{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__72-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-26","aktenzeichen":"1 StR 72/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 72/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. August \n\n2003 werden verworfen. \n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-\n\ngen. Die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom \n\nVorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. \n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-\n\nklägerin, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind \n\nunbegründet. \n\nI. \n\nDie Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Nacht vom \n\n18. auf den 19. April 2002 in seiner Wohnung seine frühere Lebensgefährtin \n\nM. K. , die Nebenklägerin, vergewaltigt zu haben, indem er sie zu-\n\nnächst durch die von ihr unbemerkte Verabreichung eines Schlafmittels in ei-\n\nnem Getränk widerstandslos gemacht, anschließend mit Schnüren an Händen \n\nund Füßen gefesselt, ihr den Mund mit Paketklebeband verschlossen, ihr eine \n\nAugenmaske aufgesetzt und dann mit der Wehrlosen gegen ihren Willen den \n\nBeischlaf ausgeübt habe. \n\nDas Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu \n\nüberzeugen vermocht. Es hat, beraten durch Sachverständige, für möglich er-\n\nachtet, daß die Nebenklägerin Fesselung und Knebelung bei einem einver-\n\nnehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erlebt und hingenommen \n\nhabe, weil sie den Angeklagten nicht an eine andere Frau, die Zeugin S. \n\n , habe verlieren wollen. Sie könne die Anzeige wegen Vergewaltigung \n\nsieben Monate nach dem Geschehen deshalb erstattet haben, weil der Ange-\n\nklagte schließlich konkret beabsichtigt habe, die Zeugin S. zu hei-\n\nraten. Dadurch könne sich bei der Nebenklägerin im nachhinein ein Gefühl \n\nder Schande eingestellt haben, zumal der Angeklagte mit der Zeugin S. \n\n ähnlich verfahren sei wie mit der Nebenklägerin, indem er auch diese \n\nbeim Geschlechtsverkehr gefesselt habe. Dies könne zu einem \"artifiziellen \n\nTrauma\" bei der Nebenklägerin geführt haben. Infolgedessen könne die Ne-\n\nbenklägerin die möglicherweise damals unter ihrer Fesselung einvernehmlich \n\nvorgenommenen sexuellen Handlungen nachträglich als unfreiwillig und er-\n\nzwungen empfunden haben und subjektiv davon auch überzeugt sein (UA \n\nS. 107). \n\nII. \n\nDas freisprechende Urteil des Landgerichts begegnet keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Die Revisionen beanstanden, das Landgericht habe nicht dargelegt, \n\nwelchen Sachverhalt es als festgestellt erachte; es habe lediglich die Einlas-\n\nsungen des Angeklagten und die Bekundungen der Beweispersonen angeführt \n\nund gewürdigt. \n\nDen Revisionen ist einzuräumen, daß den Urteilsgründen ein ausdrück-\n\nlich hervorgehobener Abschnitt fehlt, aus dem sich die für erwiesen erachteten \n\nTatsachen ergeben (vgl. zu den Anforderungen nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 \n\nFreispruch 2, 4, 5; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 267 Rdn. 33). Das führt hier \n\njedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe verdeutlicht noch hinreichend, von welchem festgestellten Sach-\n\nverhalt die Strafkammer ausgegangen ist. Danach hat zwischen dem Angeklag-\n\nten und der Nebenklägerin in der Schlußphase ihrer Beziehung Geschlechts-\n\nverkehr stattgefunden, bei dem die Nebenklägerin in der von ihr bezeichneten \n\nWeise gefesselt war, den Mund verklebt hatte und während des Verkehrs auch \n\nSchmerzen empfand. Einzelne Umstände waren jedoch nicht aufklärbar. An der \n\nUnfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs hatte die Strafkammer erhebliche \n\nZweifel. Sie hat ein freiwilliges Sicheinlassen der Nebenklägerin auf den Ange-\n\nklagten und dessen ungewöhnliche Praktiken für möglich gehalten. \n\n2. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer ist von Rechts wegen \n\nnichts zu erinnern. Das Revisionsgericht hat diese Bewertung hinzunehmen. \n\nDie Beweiswürdigung ist weder widersprüchlich, unklar oder lückenhaft, noch \n\nverstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze (vgl. nur \n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 16; BGH NStZ 2000, 48). \n\nBeide Revisionen unternehmen es lediglich, ihre eigene Sicht der Dinge \n\nund ihre Würdigung in den Vordergrund zu rücken und an die Stelle derjenigen \n\ndes Tatrichters zu setzen. Eine abweichende Wertung der Beweise vermag \n\naber grundsätzlich einer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. \n\nDie Strafkammer hat ihre Zweifel an der Darstellung der Nebenklägerin \n\nnachvollziehbar begründet. Die Ausführungen zu dem Anruf bei der Polizei \n\ndurch eine \"Frau Fuchs\", den die Strafkammer aufgrund mehrerer verschiede-\n\nner Umstände – entgegen deren Beteuerungen – der Nebenklägerin selbst zu-\n\nordnet, die Bewertung des zeitlichen Ablaufs, wie ihn die Nebenklägerin ge-\n\nschildert hat, und die inhaltlichen Abweichungen zwischen der polizeilichen \n\nAussage der Nebenklägerin einerseits und ihren Angaben bei der Vernehmung \n\nvor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung belegen hinreichend \n\ndie Zweifel der Strafkammer an der Darstellung der Nebenklägerin. Hinzu kam \n\ndas Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. , der die Alternativhypo-\n\nthese einer unbewußten Falschaussage nicht zu verwerfen vermochte. Diese \n\nging davon aus, die Nebenklägerin könne sich überwunden und auf \"Fesse-\n\nlungssex\" mit dem Angeklagten eingelassen haben, weil sie ihn zu diesem Zeit-\n\npunkt noch geliebt habe. Erst als sie aus Enttäuschung darüber, daß sich der \n\nAngeklagte der Zeugin S. zugewandt und diese sogar habe \n\nheiraten wollen, einen \"Schub\" verspürt habe und sich im Laufe der Zeit \n\nSchuld- und Schamgefühle über den möglicherweise einvernehmlich durchge-\n\nführten Geschlechtsverkehr unter Fesselung gebildet hätten, sei sie mögli-\n\ncherweise im nachhinein davon überzeugt gewesen, daß die sexuellen Hand-\n\nlungen ohne ihr Einverständnis erfolgt seien, obwohl tatsächlich seinerzeit ihr \n\nEinverständnis vorgelegen habe. \n\nUnter diesen Umständen erweist es sich auch nicht als Widerspruch, \n\ndaß die Strafkammer eine bewußte Falschaussage der Nebenklägerin verneint. \n\nDie Schilderung ihrer Empfindungen deutet auch nach der Wertung des Land-\n\ngerichts vielmehr auf die Realitätsgerechtigkeit der Darstellung hin. Das steht \n\nindes nicht wirklich einer unbewußten Verschiebung von Geschehenem wie \n\nauch ihrer Beweggründe entgegen, aus denen sie sich auf die Wünsche \n\ndes Angeklagten eingelassen haben könnte, das Vorgefallene aber Monate \n\nspäter aus ihrer Enttäuschung heraus anders einordnet. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/1-str-72-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-26/1-str-72-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:15.585553+00:00"}}