{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_123-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"1 StR 123/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 123/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 gemäß \n\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren ein-\n\ngestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 3. der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt worden ist (Diebstahl eines Pkw-Zündschlüssels \n\nam 1. Mai 2004 gegen 12.00 Uhr in R. ; § 154 Abs. 2 \n\nStPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem \n\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-\n\nkasse zur Last. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 20. Dezember 2004 dahin abgeändert, \n\ndaß der Angeklagte wegen \n\na) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne \n\nFahrerlaubnis und Urkundenfälschung, \n\nb) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung, \n\nc) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne \n\nFahrerlaubnis, Urkundenfälschung und fahrlässiger Körper-\n\nverletzung \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. \n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel \n\nermäßigt (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nGründe: \n\nDie Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Fal-\n\nles II. A. 3. der Urteilsgründe hat die ausgesprochene Schuldspruchänderung \n\nzur Folge. Die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe entfällt. Gleichwohl kön-\n\nnen die für die übrigen Fälle in Ansatz gebrachten Einzelstrafen bestehen blei-\n\nben; der Senat vermag die Gesamtfreiheitsstrafe selbst neu festzusetzen. \n\n1. Über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. A. 3. der Urteilsgründe \n\nhinaus begegnen auch die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1. und 4. rechtli-\n\nchen Bedenken deshalb, weil das Landgericht die Verwirklichung von Regel-\n\nbeispielen im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB angenom-\n\nmen hat. Auch dies zwingt im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: \n\n\"a) In beiden Fällen\" (Fälle 2. A. 1. und 4.) \"belegen die Urteilsfeststel-\n\nlungen nicht, dass der Angeklagte mit einem 'falschen Schlüssel' in \n\ndie Fahrzeuge eingedrungen ist. Bei den verwendeten Schlüsseln \n\nhandelte es sich um echte Schlüssel, die den Berechtigten abhan-\n\nden gekommen waren. Ein echter Schlüssel wird durch seinen be-\n\nstimmungswidrigen Gebrauch durch Dritte erst dann zu einem fal-\n\nschen Schlüssel im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, wenn \n\nder Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsgemä-\n\nßen Öffnung des Raumes entzogen hat. Dies ist in der Regel nur der \n\nFall, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung des Schlüssels durch \n\nden Täter das Abhandenkommen des Schlüssels bereits bemerkt \n\nhatte (BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schlüssel, falscher 2; \n\nBGHSt 21, 189; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 243 Rdn. 13; Schmitz in \n\nMünchener Kommentar zum StGB § 243 Rdn. 27). Aus den auf UA \n\nS. 12 f. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dies bezüglich \n\ndes Schlüssels des Ford Sierra (Fall II. A. 1.) nicht der Fall war. Hin-\n\nsichtlich des Schlüssels des Volvo (Fälle II. A. 3., 4.) fehlt es an \n\nFeststellungen hierzu. \n\nb) In beiden Fällen erfüllt die Vorgehensweise des Angeklagten auch \n\nnicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Danach \n\nist Voraussetzung, daß die Sache durch eine (andere) Schutzvor-\n\nrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Daran fehlt es, \n\nwenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert. \n\nDas ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schlüssel im Schloss \n\nsteckt, daneben liegt oder sonst leicht erreichbar ist (vgl. Schmitz \n\naaO § 243 Rdn. 35; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 243 Rdn. 16). \n\nDer Umstand, dass in beiden Fällen eine gestreckte Tatbegehung \n\nvorliegt, ändert an dieser rechtlichen Wertung nichts. \n\nIndes erscheint die Annahme unbenannter schwerer Fälle des Dieb-\n\nstahls außerhalb der Regelbeispiele deshalb gerechtfertigt, weil der \n\nAngeklagte die Fahrzeuge mit 'richtigen', aber heimlich entwendeten \n\nbzw. unterschlagenen Schlüsseln entwendet hat (Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl. § 243 Rdn. 23), er zudem im Verlauf von etwa zwölf \n\nJahren vor den - nicht einmal sechs Wochen nach der letzten Haft-\n\nentlassung begonnenen - verfahrensgegenständlichen Taten elf \n\nJahre wegen einschlägiger Delikte inhaftiert war (UA S. 31) und die \n\nTat unter II. A. 4., für die das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei \n\nJahren Freiheitsstrafe festgesetzt hat, durch ein hohes Maß an kri-\n\nmineller Energie geprägt war (UA S. 31, 33). Die hierwegen ver-\n\nhängten Einzelstrafen erscheinen deshalb angemessen (§ 354 Abs. \n\n1a Satz 1 StPO).\" \n\n2. Wegen des Wegfalls der Einzelstrafe von sechs Monaten für die Tat \n\nim Falle II. A. 3. der Urteilsgründe, derentwegen der Senat das Verfahren ein-\n\ngestellt hat, kann die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nnicht bestehen bleiben. Der Senat vermag indessen die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nselbst auf drei Jahre herabzusetzen (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Dabei hat er \n\ndie entfallene Einzelstrafe in vollem Umfang von der vom Landgericht ausge-\n\nsprochenen Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug gebracht. Der Senat erachtet eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angesichts der Tatumstände und des \n\nGewichts der Taten gerade auch im Blick auf Umstände und Vorgehen im Falle \n\nII. A. 3. der Urteilsgründe für angemessen. \n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund \n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n Bundesrichter Dr. Wahl ist \n wegen Urlaubs gehindert zu \n unterschreiben. \nNack Nack Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/1-str-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/1-str-123-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:58.096874+00:00"}}