{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__62-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"1 StR 62/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 62/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 29. September 2003 werden verworfen. \n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstra-\n\nfen von neun Jahren (P. ) und von zehn Jahren (S. ) verurteilt sowie \n\nTatmittel eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nNach den getroffenen Feststellungen lauerten die Angeklagten dem Tat-\n\nopfer, dem Zeugen H. , nachts in einem Garagenhof auf, als dieser seinen \n\nPkw dort nach einem Spielbankbesuch abstellte. Als der Geschädigte das \n\nGaragentor zuzog, kamen die Angeklagten hinter einem Kleinbus hervor und \n\nschlugen von hinten kräftig auf ihr völlig arg- und wehrloses Opfer mittels einer \n\nMetallstange (74 cm lang, ca. 2 kg Gewicht) und eines Holzknüppels (ca. 75 \n\ncm lang, 466 g schwer) ein. Dabei richteten sie ihre Schläge auch gezielt ge-\n\ngen den Hinterkopf und den Nacken des Opfers. Als sie dieses überwältigt hat-\n\nten, zogen sie ihm die Jacke aus und flohen mit dieser. Der Geschädigte blieb \n\nwimmernd, stöhnend, blutüberströmt und regungslos am Boden liegend zurück. \n\nEr erlitt u.a. eine Fraktur des Augenhöhlenbodens, einen Jochbeinbruch, eine \n\nRippenfraktur sowie Prellungen, Hämatome und Platzwunden. Die in der Jacke \n\nbefindlichen 14.500 € teilten die Angeklagten unter si ch auf. Sie hatten vor der \n\ngeplanten Tat von einem Informanten in der Spielbank einen Hinweis erhalten, \n\ndaß der Geschädigte dort an diesem Abend \"gewonnen hatte\". \n\nDie Strafkammer hat bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Der von \n\nden Angeklagten als möglich erachtete Tod des Opfers sei ihnen gleichgültig, \n\nmöglicherweise sogar unerwünscht gewesen; um der Erreichung ihres Zieles \n\nwillen hätten sie ihn jedoch gebilligt, als sie von dem Geschädigten abgelassen \n\nhätten, geflüchtet seien und nichts zu seiner Rettung unternommen hätten. \n\n1. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes begegnet angesichts der \n\neingesetzten Tatmittel, der gezielten, kräftigen Schläge auch gegen den Hin-\n\nterkopf des Opfers sowie des Verletzungsbildes nicht den geringsten rechtli-\n\nchen Bedenken. Ebensowenig ist gegen die Annahme eines beendeten Tot-\n\nschlagsversuchs und die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von \n\nRechts wegen etwas zu erinnern. \n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung Stand. Das Landge-\n\nricht hat unter anderem strafschärfend bewertet, die Angeklagten hätten vier \n\nAlternativen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, \n\nso auch die des \"hinterlistigen Überfalls\" (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das wird \n\nvon den Feststellungen getragen. \n\nEin Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das \n\nOpfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er - wie hier - plötz-\n\nlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmä-\n\nßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, \n\num dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu er-\n\nschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, bei-\n\nspielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem \n\ner sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (BGHR \n\nStGB § 223a Abs. 1 [a.F.] Hinterlist 1; BGH GA 1969, 61, 62; NStZ 2001, 478; \n\nBGH, Urt. vom 15. Oktober 1963 - 1 StR 326/63; Beschluß vom 15. Juli 2003 - \n\n1 StR 249/03; siehe auch RGSt 65, 65, 66). Hier haben die Angeklagten sich in \n\neinen Hinterhalt begeben und dem Opfer aufgelauert, um unter Ausnutzung \n\nnicht nur des Überraschungsmomentes, sondern auch der örtlichen Verhältnis-\n\nse, der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit ihres planmäßigen Herange-\n\nhens an das Opfer zum Ziel zu kommen. Sie haben das Opfer zwar nicht in \n\ndiesen Hinterhalt hineingelockt. Die Hinterlist liegt aber letztlich in dem geziel-\n\nten, planmäßigen und von Heimlichkeit geprägten Ausnutzen der vorgegebe-\n\nnen Situation. \n\nNach allem ist die ausdrücklich als strafschärfend zu Lasten beider An-\n\ngeklagter hervorgehobene Erwägung, diese hätten vier Tatbestandsalternati-\n\nven der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht (UA S. 51), rechtlich unbe-\n\ndenklich. \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/1-str-62-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/1-str-62-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:37.944268+00:00"}}