{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_117-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-19","aktenzeichen":"1 StR 117/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 117/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 6. Dezember 2004 wird als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte lebte seit längerer Zeit aus nichtigem Anlass mit seiner \n\nEhefrau im Streit. Aus Verärgerung stach er plötzlich und für sie unerwartet min-\n\ndestens fünf Mal mit einem Messer auf ihren Oberkörper ein. Sie konnte die Sti-\n\nche allerdings weit gehend abwehren, zumal ihr Familienmitglieder zur Hilfe eil-\n\nten und sich auch noch das Messer verformte. Sie war am Ende nur geringfügig \n\nan der Hand verletzt. Der Angeklagte hat geltend gemacht, er habe sie nur „so \n\nrichtig erschrecken wollen“ und Stiche nur vorgetäuscht. Die Strafkammer hat \n\ndies nicht geglaubt. Der Angeklagte hat nämlich bei seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung „… eingeräumt, im Moment des Zustechens gedacht zu haben, dass \n\ner seine Frau jetzt umbringe… . In dem Moment, als er auf sie eingestochen \n\nhabe, habe er gewollt, dass sie sterbe.“ Auf der Grundlage dieser Feststellungen \n\nwurde er wegen heimtückisch begangenen Mordversuchs in Tateinheit mit \n\nde er wegen heimtückisch begangenen Mordversuchs in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt. \n\n I. \n\nDie auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision \n\ndes Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung \n\nbedarf nur folgendes: \n\n1. Die Revision wendet sich gegen die Verwertbarkeit der genannten An-\n\ngaben des Angeklagten bei der Polizei. \n\na) Bereits in der Hauptverhandlung war geltend gemacht worden, bei die-\n\nser Vernehmung sei gegen §§ 136, 136a StPO verstoßen worden. Nach der Be-\n\nlehrung, jederzeit einen Verteidiger zuziehen zu dürfen, sei ihm auf seine Frage \n\nnach einem Anwalt erklärt worden, einen Anspruch auf einen Anwalt hätte er \n\nnur, wenn er diesen auch bezahlen könne. Auf seine anschließende Frage nach \n\neinem Pflichtverteidiger sei ihm erklärt worden, auch hierauf habe er keinen An-\n\nspruch, wenn er nicht zahlen könne. „Kein Geld, kein Anwalt“. Die Strafkammer \n\nhat nach Einvernahme des kriminalpolizeilichen Vernehmungsbeamten \n\nH. festgestellt, dass diese Behauptungen nicht zutreffen. Vielmehr hat \n\nder Angeklagte nach ordnungsgemäßer Belehrung erklärt, er könne gegenwärtig \n\nkeinen Rechtsanwalt bezahlen, wolle aber trotzdem Angaben zum Tatvorwurf \n\nmachen. Eine vorherige anwaltliche Beratung hat er nicht verlangt. \n\nb) In der Revisionsbegründung wird - nach wie vor - geltend gemacht, der \n\nWunsch des Angeklagten nach einem Anwalt sei im Hinblick auf die Äußerun-\n\ngen der Polizei „abgeblockt“ worden. \n\nc) Da bei der genannten Vernehmung auch der Staatsanwalt L. anwe-\n\nsend war, hat der Senat vorsorglich eine dienstliche Äußerung von ihm einge-\n\nholt. Der Staatsanwalt bestätigt die Angaben H. s, die auch der Nieder-\n\nschrift über die polizeiliche Vernehmung entsprechen und von denen die Straf-\n\nkammer ausgegangen ist. \n\nd) Zu der dienstlichen Erklärung angehört, hat die Revision erwidert, die \n\nBehauptungen des Kriminalbeamten und des Staatsanwalts seien ein „lebens-\n\nfremdes Konstrukt“, außerdem sei, so der Angeklagte, der Staatsanwalt bei dem \n\nin Rede stehenden Teil der Vernehmung überhaupt nicht anwesend gewesen. \n\nSelbst wenn aber, so die Revision weiter, von der Richtigkeit dieses Vorbringens \n\nauszugehen sei, hätte die Polizei ihre Pflichten verletzt, was zur Unverwertbar-\n\nkeit der Aussage führe. \n\ne) Mit alledem kann die Revision hier schon im Ansatz nicht gehört wer-\n\nden. Die Revision macht zwar insgesamt geltend, wegen Rechtsfehlern im Zu-\n\nsammenhang mit der Beschuldigtenbelehrung sei die anschließende Verneh-\n\nmung unverwertbar; in tatsächlicher Hinsicht schließen sich jedoch das Vorbrin-\n\ngen, \n\n- die Polizei habe die Realisierung des vom Angeklagten geäußerten Wunsch \n\nnach einem Verteidiger mit dem Hinweis auf seine fehlenden Geldmittel ver-\n\nhindert \n\nund das Vorbringen, \n\n- die Polizei habe nicht reagiert, als der Angeklagte erklärt habe, er könne kei-\n\nnen Rechtsanwalt bezahlen, wolle aber trotzdem Angaben machen \n\neinander aus. \n\nDeshalb sind insoweit insgesamt die Anforderungen an einen zulässigen \n\nRevisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht erfüllt (vgl. BGHSt 17, 337; \n\nBGH NStZ 1998, 52; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 26; Meyer-Goßner StPO \n\n48. Aufl. § 344 Rdn. 24). \n\nf) An alledem ändert sich auch dann nichts, wenn vorgebracht wird, der \n\nursprüngliche Vortrag bleibe zwar aufrecht erhalten, hilfsweise werde ein \n\nRechtsfehler auch für den Fall geltend gemacht, dass nicht von den selbst vor-\n\ngetragenen Tatsachen auszugehen sei, sondern von denen, die die Strafkam-\n\nmer zu Grunde gelegt habe. \n\n(1) Der dem „Hauptantrag“ zu Grunde liegende Vortrag ist nicht bewiesen, \n\nwie dies für eine erfolgreiche Verfahrensrüge erforderlich wäre (vgl. Meyer-\n\nGoßner aaO § 337 Rdn. 10, 12 m. w. N.). Der Senat hält das Vorbringen der Re-\n\nvision im Hinblick auf die jetzt zusätzlich durch die Angaben von Staatsanwalt \n\nL. bestätigte Vernehmungsniederschrift und die dementsprechenden Anga-\n\nben des Kriminalbeamten ebenso wie die Strafkammer für widerlegt. \n\n(2) Hilfsweise erhobene Verfahrensrügen sind nicht zulässig (vgl. Meyer-\n\nGoßner aaO § 344 Rdn. 12; Sarstedt/Hamm, Revision in Strafsachen 6. Aufl. \n\nRdn. 220). \n\ng) Der Senat bemerkt jedoch zu alledem folgendes: Bei der ersten Ver-\n\nnehmung musste der Sachverhalt hinsichtlich des dringenden Tatverdachts ei-\n\nnes Kapitalverbrechens erst noch abgeklärt werden (z.B. hinsichtlich der Ab-\n\ngrenzung zwischen bloßem Körperverletzungsvorsatz und Tötungsvorsatz sowie \n\n- bei Tötungsvorsatz - zwischen freiwilligem Rücktritt und gescheitertem Ver-\n\nsuch). Schon allein deshalb bestand, auch wenn ein Staatsanwalt anwesend \n\nwar, keine Veranlassung, mit der Vernehmung des nach Belehrung aussagebe-\n\nreiten Angeklagten bis zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zuzuwarten (vgl. \n\nBGHSt 47, 172, 176; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 StR 114/05 \n\nm. N.). \n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte (damals Be-\n\nschuldigter) erkennbar der Hilfe eines Verteidigers bedienen wollte, hierzu aber \n\naus wirtschaftlichen Gründen keine Möglichkeit sah. Hierbei irrte er. Jedenfalls \n\nwenn die Möglichkeit eines Kapitaldelikts (und damit die häufig alsbald bean-\n\ntragte Bestellung zum Pflichtverteidiger) im Raum steht, gibt es erfahrungsge-\n\nmäß Rechtsanwälte, die bereit sind, auch mittellosen Beschuldigten sofort bei-\n\nzustehen, sie zumindest telefonisch zu beraten. Die Kenntnis dieser dem Ange-\n\nklagten damals unbekannten Praxis kann bei Kriminalbeamten, erst Recht einem \n\nStaatsanwalt, ohne weiteres vorausgesetzt werden. Es wäre unter den gegebe-\n\nnen Umständen nach Auffassung des Senats hier angezeigt gewesen, den An-\n\ngeklagten (Beschuldigten) darauf hinzuweisen, dass ihm trotz seiner fehlenden \n\nMittel Gelegenheit gegeben werden könne, bei einem Rechtsanwalt seines Ver-\n\ntrauens bzw. dem (ausweislich der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts \n\nhier vorhandenen) anwaltlichen Notdienst anzurufen. \n\nGleichwohl handelt es sich bei der kommentarlosen Hinnahme des aufge-\n\nzeigten Irrtums des nach Maßgabe von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrten Be-\n\nschuldigten nicht um eine Täuschung i. S. d. § 136a StPO (vgl. Meyer-Goßner \n\naaO § 136a Rdn. 16 m. w. N.). Unabhängig davon, ob letztlich von einem Ver-\n\nfahrensverstoß auszugehen wäre, läge aber jedenfalls die Annahme eines dar-\n\naus resultierenden Verwertungsverbots nicht nahe. Bei der Frage, ob ein Verfah-\n\nrensverstoß im Zusammenhang mit einer Vernehmung zu einem Verwertungs-\n\nverbot führt, ist sein Gewicht mit dem Interesse an der Aufklärung von, zumal \n\nwie hier schwerwiegenden, Straftaten abzuwägen (vgl. BGHSt 47, 172, 179 m. \n\nw. N.). Hier liegt seitens der Strafverfolgungsbehörden kein aktives, zielgerichtet \n\nbetriebenes Verhalten vor. Dies erscheint jedenfalls von geringerem Gewicht, \n\nals eine den Anforderungen von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entsprechende \n\nBelehrung, die im Grundsatz zu einem Verwertungsverbot führt (vgl. zu alledem \n\nnäher Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 StR 114/05 m. w. N.). Einer \n\nEntscheidung hierzu bedarf es aber letztlich nicht, weil es aus den dargelegten \n\nGründen (vgl. I 1 e und f) hier schon an einer zulässig erhobenen Verfahrensrü-\n\nge fehlt. \n\n2. Die Ehefrau des Angeklagten hat zwar (im Hauptverhandlungstermin \n\nvom 24. November 2004) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO) Gebrauch gemacht, sie hat aber \"der Verwertung des Inhalts ihrer \n\npolizeilichen Vernehmung … ausdrücklich zugestimmt.\" Darauf hat die Straf-\n\nkammer (im Termin vom 6. Dezember 2004) die Polizeibeamtin als Zeugin ge-\n\nhört, die damals die Ehefrau als Zeugin vernommen hatte. \n\nDie Revision bezweifelt nicht, dass ein solches Vorgehen grundsätzlich \n\nmöglich ist (vgl. BGHSt 45, 203; w. N, auch für die gegenteilige Ansicht b. Mey-\n\ner-Goßner aaO § 252 Rdn. 16a). Sie macht aber geltend, die Polizeibeamtin \n\nhätte hier wegen Unwirksamkeit der Einverständniserklärung der Ehefrau nicht \n\nvernommen werden dürfen, da die Ehefrau diese Erklärung nicht in der Haupt-\n\nverhandlung abgegeben habe. Die Strafkammer hätte sich nicht, so wie gesche-\n\nhen, auf eine von der Zeugin am 26. November 2004 abgegebene und im \n\nHauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2004 verlesene schriftliche Einver-\n\nständniserklärung mit der Verwertung ihrer polizeilichen Angaben stützen dür-\n\nfen. \n\nMit einer weiteren Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Straf-\n\nkammer hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Polizeibeamtin zum Inhalt \n\nder Aussage der Ehefrau zu vernehmen, sie hätte auch den \"Versuch unterneh-\n\nmen\" müssen, die Niederschrift der polizeilichen Aussage zu verlesen. Eine Ver-\n\nlesung hätte zu entscheidungserheblichen neuen Erkenntnissen geführt. \n\na) Im Kern macht die Revision mit alledem geltend, die Strafkammer hätte \n\nüber den Inhalt der polizeilichen Aussage der Ehefrau keinen Beweis erheben \n\ndürfen und sie hätte über den Inhalt dieser Aussage zusätzlich weitere Beweise \n\nerheben müssen. Beides ist miteinander unvereinbar; darauf, dass es sich in-\n\nnerhalb der Revisionsbegründung um unterschiedliche Verfahrensrügen han-\n\ndelt, kommt es nicht an, Vorbringen zur Begründung einer Revision ist insge-\n\nsamt als Einheit zu werten. \n\nLetztlich wird mit solchem Vorbringen nur ein Sachverhalt geschildert und \n\ndas Revisionsgericht aufgefordert, zu prüfen, ob in irgendeiner Richtung - sei es, \n\ndass kein Beweis hätte erhoben werden dürfen, sei es, dass mehr Beweis hätte \n\nerhoben werden müssen - ein Rechtsfehler vorliege. Erforderlich ist jedoch die \n\nBehauptung eines bestimmten Verfahrensmangels (vgl. nur BGHSt 12, 33; Sar-\n\nstedt/Hamm aaO m. w. N.). \n\nb) Unabhängig davon gibt es aber auch keinen Rechtssatz, wonach ein \n\nVerzicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht - auch in der Form des Einver-\n\nständnisses mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Verneh-\n\nmung - nicht auch außerhalb einer Hauptverhandlung erklärt werden könnte (vgl. \n\nBGH Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94; BGH NStZ 1986, 181 für den \n\nvergleichbaren Fall einer außerhalb der Hauptverhandlung abgegebenen \n\nErklärung \n\neines \n\nZeugen, \n\nim \n\nHinblick \n\nauf \n\nein \n\numfassendes \n\nAuskunftsverweigerungsrecht keine Angaben machen zu wollen). \n\nc) Der Generalbundesanwalt hat im Übrigen in seinem Antrag aus der in \n\nder Hauptverhandlung verlesenen, zu den Akten genommenen Erklärung der \n\nZeugin zitiert. Zu der insgesamt unbehelflichen Erwiderung der Revision (§ 349 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO) hierauf ist lediglich zu bemerken, dass es gegebenenfalls \n\nihre Sache gewesen wäre, diese Erklärung rechtzeitig (§ 345 StPO) und umfas-\n\nsend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorzutragen. Die offenbar von ihr vertretene \n\nAuffassung, hieran ändere sich etwas, weil der Wortlaut dieser Erklärung nicht \n\nin das Protokoll aufgenommen worden sei, geht fehl. Gleiches gilt für die Auffas-\n\nsung, das Gericht hätte der Verteidigung - die offenbar keinerlei Wünsche in \n\ndieser Richtung geäußert hat, jedenfalls trägt die Revision dies nicht vor - die in \n\nihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung verlesene Erklärung von sich aus \n\nübergeben müssen. Unabhängig von alledem vermag aber auch das Vorbringen, \n\nes bliebe \"offen\", ob die Erklärung der Ehefrau \"zuzuordnen\" sei, es sei auch \n\nnicht ersichtlich, wie die Erklärung zu Gericht gelangt sei und der Generalbun-\n\ndesanwalt habe von einer \"eventuellen Grußformel\" nichts mitgeteilt, Ansatz-\n\npunkte für mögliche Zweifel an Echtheit oder Wirksamkeit dieser Erklärung nicht \n\nzu verdeutlichen. \n\nd) Was die unterbliebene Verlesung bzw. den Versuch hierzu betrifft, fehlt \n\nschon entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Mitteilung über den Inhalt der \n\nNiederschrift, soweit er über die von der Strafkammer durch die Aussage der \n\nPolizeibeamtin festgestellten Inhalt der Aussage der Ehefrau hinausgehen soll. \n\ne) Im Übrigen führt das wirksame Einverständnis eines aussageverweige-\n\nrungsberechtigten Zeugen mit der Verwertung einer früheren nichtrichterlichen \n\nVernehmung dazu, dass - wie hier geschehen - die frühere Aussage durch die \n\nVernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden darf \n\n(Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 22 m.w.N.). Ob auch in anderer Weise Be-\n\nweis über den Inhalt der früheren Aussage zu erheben ist, richtet sich nach all-\n\ngemeinen Grundsätzen. Mit dem Vorbringen, die Strafkammer hätte den \"Ver-\n\nsuch\" einer Verlesung der polizeilichen Vernehmung machen müssen, ist er-\n\nsichtlich gemeint, die Strafkammer hätte eine Verlesung dieser Vernehmung im \n\nallseitigen Einvernehmen (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF) anstreben sollen. Es er-\n\nscheint im Ansatz fraglich, in wieweit das Gericht durch die Amtsaufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu dem Versuch einer Beweiserhebung gehalten sein \n\nkann, die von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres, nämlich durch Versa-\n\ngung der erforderlichen Zustimmung verhindert werden kann. Dies wird vorlie-\n\ngend besonders deutlich, weil in einer identischen Verfahrenssituation - auch die \n\nSchwiegermutter des Angeklagten hatte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht \n\nGebrauch gemacht, war aber mit der Verwertung ihrer polizeilichen Aussage \n\neinverstanden - die vom Gericht angeregte Verlesung von deren polizeilichen \n\nAussage daran scheiterte, dass die Verteidigung ihre Zustimmung versagte. Un-\n\nter diesen Umständen ist umso weniger erkennbar, warum die Strafkammer hin-\n\nsichtlich der Aussage der Ehefrau einen erneuten Versuch hätte unternehmen \n\nsollen, auf ein Einverständnis i.S.d. § 251 Abs.1 Nr. 1 StPO nF hinzuwirken. \n\nAuch die Revision trägt hierzu nichts vor. Näher nachzugehen braucht der Senat \n\naber alledem nicht, weil das Vorbringen der Revision im Zusammenhang mit der \n\npolizeilichen Aussage der Ehefrau schon aus den oben dargelegten Gründen \n\n(vgl. oben I 2 a bis d) scheitert. \n\n II. \n\nAuch im Übrigen hat die auf Grund des Revisionsvorbringens gebotene \n\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision nicht ent-\n\nkräftet werden. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/1-str-117-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-19/1-str-117-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_117-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:58.602204+00:00"}}