{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"1 StR 24/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 24/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 28. August 2003 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hat Bestand. \n\n Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Wegfall der Be-\n\nreicherung nicht geprüft und die damit eröffnete Ermessens-\n\nentscheidung (gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht \n\ngetroffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erlös aus den \n\nRauschgift-Verkaufsgeschäften sei nicht mehr vorhanden. Er-\n\nmessenserwägungen zu einem Absehen vom Wertersatzver-\n\nfall, die danach geboten waren, hat die Strafkammer zwar nicht \n\nausdrücklich angestellt. Der Senat entnimmt dem Zusammen-\n\nhang der Urteilsgründe aber noch hinreichend deutlich, daß die \n\nKammer das ihr eröffnete Ermessen der Sache nach ausgeübt \n\nhat. \n\n Die Strafkammer konnte nicht feststellen, weshalb der aus den \n\nRauschgiftgeschäften erlöste Betrag in Höhe von insgesamt \n\netwa 204.000 € beim Angeklagten nicht mehr vorhanden w ar; \n\nder Angeklagte hat hierzu keinerlei Angaben gemacht (UA \n\nS. 81). Dem ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer keine \n\nFeststellungen zu einer tatsächlichen \"Entreicherung\" des An-\n\ngeklagten getroffen hat, der Verbleib des Erlösten also unklar \n\nist und sich der Angeklagte, der sich im übrigen zur Sache ein-\n\ngelassen hat, hierzu nicht geäußert hat. Daß dem Angeklagten \n\nder Erlös ohne Zufluß eines Gegenwertes oder einer sonstigen \n\nGegenleistung abhanden gekommen wäre, ist dem angefoch-\n\ntenen Urteil nicht zu entnehmen; dafür fehlt jeglicher Anhalt. \n\nDiese Gesamtumstände verdeutlichen noch genügend, daß die \n\nAnnahme einer Entreicherung und ein völliges Absehen von \n\nder Verfallsanordnung nicht in Betracht kamen. \n\n2. Der Strafausspruch, welcher auf die auch allgemein erhobene \n\nSachrüge hin umfassend zu überprüfen ist, begegnet keinen \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere, \n\nsoweit die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über \n\ndie Anrechnung der vom Angeklagten teilweise erfüllten Be-\n\nwährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach \n\nvom 10. Oktober 2000 getroffen hat, deren Strafen es einbezo-\n\ngen hat. Der Angeklagte hat 383,47 € auf diese Auflag e ge-\n\nzahlt. Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die verhäng-\n\nte Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 \n\ni.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 \n\nAbs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Die Entscheidung muß grund-\n\nsätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem \n\nUmfang \n\ndie \n\nerbrachten \n\nLeistungen \n\nauf \n\ndie Voll-\n\nstreckungsdauer angerechnet werden; diese Anrechnung ist in \n\ndie Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). \n\n Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte ist dadurch im \n\nErgebnis jedoch nicht beschwert. Die Strafkammer hat eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten für \n\n31 Taten ausgesprochen. Sie hat im Zusammenhang mit der \n\nEinbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nSchwabach vom 10. Oktober 2000 ausgeführt, sie verhänge \n\ndie genannte Gesamtfreiheitsstrafe \"unter Berücksichtigung der \n\nvom Angeklagten auf die Bewährungsauflage bezahlten \n\n383,47 €\" (UA S. 78). Diese allgemein gefaßte Strafm ilde-\n\nrungserwägung kann zwar die förmliche Anrechnung nicht er-\n\nsetzen. Sie läßt aber erkennen, daß die Strafkammer ohne die-\n\nse Erwägung auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Eingedenk \n\ndieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe \n\nder erbrachten Bewährungsleistung von 383,47 € schließt d er \n\nSenat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu einem dem \n\nAngeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu einem \n\nähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002 \n\n- 2 StR 422/02). \n\nWahl \n\nBundesrichter Dr. Boetticher \nist wegen Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \nWahl \n\nSchluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/1-str-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/1-str-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:04.055345+00:00"}}