{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"1 StR 114/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 114/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 13. September 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht Regensburg hat den Angeklagten - nach zehnmonati-\n\nger Hauptverhandlung an 42 Verhandlungstagen - am 13. September 2004 \n\nwegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts tötete der Angeklagte, ein Deutscher, der seinerzeit in \n\nRumänien lebte, am 28. September 2001 in T. seinen \n\nGeschäftspartner, den deutschen Autohändler Sp. , bei einem Streit \n\nüber die ausstehende Bezahlung einer Restforderung gegen den Angeklagten \n\nin Höhe von 4.500,-- DM, zur Verdeckung einer vorhergegangenen Körperver-\n\nletzung, die anzuzeigen der Geschädigte gedroht hatte; er werde ihn - den An-\n\ngeklagten - jetzt für immer ins Gefängnis bringen. \n\nDie Revision, die die Verletzung materiellen sowie formellen Rechts \n\nrügt, ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), in Teilen der Revisionsbegründung - \n\nsoweit sie vom Angeklagten selbst verfasst wurde - bereits unzulässig (§ 349 \n\nAbs. 1 StPO). Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen des Generalbundes-\n\nanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. März 2005 verwiesen. \n\nLediglich zu folgenden Punkten ist ergänzend etwas zu bemerken: \n\nA. Zur Revisionsbegründung der Verteidiger, Rechtsanwälte \n\nH. und B. aus R. , vom 3. Januar 2005 (Revi-\n\nsionsbegründung Seite 1 bis 456 = Gerichtsakte Blatt 1337 bis 1792). \n\n1. Behauptung des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO, \n\nda der Befangenheitsantrag gegen den Schöffen Re. zu Unrecht als un-\n\nbegründet zurückgewiesen worden sei. \n\nDer Befangenheitsantrag vom 30. Juli 2004 (am 37. Verhandlungstag) \n\nstützte sich insbesondere darauf, dass der Schöffe am 5. Verhandlungstag \n\n(13. November 2003) im Fahrstuhl des Gerichtsgebäudes einem Journalisten \n\ngegenüber gesagt haben soll: \"Der M. ist der Täter, davon bin ich über-\n\nzeugt, der soll gestehen, dann dauert das Verfahren nicht so lang.\" Zwei bis \n\ndrei Wochen später (also spätestens im Dezember 2003) hat der Verteidiger \n\n- so der Vortrag in der Revisionsbegründung - während eines Gesprächs mit \n\ndem Journalisten beiläufig davon erfahren. \"Herr M. [der Angeklagte] ist \n\nüber dieses Gespräch, welches Rechtsanwalt B. mit Herrn \n\nSt. [richtig: St. , der Journalist] geführt hatte, nie informiert worden\", \n\nso der Verteidiger in der Begründung des Befangenheitsantrags. \n\nAusgehend von der unterbliebenen Unterrichtung des Mandanten war \n\ndie Antragsstellung nicht verspätet (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO), wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, da es nach herrschender Meinung auf \n\ndie Kenntnis des Angeklagten ankommt (vgl. BGHSt 37, 264 [265]; Wendisch \n\nin Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 25 Rdn. 20; Pfeiffer in Karlsruher Kom-\n\nmentar zur StPO 5. Aufl. § 25 Rdn. 3, Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 25 \n\nRdn. 7 - ob daran festzuhalten ist, kann hier dahinstehen). \n\nAllerdings ist es kaum nachvollziehbar, dass ein gewissenhafter (§ 43 \n\nAbs. 1 Satz 1 BRAO) und den Interessen seines Mandanten verpflichteter Ver-\n\nteidiger jenen nicht unverzüglich über einen ihm zugetragenen, den Eindruck \n\nder Befangenheit eines Richters begründenden Sachverhalt unterrichtet und \n\nstattdessen ohne Beratung mit dem Mandanten zulässt, dass über diesen ein \n\naus seiner Sicht möglicherweise befangener Schöffe noch monatelang zu Ge-\n\nricht sitzt. Bei einem so schwerwiegenden Verdacht gegen die Unbefangenheit \n\neines Schöffen hätte sich, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, \n\nfür eine sachgerechte Verteidigung die zeitnahe Ablehnung eines Mitglieds des \n\nGerichts geradezu aufgedrängt, damit - gegebenenfalls - eine neue Hauptver-\n\nhandlung ohne größere Verzögerungen mit einem unbefangenen Gericht hätte \n\nbegonnen werden können. Darauf kommt es im vorliegenden Fall allerdings \n\nletztlich nicht an. \n\nDenn die Strafkammer lehnte den Befangenheitsantrag zu Recht als un-\n\nbegründet ab, da ein die Befangenheit des Schöffen begründender Umstand \n\nnicht glaubhaft gemacht wurde, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. \n\nEs kann hier auch dahinstehen, ob bei der langen Verhandlungsdauer \n\nzwischen dem Vorfall, der Grundlage des Befangenheitsantrags war, und dem \n\nZeitpunkt, als dieser gestellt wurde, in der Revisionsbegründung nicht dazu \n\nhätte etwas mitgeteilt werden müssen (§ 344 Abs. 1 Satz 2 StPO), dass zwi-\n\nschenzeitlich keine Umstände eingetreten sind, die den - behaupteten - Ein-\n\ndruck der Voreingenommenheit des Schöffen jedenfalls wieder beseitigten. \n\nDieser Befangenheitsantrag gibt Anlass zu dem Hinweis, der Vorsitzen-\n\nde einer Strafkammer möge die ehrenamtlichen Richter bei der anempfohlenen \n\n(vgl. RiStBV Nr. 126 Abs. 1) Belehrung über mögliche Befangenheitsgründe \n\nvor einer Verhandlung jedenfalls in spektakulären Fällen ermahnen, Außenste-\n\nhenden gegenüber Äußerungen über das Verfahren tunlichst zu unterlassen. \n\nAuch völlig unverfängliche Bemerkungen können missverstanden werden oder \n\nkönnen bei mündlicher Weitergabe sinnentstellende Veränderungen erfahren \n\n(vgl. BGH wistra 2002, 267 [266]), die dann - wenn auch zu Unrecht - den Ein-\n\ndruck der Befangenheit vermitteln. \n\n2. Rüge der Verletzung der §§ 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2, \n\n141 Abs. 3 Satz 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK. \n\na) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: \n\naa) Zum Verfahrensgang im Ermittlungsverfahren: \n\nAm 26. August 2002 war in einem Appartement in T. die zer-\n\nstückelte Leiche des lange vermissten Sp. aufgefunden worden. Mie-\n\nter des Appartements war der Angeklagte, der sich während dieses Zeitraums \n\nnicht in Rumänien aufhielt. Darüber war am Abend im rumänischen Fernsehen \n\nberichtet worden. Dies hatte das Bundeskriminalamt zur Rückfrage bei der Di-\n\nrektion der rumänischen Kriminalpolizei veranlasst. Das Bundeskriminalamt \n\ninformierte die Kriminalpolizeiinspektion L. , die dann unter Anregung \n\numfangreicher strafprozessualer Maßnahmen, darunter die Beantragung eines \n\n- deutschen - Haftbefehls, die Staatsanwaltschaft R. unterrichtete. \n\nDas Amtsgericht in T. hatte bereits am 27. August 2002 Haftbefehl \n\ngegen den Angeklagten erlassen. \n\nNach Einleitung von Fahndungsmaßnahmen seitens der Staatsanwalt-\n\nschaft konnte der Angeklagte bereits am 28. August 2002 um etwa 01.00 Uhr in \n\nder Wohnung seiner geschiedenen Frau in N. festgenommen wer-\n\nden. Gegen 01.30 Uhr wurden hiervon Staatsanwältin D. telefonisch und \n\nseitens der Polizeidirektion L. um 03.06 Uhr verschiedene andere poli-\n\nzeiliche Dienststellen, darunter die Lagezentrale beim Polizeipräsidium in R. \n\n und das Bayerische Landeskriminalamt in München per Fax unter \n\nrichtet. \n\nNoch am selben Tag wurde der Angeklagte um etwa 11.00 Uhr Krimi-\n\nnalhauptkommissar E. und Kriminalhauptkommissar C. von der \n\nPolizeidirektion L. zur Beschuldigtenvernehmung vorgeführt. \n\nDas Landgericht hat hierzu in den Urteilsgründen Folgendes ausgeführt: \n\n\".... steht weiter fest, dass vor der förmlichen Vernehmung des \n\nAngeklagten ....... ein ca. 10 Minuten dauerndes Vorgespräch ge-\n\nführt worden ist. Eingangs dieses Vorgesprächs wurde dem An-\n\ngeklagten dabei eröffnet, dass ihm die Tötung des Sp. \n\nzur Last liege. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freiste-\n\nhe, Angaben zur Sache zu machen oder nicht auszusagen und \n\ndass er jederzeit einen Verteidiger befragen könne. Daraufhin \n\näußerte der Angeklagte, dass er keine Angaben zur Sache ma-\n\nchen wolle. Als ihn KHK C. darauf hinwies, er könne nun \n\nsein Gewissen erleichtern, begann der Angeklagte zu weinen; er \n\näußerte, er wolle nun sagen wie es passiert sei und habe den \n\nTatablauf in groben Zügen geschildert. Daraufhin wurde das Vor-\n\ngespräch unterbrochen und der Angeklagte noch einmal förmlich \n\nals Beschuldigter belehrt ... . \n\nDie daraufhin durchgeführte Beschuldigtenvernehmung lief so ab, \n\nwie in der Niederschrift protokolliert.\" \n\nDie Vernehmungsniederschrift hat eingangs folgenden Inhalt: \n\nOrt der Vernehmung: 84028 L. \nTag der Vernehmung: 28. 08. 2002 \nVernehmungsbeginn: 11.14 Uhr Vernehmungsende: 13.40 Uhr \n\n\"Zur Sache: \n\nVorhalt: \nHerr M. , Sie werden beschuldigt Herrn Sp. getötet zu \nhaben. Sie haben das Recht, zur Sache auszusagen bzw. keine \nAussage zu machen. \nSie können einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit ihrer Vertretung \nbeauftragen und Sie haben das Recht Beweiserhebungen zu be-\nantragen, die zu ihrer Entlastung dienen. \n\nFr.: \nHaben Sie diese Belehrung verstanden und wollen Sie aussa-\ngen? \nAw.: \nIch habe diese Belehrung verstanden und will auch aussagen, ich \nweiß aber nicht ob ich das schaffe. \n\nFr.: \nWollen Sie einen Rechtsanwalt nehmen? \nAw.: \nIch habe kein Geld und ich kann mir deshalb keinen RA nehmen. \n\nFr.: \nHerr M. Sie wurden schon in dieser Sache als Zeuge ver-\nnommen. Geben Sie bitte noch einmal an wie Sie Herrn Sp. \nkennen gelernt haben? \nAw.: \nWie ich Herrn Sp. kennen gelernt habe, das entspricht der \nWahrheit, wie ich es damals angegeben habe.\" \n\nIn der Folge gestand der Beschuldigte die Tat unter Schilderung des \n\nGeschehens im Detail einschließlich der Vorgeschichte sowie der Verwahrung \n\ndes Toten in seiner Wohnung und der Zerstückelung der Leiche nach etwa \n\nzehn Monaten zum Transport in eine andere Wohnung unter Mithilfe seiner \n\nFreundin. \n\nAm nächsten Tag, dem 29. August 2002, wurde der Angeklagte der Haft-\n\nrichterin vorgeführt. \n\nDie Vernehmungsniederschrift hat - soweit hier von Bedeutung - folgen-\n\nden Wortlaut: \n\n\"Dem Beschuldigten wird eröffnet, welche Tat ihm zur Last gelegt \nwird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. \n\nDem Beschuldigten wird mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft \nbeantragt habe, Haftbefehl zu erlassen. \n\nSodann wurde der Beschuldigte belehrt, dass es ihm freistehe, \nsich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache aus-\nzusagen und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen \nvon ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, und dass er zur \nEntlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne. \n\nDer Beschuldigte erklärte: \n\nMir tut das alles so leid. Ich habe das alles so nicht gewollt. Ich \nmöchte nach Rumänien ausgeliefert werden und dort in Haft ge-\nhen. Ich habe das alles ja auch dort gemacht. Bevor ich Angaben \nzur Sache mache, möchte ich mich erst mit einem Pflichtverteidi-\nger besprechen. … Ich möchte im Moment keine weiteren Anga-\nben machen. \n\nIch beantrage, dass mir ein Pflichtverteidiger bestellt wird. \n\nIch habe nicht mehr vor mich umzubringen. Ich habe das im De-\nzember 2001 und im April 2002 in Rumänien versucht. Jetzt habe \n\nich das nicht mehr vor, weil die Tat aufgeklärt ist. Der Druck ist \nweg. …\" \n\nbb) In der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte die Tat. Auf der \n\nVernehmung der Polizeibeamten über die Angaben des Angeklagten bei seiner \n\npolizeilichen Vernehmung am 28. August 2002 beruhen die Urteilsfeststellun-\n\ngen über die Ursachen und den Ablauf der Tat sowie zum Nachtatverhalten. Zu \n\nden Angaben des Beschuldigten bei der Vorführung am 29. August 2002 wurde \n\ndie Ermittlungsrichterin gehört. Der Vernehmung der genannten Zeugen und \n\nder Verwertung von deren Angaben widersprach der Verteidiger in der Haupt-\n\nverhandlung. Fehlende Pflichtverteidigerbestellung und unzureichende Beleh-\n\nrung des Beschuldigten über sein Recht zur Verteidigerkonsultation verböten \n\nes, auf diese Beweismittel zurückzugreifen. Bei der Vorführung vor der Haft-\n\nrichterin hätte der Beschuldigte darüber hinaus qualifiziert dahingehend belehrt \n\nwerden müssen, dass auf seine Angaben bei der Polizei am Vortag wegen des \n\nVerwertungsverbotes nicht zurückgegriffen werden kann. \n\nb) Die Angaben des Beschuldigten in seiner polizeilichen Vernehmung \n\nvom 28. August 2002 wie auch bei seiner Vorführung bei der Haftrichterin am \n\n29. August 2002 sind trotz eines Belehrungsdefizits bei der polizeilichen Ver-\n\nnehmung verwertbar. \n\naa) Allerdings wäre es, nachdem der Angeklagte bei seiner polizeilichen \n\nVernehmung am 28. August 2002 auf die Frage, ob er einen Rechtsanwalt neh-\n\nmen wolle, dies nicht verneinte, sondern lediglich erklärte, er könne sich keinen \n\nRechtsanwalt leisten, und damit klar geworden war, dass der Angeklagte ei-\n\ngentlich einen Rechtsanwalt konsultieren wollte, sich dazu aber allein durch \n\ndurch seine Mittellosigkeit gehindert sah, angezeigt gewesen, den so inzident \n\ngeäußerten Wunsch des Angeklagten nach einem Verteidiger nicht zu überge-\n\nhen. Der Angeklagte hätte zunächst darüber belehrt werden sollen, dass feh-\n\nlende Mittel einen ersten Kontakt zu einem Rechtsanwalt nicht ausschließen, \n\nda dieser in Fällen der vorliegenden Art in der Regel trotzdem im Hinblick auf \n\ndie später zu erwartende Pflichtverteidigerbestellung sofort tätig wird, und dass \n\ndem Beschuldigten deshalb die Möglichkeit gegeben werden kann, einen \n\nRechtsanwalt seines Vertrauens zu kontaktieren oder - gegebenenfalls - den \n\nanwaltlichen Notdienst anzurufen. \n\nDer Tatvorwurf richtete sich auf ein Verbrechen, seinerzeit Verdacht zu-\n\nmindest des Totschlags gemäß § 212 StGB, einem Fall der notwendigen Ver-\n\nteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dies stand zum Zeitpunkt der Ver-\n\nnehmung für die polizeilichen Ermittlungsbeamten auch zweifelsfrei fest. Der \n\nSachverhalt musste hinsichtlich des dringenden Tatverdachts nicht erst noch \n\nabgeklärt werden (vgl. BGHSt 47, 172 [176]). Aus den vielfältigen Aktivitäten \n\nvor und nach der Festnahme des Angeklagten war den Polizeibeamten die Be-\n\ndeutung und das Gewicht des Tatvorwurfs auch im Übrigen vor Augen geführt \n\nworden. Der Beschuldigte wollte sich der Hilfe eines Verteidigers bedienen, \n\nsah hierzu aber allein aus wirtschaftlichen Gründen keine Möglichkeit. Hierbei \n\nirrte er. Denn Rechtsanwälte sind grundsätzlich bereit, jedenfalls bei Verbre-\n\nchens-, gar Tötungsvorwürfen, auch mittellosen Beschuldigten sofort beizuste-\n\nhen, zumindest diese telefonisch zu beraten, im Hinblick auf eine alsbaldige \n\nBestellung zum Pflichtverteidiger; diese zu veranlassen, sie dann auch in der \n\nRegel sofort bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Dem Beschuldigten war \n\ndies bei seiner polizeilichen Vernehmung - anders als einen Tag später bei der \n\nHaftrichterin - ersichtlich nicht bekannt, während bei den Vernehmungsbeam-\n\nten - beide Kriminalhauptkommissare - die Kenntnis dieser Praxis vorausge-\n\nsetzt werden kann. Deshalb wäre es hier angezeigt gewesen, den Angeklag-\n\nten, damals Beschuldigten, dahingehend zu belehren, dass ihm auch im Hin-\n\nblick auf eine später zu erwartende Pflichtverteidigerbestellung Gelegenheit \n\ngegeben werden könne, bei einem Rechtsanwalt seines Vertrauens bzw. beim \n\nanwaltlichen Notdienst anzurufen, auch wenn er selbst nicht die Mittel hat, den \n\nVerteidiger selbst zu bezahlen (vgl. entsprechende Erwägungen des 5. Straf-\n\nsenats des BGH zur effektiven Ermöglichung des Rechts auf Verteidigerkonsul-\n\ntation bei vergleichbarer Situation in BGHSt 47, 233 [235] und im Beschluss \n\nvom 11. August 2005 - 5 StR 200/05 -). \n\nbb) Auch dies führte hier jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der danach \n\ngemachten Angaben des Beschuldigten bei der Polizei am 28. August 2002. \n\nHier steht kein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 \n\nStPO im Raum, der im Grundsatz zu einem Verwertungsverbot führt. Der An-\n\ngeklagte war vor seiner Vernehmung ordnungsgemäß auf sein Recht zu \n\nSchweigen und zur Verteidigerkonsultation hingewiesen worden, sowohl vor \n\ndem \"Vorgespräch\", als auch nochmals vor dem Beginn der Fertigung der Ver-\n\nnehmungsniederschrift. Seine Unkenntnis über die Möglichkeit der Kontaktauf-\n\nnahme mit einem Rechtsanwalt auch im Hinblick auf eine spätere Pflichtvertei-\n\ndigerbestellung trat erst zu Tage, nachdem die Polizeibeamten - fürsorglich, \n\nohne dass dies damals zwingend geboten gewesen wäre - die Frage nach dem \n\nWunsch nach einem Verteidiger nochmals wiederholten. Als damit das Infor-\n\nmationsdefizit des Angeklagten offenbar geworden war, hätte dies durch einen \n\nentsprechenden Hinweis behoben werden sollen. \n\nDass dieses unterblieb, kommt im Gewicht einer völlig fehlenden Beleh-\n\nrung nicht annähernd gleich. Aber nur gravierende Verfahrensverstöße können \n\nein Verwertungsverbot auslösen, da auch dem unabweisbaren Bedürfnis einer \n\nwirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung, dem Interesse an \n\neiner möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren, insbeson-\n\ndere der wirksamen Aufklärung gerade schwerer Straftaten Verfassungsrang \n\nzukommt (vgl. BGHSt 47, 172 [179]). Dieses Aufklärungsinteresse ist mit dem \n\nhier vorliegenden Verfahrensgeschehen abzuwägen. Dabei ist hier ausschlag-\n\ngebend, dass gezielte Irreführung - wie schon der geschilderte Ablauf zeigt - \n\nausgeschlossen werden kann. Das Interesse an einer umfassenden Aufklärung \n\nder Tat überwiegt deshalb hier bei weitem. Es kommt daher nicht mehr darauf \n\nan, dass der Angeklagte während des ersten Vernehmungsteils (Vorgespräch) \n\nnach ordnungsgemäßer Belehrung die Tötung bereits in den Grundzügen ge-\n\nschildert hatte und auch bei der Vernehmung durch die Haftrichterin - an deren \n\nVerwertbarkeit kein Zweifel besteht - einen Tag später nach Belehrung und - \n\nnun in Kenntnis einer möglichen Pflichtverteidigerbestellung - seine Tat noch-\n\nmals pauschal gestand. Seine Äußerungen bei der Ermittlungsrichterin waren \n\nauch nicht lediglich Folge des umfassenden Geständnisses bei der Polizei am \n\nTag davor, sondern Ausdruck seiner Erleichterung, der inneren Befreiung \n\ndurch die Aufdeckung der Tat, \"der Druck ist weg\". \n\ncc) Dahinstehen kann auch, ob mit der Vernehmung des nach Belehrung \n\ngemäß § 136 StPO aussagebereiten Angeklagten nicht überhaupt bis zu einer \n\nPflichtverteidigerbestellung zugewartet werden musste (vgl. hierzu BGHSt 47, \n\n172 einerseits, BGHSt 47, 233 andererseits), da dies bei der dann gebotenen \n\nAbwägung (vgl. BGHSt 47, 172 [179 f.]) im vorliegenden Fall jedenfalls nicht \n\nzu einem Verwertungsverbot führen könnte. \n\nB. Die weitergehende, zwei Ordner umfassende Revisionsbegründung \n\n(Seiten 457 bis 1538 = Gerichtsakte Blatt 1793 bis 2874) entspricht, wie der \n\nGeneralbundesanwalt bereits dargelegt hat, nicht der Form des § 345 Abs. 2 \n\nStPO. Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli \n\n2005 - 3 StR 36/05 - verwiesen. \n\nDieser gesonderte Teil der Revisionsbegründung stammt ersichtlich \n\nnicht von den Verteidigern des Angeklagten. Auch wenn der Angeklagte ein-\n\ngangs erklärt, er gebe \"die nachfolgende, in Zusammenarbeit mit meinen Ver-\n\nteidigern erstellte Revisionsbegründung\" ab, erscheint es ausgeschlossen, \n\ndass diese an der Abfassung dieses Konvoluts ernsthaft gestaltend mitgewirkt \n\nhaben. Dass sie auf der letzten Seite unter der vorangestellten Unterschrift des \n\nAngeklagten ihre Unterschriften beifügten, genügt nicht. Die Schrift wurde unter \n\ndem auf der ersten Seite oben vermerkten Namen des Angeklagten mit einer - \n\nnicht immer funktionstüchtigen - mechanischen Schreibmaschine zu Papier \n\ngebracht, soweit es sich nicht um Kopien aus den Verfahrensakten handelt. In \n\nForm, Inhalt und Darstellung unterscheidet sich diese Revisionsbegründung \n\nvöllig von der von den Verteidigern unter dem Briefkopf der Kanzlei gekonnt \n\nverfassten Revisionsbegründung. Diese Bewertung wird durch die Darlegung \n\nder Verteidiger in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts nicht entkräftet. Literatur zur Verfügung zu stellen, genügt nicht. Dies \n\nzeigt vielmehr, dass der Angeklagte selbstständig handeln sollte. Die Behaup-\n\ntungen, die Verteidiger hätten die gesamte Revisionsbegründung begleitet und \n\nihrer Kontrollfunktion insofern Genüge geleistet und beide Verteidiger hätten \n\nfür den Inhalt und auch die Form die volle Verantwortung für die Revisionsbe-\n\ngründung übernommen, sind nicht substanziiert und stehen im Widerspruch zu \n\ndem vom Angeklagten abgelieferten Schriftsatz. \n\nIm Übrigen ergab die gleichwohl vorgenommene Durchsicht keine An-\n\nhaltspunkte für einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/1-str-114-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-18/1-str-114-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:02.036853+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-18/1-str-114-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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