{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__14-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"1 StR 14/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 14/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRottweil vom 20. November 2003 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zur Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat \n\nmit Schreiben vom 25. November 2003 - eingegangen beim Landgericht am 28. \n\nNovember 2003 - gebeten, ihm \"das Recht zu geben, um Einspruch einzule-\n\ngen\". Er habe angenommen, eine Woche Zeit zu haben, um \"Widerspruch\" \n\neinzulegen. Seine Emotionen seien ihm \"über den Kopf gestiegen\", so daß er \n\nnicht alles verstanden habe. Dieses Schreiben ist als Einlegung der Revision \n\nauszulegen. \n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in \n\nseiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: \n\n\"Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M. als Verteidiger \n\ndes Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweis-\n\nkräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) im Anschluss \n\nan die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO; Bl. 512 d.A.). \n\nUmstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen \n\nkönnten, bestehen nicht. Der Angeklagte macht mit seinem Vorbringen, \n\nihm seien die Emotionen über den Kopf gestiegen, so dass er nicht alles \n\nverstanden habe (Bl. 541 d.A.), geltend, zum Zeitpunkt der Verzichtser-\n\nklärung verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Verhandlungsfähigkeit \n\nist die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen \n\nvernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger Weise zu \n\nführen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Pfeif-\n\nfer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 26 m.w.N.). Sie wird in der Regel nur durch \n\nschwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die \n\nGeschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an \n\n(BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO \n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Ob Verhandlungsunfä-\n\nhigkeit in diesem Sinne vorliegt, ist im Wege des Freibeweises zu prü-\n\nfen; der Grundsatz 'in dubio pro reo' gilt hier nicht (BGH a.a.O.). \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt schon nach dem Vorbringen des Ange-\n\nklagten nicht vor, weil allein die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der \n\nAbgabe der Erklärung emotional aufgewühlt war, nicht in Frage stellt, \n\ndass er sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst \n\nwar. Auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein \n\nHinweis darauf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des \n\nAngeklagten bestanden haben. Er hat während der eintägigen Verhand-\n\nlung aktiv an der Verhandlung teilgenommen und Angaben zu seinen \n\npersönlichen Verhältnissen gemacht (Bl. 505 d.A.). Nach der Erklärung \n\ndes Vorsitzenden, dass die Kammer für den Fall eines Geständnisses \n\nauf keine höhere Gesamtstrafe als zwei Jahre und drei Monate erken-\n\nnen werde, hat der Verteidiger nach einer Besprechung mit dem Ange-\n\nklagten erklärt, dass dieser mit der Vorgehensweise einverstanden sei \n\nund eine Erklärung für ihn abgegeben (Bl. 506 d.A.). Den Rechtsmittel-\n\nverzicht hat der Angeklagte nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung \n\nerklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt (Bl. 512 d.A.). \n\nWenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung \n\nnicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch \n\nvom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ \n\n1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). \n\nEin Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfecht-\n\nbar (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 114 m.w.N.). Infolge des wirk-\n\nsamen Verzichts ist das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. No-\n\nvember 2003 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revisi-\n\non ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nBoetticher Schluckebier Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/1-str-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/1-str-14-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:16.480308+00:00"}}