{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__99-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"1 StR 99/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 99/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des \n\nBetrugs schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDie Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach \n\nden Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern \n\nnicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten T. so-\n\nwohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch \n\ndie weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge. \n\nT. nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro \n\nund von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als \n\nmittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigen-\n\nhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer o-\n\nder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag \n\nbeurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des \n\n T. bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand \n\n(BGH StV 2000, 196 st. Rspr.). \n\nDer Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler \n\naufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte \n\nsich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte ver-\n\nteidigen können. \n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand \n\nund müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem \n\nTatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/1-str-99-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/1-str-99-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:32.599020+00:00"}}