{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__71-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"1 StR 71/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"JGG § 31 Abs. 2 Wird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewäh- rungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheits- strafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 71/04\n\nBGHSt: ja\n____________________\n\nJGG § 31 Abs. 2\n\nWird eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine\n\nVerurteilung zu Jugendstrafe ohne Bewährung einbezogen, ist für einen die\n\nStrafvollstreckung verkürzenden Ausspruch über die Anrechnung von Bewäh-\n\nrungsleistungen - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe (vgl. BGHSt 36, 378) - kein Raum.\n\nBGH, Beschl. vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04 - LG Stuttgart\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 14. Oktober 2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\n1. Der zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alte Angeklagte hatte aus Ei-\n\ngennutz im April 2003 insgesamt fast 700 Gramm verpacktes Kokain ge-\n\nschluckt und von Venezuela nach Deutschland gebracht. Deshalb wurde er\n\nunter Einbeziehung eines Urteils vom 31. Oktober 2001 (§ 31 Abs. 2 JGG) zu\n\neiner Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Damals war\n\ngegen ihn wegen mehrerer Verstöße gegen das BtMG eine Jugendstrafe von\n\nzehn Monaten verhängt und schließlich (vgl. § 57 JGG) zur Bewährung ausge-\n\nsetzt worden.\n\n2. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung be-\n\ndarf nur folgendes:\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte im Rahmen der einbe-\n\nzogenen Sache 90 Stunden Arbeit als Bewährungsleistung erbracht. Eine An-\n\nrechnung dieser Leistungen auf die jetzige Strafe durch einen deren Vollstrek-\n\nkung verkürzenden Ausspruch hat die Jugendkammer nicht vorgenommen.\n\nDies gefährdet den Bestand des Strafausspruchs jedoch nicht.\n\na) Wird in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ohne Be-\n\nwährung eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe einbezogen und ist für Be-\n\nwährungsleistungen (z.B. Geldzahlung oder Arbeitsleistung) ein Ausgleich ge-\n\nboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 StGB), so hat dies durch eine die\n\nStrafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu\n\nerfolgen (st. Rspr. seit BGHSt 36, 378). Die Auffassung, dies gelte auch bei\n\neiner nachträglich gebildeten Einheitsjugendstrafe (so OLG Köln VRS 100,\n\n64 ff.; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 15; Eisenberg JGG 10. Aufl.\n\n§ 31 Rdn. 51: Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 31 Rdn. 36;\n\nOstendorf JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 23), teilt der Senat nicht.\n\nb) Während § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auf § 56 f Abs. 3\n\nStGB verweist, verweist § 31 Abs. 2 JGG nicht auf die § 56 f Abs. 3 StGB ent-\n\nsprechende Anrechnungsregelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 JGG. Berücksichtigt\n\nman weiter, daß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG eine anderweitige Anrechnungsfrage\n\nausdrücklich behandelt, so spricht insgesamt daher schon die Gesetzessyste-\n\nmatik gegen eine Übertragbarkeit der genannten Grundsätze des allgemeinen\n\nStrafrechts auf das Jugendrecht.\n\nc) Insbesondere folgt dies aber aus den unterschiedlichen Grundsätzen,\n\ndie bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG einerseits und der Anwendung\n\nvon § 55 StGB andererseits zu beachten sind. Bei der Anwendung von § 31\n\nAbs. 2 JGG ist - anders als bei der Anwendung von § 55 StGB - nicht lediglich\n\ndie frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beur-\n\nteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für sämtliche Taten\n\nvorzunehmen, also für die früheren ebenso wie für die jetzt abzuurteilenden,\n\nwobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Ent-\n\nscheidung rechtsfehlerhaft wäre (st. Rspr. seit BGHSt 16, 335 ff.). Die Unab-\n\nhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung zeigt sich besonders\n\ndeutlich daran, daß die neue Strafe sogar niedriger sein kann als die Strafe in\n\ndem einbezogenen Urteil (BGHSt 37, 34, 40). Bei der Bildung einer nachträgli-\n\nchen Gesamtfreiheitsstrafe ist dagegen von der bereits festgesetzten Höhe der\n\neinzubeziehenden Strafe auszugehen, für jede weitere einzelne Tat eine eige-\n\nne Strafe festzusetzen und sodann die höchste Einzelstrafe zu erhöhen, ohne\n\ndaß jedoch die Summe der Einzelstrafen erreicht werden dürfte (§ 55 Abs. 1\n\ni.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Insgesamt haben demnach\n\n\"rechnerische\" Elemente im Rahmen von § 55 StGB eine erhebliche, im Rah-\n\nmen von § 31 Abs. 2 JGG dagegen praktisch keine Bedeutung. Hat aber sogar\n\ndie in dem einbezogenen Verfahren verhängte Jugendstrafe keine rechneri-\n\nsche Bedeutung, kann bei der Berücksichtigung von Bewährungsleistungen,\n\ndie in diesem Zusammenhang erbracht worden sind, nichts anderes gelten.\n\nd) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Überlegung in Frage ge-\n\nstellt, daß es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, den Widerruf einer Bewährung\n\ngemäß § 26 JGG und den Wegfall einer Bewährung im Hinblick auf § 31 Abs. 2\n\nJGG gleich zu behandeln, da sonst derjenige, der sich um die Bewährungs-\n\nauflagen nicht gekümmert hat, unangemessen bevorzugt würde (so OLG Köln\n\naaO 66). Im Fall des § 26 JGG steht die nach einem Widerruf zu vollstrecken-\n\nde Strafe ihrer Höhe nach fest. Ein etwa gebotener Ausgleich für Bewährungs-\n\nleistungen kann nur durch Anrechnung, also eine konkret (\"rechnerisch\") zu\n\nbestimmende Verkürzung der Dauer der zu vollstreckenden Strafe erfolgen. Im\n\nFalle des § 31 Abs. 2 JGG ist dagegen, wie dargelegt, eine umfassende Neu-\n\nbestimmung der Strafe vorzunehmen. In diesem Rahmen ist in jeder Richtung\n\nRaum für die Berücksichtigung der Erfüllung oder der Nichterfüllung von Be-\n\nwährungsauflagen.\n\n3. Ob, insbesondere im Hinblick auf den vorrangigen Erziehungsgedan-\n\nken, im Falle des § 31 Abs. 2 JGG unabhängig etwa vom Gewicht sämtlicher\n\nTaten einerseits, dem Umfang der erbrachten Bewährungsleistungen anderer-\n\nseits und den übrigen Umständen des Einzelfalles die Berücksichtigung von\n\nBewährungsleistungen stets ein im Sinne des § 54 JGG bestimmender und\n\ndaher erörterungsbedürftiger Strafzumessungsgesichtspunkt ist, braucht der\n\nSenat hier nicht zu entscheiden. Die Jugendkammer hat ausdrücklich die für\n\nden Angeklagten sprechenden Umstände, \"auch soweit sie die Entscheidung ...\n\nvom 31.10.2001 betreffen\", in ihre Erwägungen einbezogen. Dem kann der Se-\n\nnat mit hinlänglicher Klarheit entnehmen, daß sie auch die vom Angeklagten im\n\nRahmen dieses Verfahrens erbrachten Bewährungsleistungen bedacht hat.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Frau Richterin am BGH Elf befindet\n sich in Urlaub und ist deshalb an der\n Unterschrift gehindert\n\n Kolz Nack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/1-str-71-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/1-str-71-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__71-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:31.193014+00:00"}}