{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__58-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"1 StR 58/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 58/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Januar 2004\n\nist gegenstandslos.\n\n2. Es liegt keine Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2003 vor.\n\n3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand vom 15. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:\n\n\"1. ... Der Angeklagte hat weder verspätet Revision eingelegt, noch hat\n\ner die vorgeschriebene Form des § 345 Abs. 2 StPO außer Acht\n\ngelassen. Eine wirksame Revision ist vielmehr nicht eingelegt wor-\n\nden. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schriftsatz vom\n\n23. Oktober 2003 nicht ernsthaft erklärt, dass das Urteil angefochten\n\nwerden soll. Im Gegenteil hat er ausdrücklich klargestellt, dass 'in\n\nkeinem Fall' eine Entscheidung des Revisionsgerichts angestrebt ist.\n\n2. Zur Klarstellung ist entsprechend § 349 Abs. 1 StPO festzustellen,\n\ndass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde. Die\n\nRechtskraft ist bereits mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist ein-\n\ngetreten. Es kann dahinstehen, ob in dem Schriftsatz des Verteidi-\n\ngers vom 23. Oktober 2003 darüber hinaus ein wirksamer Verzicht\n\nauf die Einlegung eines Rechtsmittels zu sehen ist. Denn der\n\nSchriftsatz ist am Tag des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist bei\n\ndem Landgericht eingegangen.\n\n3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist\n\nist unzulässig, weil schon keine Frist versäumt wurde. Die Frist des\n\n§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist mangels wirksamer Revisionserklärung\n\nnicht in Gang gesetzt worden.\"\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__58-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/1-str-58-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__58-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__58-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/1-str-58-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__58-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:52.740301+00:00"}}