{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_100-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"1 StR 100/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 100/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Kempten (Allg) vom 20. September 2004 wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt: \n\n Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen uner-\n\nlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person \n\nunter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich \n\nder Kosten der Nebenklage, zu tragen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nAllerdings hat das Landgericht als Große Jugendkammer zwar eine Be-\n\nrufungshauptverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch \n\näußerlich wie in einem Berufungsurteil abgefaßt, jedoch dabei verkannt (vgl. \n\nUA S. 31), daß in diesem Fall der Großen Jugendkammer nur eine Strafgewalt \n\nvon bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zugestanden hätte (§ 24 Abs. 2 GVG). \n\nDas Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erst-\n\ninstanzlich zu beurteilen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vor-\n\nliegen (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 229). \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Auf den Willen der Kammer, als Berufungskammer oder als erstinstanz-\n\nliche Strafkammer tätig zu werden, kommt es nicht an (BGH, Beschluss \n\nvom 23. April 1996 - 4 StR 142/96 = NStZ-RR 1997, 22). Das Verfahren \n\nentsprach den Anforderungen auch einer erstinstanzlichen Verhandlung. \n\nDie Große Jugendkammer hat in der Besetzung verhandelt, in der sie \n\nauch als erstinstanzliches Gericht hätte verhandeln können. Ein ent-\n\nsprechender Beschluss, wonach die Jugendkammer in der Hauptver-\n\nhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei \n\nJugendschöffen besetzt sein sollte, wurde am 12. Mai 2004 gefasst (Bl. \n\n254 d.A.). \n\nAuch ansonsten sind die für das Verfahren erster Instanz geltenden Vor-\n\nschriften in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingehalten wor-\n\nden. Zwar wurden in Anwendung des § 325 StPO Aussagen von in der \n\nHauptverhandlung nicht erschienenen und zu dieser nicht geladenen \n\nZeugen durch Verlesung eingeführt. Jedoch erfolgten diese Verlesungen \n\njeweils in allseitigem Einverständnis. Damit wären sie auch nach dem für \n\ndem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 2 Nr. \n\n3 StPO zulässig gewesen (vgl. BGHSt 31, 63, 65). Das Urteil des Land-\n\ngerichts Kempten vom 20. September 2004 ist mithin als erstinstanzli-\n\nches Urteil anzusehen, eine Überschreitung des Strafrahmens liegt da-\n\nher nicht vor.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/1-str-100-05","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/1-str-100-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_100-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:18.794646+00:00"}}