt worden war, gibt Anlaß, auf die \n\nFürsorgepflicht des Gerichts, die der Angeklagte für sich in An-\n\nspruch nehmen will, gegenüber dem Opfer hinzuweisen. Das \n\nGericht ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung über den Um-\n\nfang der Beweisaufnahme Opferschutzinteressen in seine Er-\n\nwägungen einzubeziehen (BGH, Beschluß vom 11. Januar \n\n2005 - 1 StR 498/04). Das bedeutet auch, das Opfer vor einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verteidigung des Angeklagten zu schüt-\n\nzen. \n\n3. Auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 \n\nMRK kann sich derjenige Angeklagte nicht berufen, der selbst \n\ndas gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich die Prozeßverschlep-\n\npung. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/1-str-152-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/1-str-152-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_152-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:27.456085+00:00"}}