{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"1 StR 571/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Zur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe.","text_plain":"BGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStGB § 266 \n\nZur Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2005 - 1 StR 571/04 - Landgericht München I \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 571/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom \n\n22. November 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 2004 \n\nwerden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte war Gründungsaktionär und ab April 1998 Vorstand der „Ki-\n\nnowelt Medien AG“ (nachfolgend: Kinowelt) mit Sitz in München. Die Gesellschaft \n\nentwickelte sich nach ihrem Börsengang am Neuen Markt in Frankfurt am Main ab \n\nMai 1998 zu einer Holding, die im Jahr 2001 Kopf von mehr als 60 Gesellschaften \n\nder Kinowelt-Gruppe war. Ihr Kerngeschäft bildeten der Erwerb und die Vermarktung \n\nvon Verwertungsrechten an Filmen. Daneben investierte die Kinowelt-Gruppe in wei-\n\ntere Geschäftsfelder, insbesondere in den Betrieb von Multiplex-Kinos. Der Ange-\n\nklagte beteiligte sich mit privaten Geldern auch an mehreren Gesellschaften, die er \n\nim Erfolgsfall in die Kinowelt-Gruppe einbringen wollte. An diese, an Geschäftspart-\n\nner und auf eigene Privatkonten veranlasste er zwischen Januar 2001 und November \n\n2001 mehrfach Zahlungen aus dem Vermögen der Kinowelt-Gruppe. Bedingt durch \n\ndie rückläufige Entwicklung an den Aktienmärkten geriet die Kinowelt Mitte des Jah-\n\nres 2001 in eine finanzielle Schieflage, die zu ihrer Insolvenz im Jahr 2002 führte. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen sowie we-\n\ngen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, so-\n\nwie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 700,-- € verurteilt. Von Anklage-\n\nvorwürfen der Untreue in elf weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit \n\nBetrug, und des Bankrotts in zwei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten frei-\n\ngesprochen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, \n\njeweils gestützt auf Verfahrensrügen und die Sachrüge, Revision eingelegt. Der An-\n\ngeklagte wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen Untreue. Die \n\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen \n\nRevision eine Aufhebung des Urteiles, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. \n\nSoweit der Angeklagte verurteilt wurde, beanstandet sie die Strafzumessung und die \n\ndem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel \n\nbleiben ohne Erfolg. \n\nA. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nI. Die Verfahrensrüge \n\nMit der auf § 261 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde beanstandet der \n\nAngeklagte, das Landgericht habe sich bei der Verurteilung wegen Untreue im Fall B. \n\nII. der Urteilsgründe (sog. Springer-Zahlung) nicht hinreichend mit dem Inhalt und \n\ndem äußeren Erscheinungsbild der im Wege des Urkundenbeweises in die Haupt-\n\nverhandlung eingeführten Bürgschaftserklärung der Kinowelt auseinandergesetzt. \n\nDanach habe der Angeklagte vom Bestehen einer wirksamen Bürgschaftsverpflich-\n\ntung ausgehen können, allenfalls sei er irrtümlich von der Wirksamkeit der Bürgschaft \n\nausgegangen; damit entfalle der Schuldspruch in diesem Fall. Die Verfahrensbe-\n\nschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Der Rüge liegen folgende Feststellungen zugrunde: \n\nDer Angeklagte war zu 51 % Inhaber und Geschäftsführer der MK Medien Be-\n\nteiligungs GmbH (nachfolgend: MK Medien). Die MK Medien war an der Finanzen \n\nVerlagsgesellschaft (nachfolgend: Finanzen-Verlag) beteiligt. Im Jahre 2000 verkauf-\n\nte die MK Medien ihren Anteil am Finanzen-Verlag an den Axel Springer Verlag in \n\nHamburg. Der Axel Springer Verlag war Inhaber einer fälligen Forderung aus einem \n\nvon der kinowelt.de AG erteilten Druckauftrag in Höhe von 2.486.568,07 DM. Die \n\nkinowelt.de AG gehörte der Kinowelt-Gruppe an: 45 % der Aktien hielt die Kinowelt \n\nInternet Beteiligungs GmbH, die über eine 90%ige Beteiligung von der Kinowelt be-\n\nherrscht wurde. Die weiteren 55 % der Anteile an der kinowelt.de AG gehörten dem \n\nAngeklagten. Der Axel Springer Verlag hatte bei Abschluss des Druckvertrages zur \n\nSicherung seiner Forderung eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Kinowelt ver-\n\nlangt. Der Angeklagte unterzeichnete als Vorstand der Kinowelt die Bürgschaftsur-\n\nkunde, obwohl er insoweit - wie er wusste - nicht alleinvertretungsberechtigt war. \n\nDer Axel Springer Verlag verrechnete den von ihm für die Beteiligung am \n\nFinanzen-Verlag zu entrichtenden Kaufpreis mit seiner aus dem Druckauftrag stam-\n\nmenden Forderung gegen die kinowelt.de AG. Der Angeklagte war nicht bereit, für \n\ndie Verbindlichkeit der kinowelt.de AG aufzukommen. Er veranlasste daher am \n\n1. Juni 2001, dass die Kinowelt Filmverleih GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft \n\nder Kinowelt, einen Betrag in Höhe von 2.486.568,07 DM als ihm zustehenden Kauf-\n\npreis auf sein Züricher Privatkonto überwies. \n\n2. Der von der Revision behauptete Erörterungsmangel liegt nicht vor. Der \n\nAngeklagte hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahingehend eingelassen, er habe \n\ndie Bürgschaftserklärung allein unterschrieben, obwohl er gewusst habe, dass er \n\nnicht alleinvertretungsberechtigt sei, zur Rechtswirksamkeit der Erklärung vielmehr \n\nauch noch die Unterschrift eines Prokuristen erforderlich gewesen wäre. Angesichts \n\ndieses Vorbringens waren weitere Erörterungen zur subjektiven Tatseite entbehrlich. \n\nEs bedurfte ihrer auch nicht deshalb, weil die von dem Axel Springer Verlag vorberei-\n\ntete Bürgschaftsurkunde nur eine Unterschriftszeile aufwies. Soweit die Revision wei-\n\ntere Umstände anführt, die ein Versehen des Angeklagten nahe legen sollen - Vorla-\n\nge der Bürgschaftsurkunde in einer Unterschriftsmappe, unmittelbare Verfügbarkeit \n\nmitvertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder, geringe Gefahr der Inanspruchnah-\n\nme der Bürgschaft im Unterschriftszeitpunkt -, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, \n\ndie Feststellungen zu erschüttern. \n\nII. Die Sachrüge \n\n1. Die Bewertung des Landgerichtes, dass der von dem Angeklagten abgege-\n\nbenen Bürgschaftserklärung keine Wirksamkeit zukommt, ist auch in sachlich-\n\nrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass eine Bürgschaft seitens eines Kauf-\n\nmannes unter den Voraussetzungen der §§ 350, 344 Abs. 1, 343 Abs. 1 HGB auch \n\nformfrei erklärt werden kann, die Bürgschaftserklärung des Angeklagten daher von \n\neinem weiteren Vertreter der Kinowelt auch hätte konkludent genehmigt werden kön-\n\nnen, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Belang. Den rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen zufolge hatte der Axel Springer Verlag von der Kinowelt ge-\n\nrade eine schriftlich erklärte Bürgschaft verlangt. Das Landgericht ist hiervon ersicht-\n\nlich ausgegangen, als es ausführte, dass „zur Rechtswirksamkeit der Bürgschaftser-\n\nklärung (...) auch noch die Unterschrift eines Prokuristen erforderlich gewesen wäre“. \n\nIm Übrigen ergeben sich Umstände, die auf eine konkludente Genehmigung hindeu-\n\nten, aus den Feststellungen nicht. \n\nDie Begründung des Landgerichts trägt den Schuldspruch, selbst wenn die \n\nBürgschaft als rechtswirksam anzusehen wäre. Da die Forderung des Axel Springer \n\nVerlages gegen die kinowelt.de AG und die Forderung der MK Medien gegen den \n\nAxel Springer Verlag nicht im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen (§ 387 BGB), \n\nwäre eine wirksame Verrechnung nur mit Einverständnis der MK Medien möglich \n\ngewesen. Auch im Falle eines solchen Einverständnisses hätte die MK Medien infol-\n\nge der Verrechnung jedoch lediglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen \n\ndie kinowelt.de AG gewonnen. Die Forderung des Axel Springer Verlages wäre nicht \n\nauf die MK Medien übergegangen - die Voraussetzungen hierfür (§ 268 Abs. 1 und 3 \n\nBGB) liegen ersichtlich nicht vor -, sondern erloschen (§ 389 BGB). Dieses Schicksal \n\nteilt die akzessorische Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 BGB). Sie sichert nicht den Rück-\n\ngriffsanspruch der MK Medien gegen die kinowelt.de AG. Eine Rechtfertigung, den \n\nKaufpreis aus dem Vermögen der Kinowelt auf das Privatkonto des Angeklagten zu \n\ntransferieren, bestand somit jedenfalls nicht. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall B. I. der Urteils-\n\ngründe (Zahlungen Kinowelt an Sportwelt) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung \n\ngleichfalls stand. \n\na) Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte im Jahr 1998 die „Sport-\n\nwelt Beteiligungsgesellschaft mbH“ (nachfolgend: Sportwelt), welche sich mit der \n\nVerwertung von Vermarktungsrechten an Fußballvereinen befasste. Geschäftsziel \n\nder Sportwelt war es, den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsverei-\n\nnen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes mit Krediten zu fördern und im Ge-\n\ngenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten der Vereine, \n\ninsbesondere aus Fernsehgeldern zu erzielen. Am Stammkapital der Sportwelt wa-\n\nren die Kinowelt zu 10 %, der Angeklagte zu 57,5 % und der gesondert verfolgte \n\nBruder des Angeklagten, Dr. R. K. , zu 32,5 % beteiligt. \n\nDer Angeklagte beabsichtigte, die Sportwelt vollständig in die Kinowelt-Gruppe \n\neinzubringen, da die Aktivitäten der Sportwelt sich in das Geschäftsfeld der Kinowelt-\n\nGruppe einfügten. Durch notariellen Vertrag vom 11. Mai 1999 räumten der Ange-\n\nklagte und der gesondert verfolgte Dr. R. K. der Kinowelt eine Option auf den \n\nErwerb ihrer Geschäftsanteile an der Sportwelt ein. Auf Seiten der Kinowelt bedurfte \n\ndie Beteiligung an anderen Unternehmen der Zustimmung des Aufsichtsrates. Nach-\n\ndem der Vorstand der Kinowelt dem Aufsichtsrat das Konzept der Sportwelt erläutert \n\nhatte, wurden zwei Mitarbeiter der Sportwelt damit beauftragt, den Wert des Unter-\n\nnehmens zu bestimmen. Diese fertigten am 11. Januar 2000 eine „Risikoanalyse“, in \n\nder sie Chancen und Risiken des Geschäftskonzeptes der Sportwelt darstellten. Den \n\nUnternehmenswert schätzten sie auf 88,691 Mio. DM; später korrigierten sie diese \n\nBewertung auf 111,4 Mio. DM. \n\nDer Aufsichtsrat der Kinowelt stimmte auf dieser Grundlage am 12. Januar \n\n2000 einstimmig dem Kauf weiterer 90 % der Gesellschaftsanteile an der Sportwelt \n\nzu. Daraufhin beauftragte die Kinowelt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nA. GmbH mit einer Stellungnahme zu der internen Bewertung der Sportwelt. \n\nIn ihrem Gutachten vom 9. Mai 2000 bestätigten die Wirtschaftsprüfer den kalkulier-\n\nten Unternehmenswert, wobei sie sich auf eine rechnerische Plausibilitätsprüfung \n\nbeschränkten und darauf hinwiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Sportwelt mit \n\nerheblichen Unsicherheiten behaftet sei, da er von dem sportlichen Erfolg der einzel-\n\nnen Vereine abhänge. Die Planung der Sportwelt sei allerdings unter Berücksichti-\n\ngung dieses Umstandes systematisch erstellt und angemessen entwickelt worden. \n\nZu einer Übernahme der Sportwelt durch die Kinowelt kam es in der Folgezeit \n\nnicht mehr. Im Dezember 2000 entschied der Vorstand der Kinowelt, die Übernahme \n\nzu verschieben, da für die Kinowelt selbst zunächst neue Liquidität durch Ausgabe \n\neiner Wandelanleihe geschaffen werden sollte. Der Ankauf der Gesellschaftsanteile \n\nwurde auf einen Zeitpunkt frühestens vor Beginn der Fußballsaison 2001/2002 fest-\n\ngelegt; er wurde von Vorstand und Aufsichtsrat der Kinowelt jedoch weiterhin als \n\nwirtschaftlich notwendig angesehen. Die geplante Wandelanleihe scheiterte an der \n\nrückläufigen Entwicklung auf den Aktienmärkten. Die Kinowelt-Gruppe geriet in Li-\n\nquiditätsprobleme und war spätestens im Mai 2001 nicht mehr in der Lage, allen fi-\n\nnanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie erhielt in dieser Situation von einem \n\nBankenkonsortium einen Überbrückungskredit in Höhe von 63 Mio. DM verbunden \n\nmit der Auflage, ihre Sanierungsfähigkeit durch ein externes Beratungsunternehmen \n\nüberprüfen und gegebenenfalls ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Die hier-\n\nmit beauftragte D. AG kam Ende Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass die \n\nKinowelt sanierungsfähig und -würdig sei, für eine Fortführung des Konzerns jedoch \n\nein Finanzbedarf in Höhe von 200 Mio. DM bestehe. Das Sanierungskonzept schei-\n\nterte Anfang August 2001, da sich nicht alle Banken mit ihm einverstanden erklärten. \n\nDie Kinowelt war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, fällig gestellte Kreditver-\n\nbindlichkeiten zu bedienen. Auf den Antrag der A. Bank vom 29. November \n\n2001 und den Eigenantrag der Kinowelt vom 19. Dezember 2001 eröffnete das \n\nAmtsgericht München mit Beschluss vom 7. Mai 2002 das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Kinowelt. Über das Vermögen der Sportwelt wurde am \n\n19. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDer Angeklagte war trotz der finanziellen Schwierigkeiten der Kinowelt zu-\n\nnächst davon ausgegangen, dass die Übernahme der Sportwelt noch erfolgen wer-\n\nde. Mit dem Scheitern des Sanierungskonzeptes Anfang August 2001 standen der \n\nKinowelt jedoch keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung. Wie auch dem Angeklag-\n\nten bewusst war, kam eine Übernahme der Sportwelt nicht mehr in Betracht. Gleich-\n\nwohl überwies der Angeklagte von einem Konto der Kinowelt am 27. September \n\n2001 einen Betrag von 250.000,-- DM, am 18. Oktober 2001 einen Betrag von \n\n600.000,-- DM und am 16. November 2001 einen Betrag von 200.000,-- DM an die \n\nSportwelt. \n\nb) Das Landgericht hat ausgeführt, das Scheitern des Sanierungskonzeptes für \n\ndie Kinowelt-Gruppe im August 2001 bilde für die Zahlungen an die Sportwelt einen \n\nWendepunkt. Die Sportwelt habe bei wirtschaftlicher Betrachtung bis dahin der Kino-\n\nwelt-Gruppe angehört. Es habe Aussicht bestanden, dass durch weitere Kredite eine \n\nSanierung der Kinowelt gelingen und entsprechend des Beschlusses des Aufsichtsra-\n\ntes vom 12. Januar 2000 der Erwerb der restlichen Geschäftsanteile der Sportwelt \n\nerfolgen würde. Kapitaltransfers zwischen einer Holding und konzernzugehörigen Un-\n\nternehmen seien im Wirtschaftsleben ohne Gewährung von Sicherheiten üblich, so \n\ndass Zuwendungen bis August 2001 aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden \n\nseien. Dies gelte allerdings nicht mehr für die nachfolgende Zeit, als eine Übernahme \n\nnicht mehr in Erwägung gezogen werden konnte. Diese rechtliche Würdigung ist revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nc) Die von dem Angeklagten veranlassten Zuwendungen waren pflichtwidrig \n\nim Sinne von § 266 StGB. Zwar ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, \n\nob das Landgericht die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchs- oder \n\nTreubruchstatbestand des § 266 StGB beurteilt. Es fehlt an tragfähigen Feststellun-\n\ngen, ob der Angeklagte als Vorstand der Kinowelt im Außenverhältnis alleinvertre-\n\ntungsberechtigt war (§ 78 Abs. 3 AktG) oder - wie für den Fall der Bürgschaftsver-\n\npflichtung festgestellt - die Gesellschaft generell nur gemeinschaftlich vertreten konn-\n\nte (§ 78 Abs. 2 AktG). Der Senat kann dies letztlich dahinstehen lassen, da die Ver-\n\nmögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Vermö-\n\ngensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes hier übereinstimmen (vgl. \n\nBGH NJW 1984, 2539, 2540; BGHSt 47, 187, 192). Ein Verstoß gegen die Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht durch im Außenverhältnis wirksame Verfügungen stellt sich \n\nzugleich als Verstoß gegen die Vermögensfürsorgepflicht dar. \n\naa) Als Vorstand der Kinowelt unterlag der Angeklagte gesellschaftsrechtlich \n\nden in §§ 76, 82, 93 AktG umschriebenen Pflichten. Der Vorstand hat gem. § 76 Abs. \n\n1 AktG die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten. Gem. § 93 Abs. 1 AktG \n\nhat er bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-\n\nten Geschäftsleiters anzuwenden; gem. § 82 Abs. 2 AktG unterliegt er gegenüber der \n\nGesellschaft den von der Satzung, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und der \n\nGeschäftsordnung gezogenen Beschränkungen. \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Vorstand bei \n\nseinen in Ausfüllung der vorgenannten Pflichten getroffenen Entscheidungen ein wei-\n\nter Ermessensspielraum zuzubilligen. Werden hingegen die - weit zu ziehenden - \n\näußersten Grenzen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit überschritten und wird \n\ndamit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt, so \n\nliegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die so gravierend ist, dass \n\nsie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (BGHSt 47, \n\n148, 152; 187, 197; vgl. auch BGHZ 135, 244, 253). \n\ncc) Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben stellen \n\nsich die von dem Angeklagten nach August 2001 veranlassten Zahlungen an die \n\nSportwelt als pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB dar. Als Vorstand der Kinowelt \n\nwar der Angeklagte grundsätzlich an das durch den Aufsichtsratsbeschluss vom \n\n12. Januar 2000 formulierte Ziel einer Integration der Sportwelt in die Kinowelt-\n\nGruppe und die Verfolgung der darin liegenden Geschäftschancen gebunden. Zu-\n\nwendungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme sind daher nicht \n\nohne weiteres als pflichtwidrig anzusehen, sondern stellen sich als Investitionen mit \n\neiner zumindest langfristigen Rentabilitätserwartung im Hinblick auf den gemeinsa-\n\nmen Geschäftsplan der Unternehmen dar. Diese unternehmerischen Zielvorgaben \n\nwaren angesichts des aus der Entwicklung an den Aktienmärkten folgenden wirt-\n\nschaftlichen Niederganges der Kinowelt ab Ende des Jahres 2000 indes immer \n\nschwieriger zu realisieren. Der Kinowelt fehlten finanzielle Mittel, die mit über 100 \n\nMio. DM bewertete Sportwelt zu erwerben und den Geschäftsplan der Sportwelt, der \n\nhohe Anfangsinvestitionen in Form einer Unterstützung geeigneter Sportvereine vor-\n\nsah, zu verfolgen. Spätestens mit dem endgültigen Scheitern des Sanierungskonzep-\n\ntes für die Kinowelt Anfang August 2001 war einer Übernahme der Sportwelt der Bo-\n\nden entzogen. Die Kinowelt hatte keine Aussicht auf Bereitstellung weiterer Kredite, \n\ndie ihr die Fortführung ihrer eigenen Geschäfte und ein Wachstum durch Unterneh-\n\nmenszukäufe ermöglicht hätte. \n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in dieser Situation \n\nweitere Investitionen in die Sportwelt nicht mehr zu vertreten waren. Denn diese wa-\n\nren mit dem Interesse der Kinowelt nur solange zu vereinbaren, wie eine hinreichen-\n\nde Aussicht auf Übernahme der Sportwelt bestand. Hiernach veranlasste Zahlungen \n\nwaren weder unter Rentabilitätsgesichtspunkten noch als vorweggenommene Teil-\n\nleistung des für die Sportwelt zu entrichtenden Kaufpreises gerechtfertigt; sie waren \n\nvielmehr mangels jeglicher Sicherheiten und der Illiquidität der Sportwelt in hohem \n\nMaße verlustgefährdet, entzogen der Kinowelt in deren Krise dringend benötigtes \n\nKapital und vertieften auf diesem Weg das Insolvenzrisiko. Dass mit Einstellung der \n\nZahlungen an die Sportwelt deren wirtschaftliche Existenz gefährdet war, spielt ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision keine Rolle. Nachdem der wirtschaftlichen Ver-\n\nbindung der Gesellschaften die Grundlage entzogen war, hatte der Angeklagte allein \n\ndie Interessen der Kinowelt wahrzunehmen. Er konnte sich auch nicht darauf beru-\n\nfen, dass - wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - der auf Übernahme der \n\nSportwelt gerichtete Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Januar 2000 fortbestand. \n\nIhm oblag im Rahmen seiner Unternehmensleitung die selbstständige Überprüfung, \n\nob die Vorgabe des Aufsichtsrates angesichts der dramatisch veränderten wirtschaft-\n\nlichen Rahmenbedingungen noch umgesetzt werden konnte. \n\n3. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall B. III. der Urteilsgründe (Insol-\n\nvenzantragsstellung) hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler \n\nergeben. \n\n4. Schließlich deckt die Revision mit ihrer nicht näher ausgeführten Sachrüge im \n\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler auf. \n\nB. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\nI. Die Verfahrensrügen \n\n1. Die auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen sich die Staats-\n\nanwaltschaft gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung wendet, die vom \n\nAufsichtsrat am 12. Januar 2000 beschlossene Übernahme sei eine fest beschlosse-\n\nne Sache gewesen, sind unzulässig. Die Staatsanwaltschaft behauptet ohne Erfolg, \n\ndie in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden widersprächen den Urteilsfeststel-\n\nlungen. Die Rügen scheitern bereits daran, dass die Revision den relevanten Inhalt \n\nder Urkunden entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig mitteilt. Wie der \n\nGeneralbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, sind die von der Staats-\n\nanwaltschaft auszugsweise vorgetragenen Urkundeninhalte nicht geeignet, die Ur-\n\nteilsgründe zur Beschlusslage des Aufsichtsrats der Kinowelt zur Optionsausübung \n\n(Übernahme der Sportwelt) zu widerlegen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführe-\n\nrin widersprechende Gesichtspunkte zur Verschiebung der Übernahme der Sportwelt \n\nauf. Die Verfahrensrüge erschöpft sich in einer unzulässigen Rüge der Aktenwidrig-\n\nkeit. \n\n2. Soweit die Staatsanwaltschaft sich mit einer Verfahrensrüge nach § 261 \n\nStPO gegen den Freispruch von den Tatvorwürfen des Bankrotts mit der Behauptung \n\nwendet, aus den verspätet erstellten Jahresabschlüssen 1999 und 2000 für die \n\nSportwelt ergebe sich die Vernachlässigung der Kontrollpflichten des Angeklagten, \n\nist auch diese Rüge unzulässig, da die entsprechenden Urkunden ebenfalls nicht \n\nmitgeteilt werden. Der Verweis auf das Sitzungsprotokoll und die Akten entspricht \n\nnicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH NStZ 2005, 463, st. \n\nRspr.; Kuckein in KK, 5. Aufl., § 344 Rdn. 39). \n\nII. Die Sachrüge \n\n1. Die Sachbeschwerden, mit denen sich die Staatsanwaltschaft gegen den \n\nFreispruch des Angeklagten von weiteren Vorwürfen der Untreue wegen sieben wei-\n\nterer Zahlungen an die Sportwelt wendet, sind unbegründet. \n\na) Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte im Mai 2000 gemein-\n\nsam mit zwei weiteren Vorständen der Kinowelt, im Vorgriff auf die geplante Über-\n\nnahme der Sportwelt ihre an die Sportwelt ausgereichten Gesellschafterdarlehen ab-\n\nzulösen. Ohne den Aufsichtsrat der Kinowelt zu informieren, überwiesen der Ange-\n\nklagte und die weiteren Vorstandsmitglieder von einem Konto der Kinowelt einen Be-\n\ntrag in Höhe von 30 Mio. DM als Kaufpreis für die Sportwelt-Anteile auf das sich er-\n\nheblich im Soll befindliche Konto des Angeklagten. \n\nDer Angeklagte und der gesondert verfolgte Dr. R. K. hatten einen \n\nGroßteil ihrer Kinowelt-Anteile zur Sicherung von Krediten an die Sportwelt verpfän-\n\ndet. Sie beschlossen, die Aktien mit Geldern der Kinowelt freizukaufen und sie auf \n\nInvestoren zu übertragen, die sich an der Kinowelt beteiligen wollten. Dementspre-\n\nchend überwiesen sie am 2. Februar 2001 einen Betrag von 6,5 Mio. DM von einem \n\nKonto der Kinowelt auf ein Konto der Sportwelt. Auf Seiten der Kinowelt ließen sie \n\nden Betrag als Darlehensanspruch gegen die Sportwelt verbuchen. \n\nZwischen Januar 2001 und April 2001 veranlasste der Angeklagte weitere \n\nfünf Zahlungen der Kinowelt oder ihrer Tochterunternehmen an die Sportwelt in einer \n\nGesamthöhe von 9.079.020,72 DM. \n\nb) Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, dass bei Berücksichtigung weiterer \n\ndas Unternehmenskonzept der Kino- und Sportwelt betreffender Umstände bereits \n\ndie auf Erwerb der Sportwelt gerichtete Grundentscheidung des Vorstandes und Auf-\n\nsichtsrates der Kinowelt pflichtwidrig gewesen ist, da sie ein unvertretbares Risikoge-\n\nschäft betreffe, und von dieser Bewertung auch die nachfolgenden Zahlungen erfasst \n\nwären, liegt eine Pflichtwidrigkeit nicht vor. Die Urteilsfeststellungen tragen die Be-\n\nwertung des Landgerichts, das Konzept der Sportwelt und der Plan einer Integration \n\nin die Kinowelt-Gruppe bewege sich in den Grenzen des verkehrsüblichen und zu \n\ntolerierenden unternehmerischen Risikos. Ein weiter, gerichtlich nur begrenzt über-\n\nprüfbarer Handlungsspielraum steht den entscheidungstragenden Organen der Ge-\n\nsellschaft gerade dann zu, wenn ein über die bisherige Unternehmenstätigkeit hin-\n\nausreichendes Geschäftsfeld erschlossen, eine am Markt bislang nicht vorhandene \n\nGeschäftsidee verwirklicht oder in eine neue Technologie investiert werden soll. Der \n\nPrognosecharakter der unternehmerischen Entscheidung tritt hier besonders deutlich \n\nzutage. Dem Entscheidungsträger obliegt es in diesen Fällen allerdings, sich in an-\n\ngemessener Weise, ggf. unter Beiziehung sachverständiger Hilfe, durch Analyse der \n\nChancen und Risiken eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. \n\nDiesen Anforderungen ist der Angeklagte hier gerecht geworden. Das Konzept \n\nder Sportwelt war, wie von ihm erkannt, durch die Abhängigkeit vom sportlichen Er-\n\nfolg der unterstützten Vereine und die Notwendigkeit einer mit erheblichen Investitio-\n\nnen verbundenen Anlaufphase mit Unsicherheiten belastet. Der Angeklagte hatte \n\ndies zum Anlass einer zunächst intern, dann von einem externen Beratungsunter-\n\nnehmen vorgenommenen Risikoanalyse genommen und sich mit dem Aufsichtsrat \n\nder Kinowelt abgestimmt. Eine weiterreichende, bis ins Einzelne gehende und nur mit \n\nhohem Aufwand zu erstellende Abschätzung des Geschäftsverlaufes war von ihm \n\nnicht zu verlangen. Dass die beabsichtigte Übernahme der Sportwelt und ihres Kon-\n\nzeptes durch die Kinowelt als unternehmerische Fehlentscheidung zu bewerten wä-\n\nre, wird im Übrigen auch durch die eingetretenen Verzögerungen und den letztendli-\n\nchen Niedergang der Unternehmen nicht belegt. Nach den Urteilsfeststellungen wa-\n\nren diese in erster Linie zurückzuführen auf den von dem Angeklagten nicht vorher-\n\nsehbaren Kursverfall der Kinowelt-Aktien in der Crash-Situation am Neuen Markt im \n\nFrühjahr 2001. \n\nc) Auch die auf Grundlage der wirtschaftlich vertretbaren Übernahmeentschei-\n\ndung veranlassten Zahlungen waren nach den dargestellten Maßstäben (oben A. II. \n\n2.) nicht pflichtwidrig im Sinne von § 266 StGB. \n\nNach dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 12. Januar 2000 war es Aufgabe \n\ndes Angeklagten in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorstand, den Unter-\n\nnehmenserwerb der Sportwelt zu vollziehen. Zugleich lag es im Interesse der Kino-\n\nwelt, dem Geschäftskonzept der Sportwelt zum Erfolg zu verhelfen, um hieran in der \n\nFolgezeit zu partizipieren. Mit den Zahlungen an die Sportwelt verfolgte der Ange-\n\nklagte die Umsetzung dieses vom Aufsichtsrat gebilligten unternehmerischen Ge-\n\nsamtplanes. \n\nDabei bleibt es in strafrechtlicher Hinsicht unbedenklich, dass die ungesicher-\n\nten Zahlungen an ein der Kinowelt-Gruppe noch nicht zugehöriges Unternehmen ge-\n\nleistet wurden. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass Zuwendungen unter \n\nin einem Konzern verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) wegen deren wirtschaftli-\n\ncher Verflechtung regelmäßig nicht zu beanstanden sind. Eine feste Verbindung be-\n\nstand zwischen der Sportwelt und der Kinowelt zwar noch nicht; die von dem Ange-\n\nklagten veranlassten Zahlungen erfolgten jedoch schon im Vorgriff auf die beabsich-\n\ntigte Unternehmensübernahme. Zumindest dann, wenn der Wille der maßgeblichen \n\nOrgane ernstlich auf die Verbindung gerichtet ist und das zuwendende Unternehmen \n\nbereits eine Rechtsposition erlangt hat, die den Erwerb sicherstellt, ist dies allerdings \n\nunschädlich (vgl. Windbichler in Hopt, AktG 4. Aufl., § 17 Rdn. 26; Bayer in Münche-\n\nner Kommentar zum AktG 2. Aufl., § 17 Rdn. 51 ff.). Denn in einem solchen Fall hat \n\nes das zuwendende Unternehmen in der Hand, die ausgereichten Zahlungen wieder \n\nfür sich nutzbar zu machen. Dass vorliegend die Gremien beider Gesellschaften eine \n\nÜbernahme der Sportwelt durch die Kinowelt als unabdingbar betrachteten, hat das \n\nLandgericht festgestellt. Mit der seitens der Sportwelt eingeräumten unbefristeten \n\nOption hatte die Kinowelt auch die jederzeitige Möglichkeit, die als Darlehen anzuse-\n\nhenden Zahlungen in die Kinowelt-Gruppe zurückzuführen oder sie mit dem bei Ü-\n\nbernahme geschuldeten Kaufpreis zu verrechnen. Vor diesem Hintergrund ist es \n\nstrafrechtlich auch ohne Bedeutung, dass die von dem Angeklagten veranlassten \n\nÜberweisungen möglicherweise unter Verstoß gegen § 89 Abs. 4 Satz 1 AktG erfolg-\n\nten, da sie Darlehen an eine andere Gesellschaft darstellten, deren Vertreter der An-\n\ngeklagte selbst war. \n\nIn zeitlicher Hinsicht waren die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes \n\nder Sportwelt erforderlichen Zahlungen solange mit dem Interesse der Kinowelt zu \n\nvereinbaren, wie eine auf Tatsachen gegründete Aussicht auf eine Übernahme der \n\nSportwelt bestand. Eine solche Aussicht ließ sich innerhalb des dem Angeklagten \n\nauch insoweit zustehenden Ermessensspielraumes solange bejahen, wie Hoffnung \n\nauf eine wirtschaftliche Gesundung der Kinowelt bestand. Hierfür waren bis zum \n\nÜberbrückungskredit des Bankenkonsortiums und der Aussicht auf ein von den Ban-\n\nken getragenes Sanierungskonzept noch tragfähige Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Ange-\n\nklagten zu Unrecht vom Vorwurf der Untreue in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit \n\nmit Betrug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Multiplex-Kinos der australischen \n\nV. Gruppe freigesprochen. \n\nNach den Feststellungen beabsichtigte die Kinowelt im Herbst 2000 den Er-\n\nwerb von Multiplex-Kinobetrieben der V. Gruppe. Das Geschäft konnte nicht \n\ndurchgeführt werden, da die Kinowelt über keine ausreichenden Barmittel zur Kauf-\n\npreiszahlung verfügte und satzungsgemäß nicht über ihre eigenen Aktien verfügen \n\ndurfte. Um den Kauf nicht scheitern zu lassen und der Kinowelt die vertraglichen Vor-\n\nteile zu sichern, trat der Angeklagte selbst als Käufer auf. Der Kaufpreis in Höhe von \n\n34 Mio. DM war nach der Zahlungsvereinbarung in Kinowelt-Aktien zu leisten und \n\nwurde von dem Angeklagten über eine von ihm beherrschte Gesellschaft erbracht. \n\nNach dem einsetzenden Kursverfall der Aktien nahm die V. Gruppe den Ange-\n\nklagten aufgrund einer in dem Kaufvertrag vereinbarten „Put-Option“ in Anspruch, \n\nwonach sie zu einer Rückveräußerung der Aktien für 32,3 Mio. DM berechtigt war. \n\nUm der Kinowelt die Nutzung der erworbenen Multiplex-Kinos zu erhalten, vereinbar-\n\nte der Angeklagte mit der V. Gruppe eine Teilzahlung in Höhe von 5 Mio. DM. \n\nDieses Geld beschaffte sich der Angeklagte aus einem Überbrückungskredit der \n\nH. bank für die Kinowelt. Gegenüber einem Vertreter der Bank gab er vor, \n\ndie Kinowelt benötige für den Erwerb der Multiplex-Kinos über den vereinbarten Kre-\n\nditrahmen hinaus zusätzlich 5 Mio. DM. Diesen Betrag überwies der Angeklagte am \n\n22. Juni 2001 von dem Kreditkonto der Kinowelt über sein Privatkonto an die \n\nV. Gruppe. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass die H. \n\n bank den erhöhten Kreditbetrag auch in Kenntnis der tatsächlichen Ver-\n\ntragslage an den Angeklagten persönlich ausbezahlt hätte, um das Multiplex-Projekt \n\nzu retten und das gesamte Kreditengagement nicht zu gefährden. \n\nUm hinsichtlich der nach Ausübung der Put-Option ausstehenden Zahlungs-\n\nverpflichtungen einen Zahlungsaufschub zu erreichen, vereinbarte der Angeklagte \n\nmit der V. Gruppe, eine Mietbürgschaft in Höhe von 14 Mio. DM abzulösen, die \n\ndie V. Gruppe zugunsten des Vermieters eines der Kinos gestellt hatte. Die von \n\ndem Angeklagten eingeschaltete U. -Bank verlangte zur Ausstellung einer entspre-\n\nchenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als Sicherheit die Hinterlegung von Fest-\n\ngeld in Höhe des verbürgten Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Der \n\nAngeklagte ließ daraufhin aus dem Vermögen der Kinowelt-Gruppe am 1. Juni 2001 \n\nBeträge von 1 Mio. DM und von 4.336.575 DM und am 5. Juni 2001 einen Betrag von \n\n112.000 DM auf sein Privatkonto bei der U. -Bank überweisen. \n\nTragfähig verneint hat das Landgericht jedenfalls einen Schädigungsvorsatz \n\ndes Angeklagten, der in den Kaufvertrag mit der V. Gruppe eingerückt ist, um \n\nder Kinowelt die Vorteile aus der Nutzung der Kinos für die Zukunft zu erhalten. An-\n\nhaltspunkte für eigennützige Absichten des Angeklagten ergeben sich aus den Ur-\n\nteilsgründen nicht. Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, eine Überzahlung in Höhe \n\nvon 1,5 Mio. DM von der Kinowelt erhalten zu haben, hat er unwiderlegt angegeben, \n\ndie U. -Bank angewiesen zu haben, diesen Betrag für Zwecke der Kinowelt zu ver-\n\nwenden. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass die Bank, welche die Gelder \n\nals Sicherheit für die Bereitstellung der Bürgschaft entgegengenommen hat, der An-\n\nweisung nicht nachgekommen ist. Damit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass sich \n\nzum Nachteil der Kinowelt auswirkte, dass der Angeklagte sein Guthaben bei der \n\nU. -Bank sicherungshalber an seine Ehefrau abgetreten hatte. \n\n3. Erfolglos bleibt schließlich die Sachbeschwerde gegen den Freispruch von \n\ndem Vorwurf, der Angeklagte habe für das Rumpfgeschäftsjahr der Sportwelt vom \n\n1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 bewusst keine Bilanz aufgestellt, spätestens \n\nab dem 4. April 2002 bewusst keine Handelsbücher über die Sportwelt mehr geführt \n\noder sie später vernichtet, sowie ab dem 1. Juli 2001 Handelsbücher nur noch frag-\n\nmentarisch geführt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das \n\nLandgericht nachvollziehbar festgestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer \n\nder Sportwelt die Bilanz- und Buchhaltungspflichten an Fachleute delegiert und aus-\n\nreichende Kontrollen vorgenommen habe. Nach den Feststellungen hat der Ange-\n\nklagte den Betrieb der Sportwelt mit einem Generalbevollmächtigten dahin organi-\n\nsiert, dass die Arbeiten von fachlich qualifiziertem Personal eines Steuerberatungs-\n\nbüros übernommen werden, das von dem Generalbevollmächtigten beauftragt und \n\nkontrolliert wird. Anhaltspunkte, dass dem Angeklagten ein Auswahlverschulden zur \n\nLast fällt oder er sich aus anderen Gründen nicht auf die fachgerechte Erledigung der \n\nübertragenen Arbeiten verlassen durfte, sind nicht zu ersehen. \n\n4. Soweit die Revision bemängelt, das Landgericht habe im Rahmen der Frei-\n\nsprüche die zugelassene Anklage nicht vollständig mitgeteilt und offen gelassen, von \n\nwelchen Zahlungen an die Sportwelt es ausgeht, geht ihre Beanstandung fehl. Die \n\nUrteilsgründe genügen den Sachdarstellungsanforderungen an ein freisprechendes \n\nUrteil. \n\n5. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung des Land-\n\ngerichts bleiben ebenfalls erfolglos. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, \n\ndem Revisionsgericht ist eine ins Einzelne gehende Nachprüfung der mitgeteilten \n\nStrafzumessungsgesichtpunkte verwehrt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320, st. \n\nRspr.). Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, im Fall B. II. der Urteilsgründe (Springer-\n\nZahlung) habe das Landgericht sich nicht an der Höhe der unmittelbaren Zuwendung \n\nvon 2.486.568 DM orientiert, sondern ausgehend von den Unternehmensbeteiligun-\n\ngen der Kinowelt an der Kinowelt Internet Beteiligungs GmbH (90%) und der Kino-\n\nwelt Internet Beteiligungs GmbH an der kinowelt.de AG (45 %) einen Schaden in Hö-\n\nhe von 1,478 Mio. DM angenommen, kann die genaue Berechnung des eingetrete-\n\nnen Schadens dahinstehen. Denn es ist jedenfalls vertretbar, dass das Landgericht \n\nden Vermögenszuwachs bei der kinowelt.de AG durch Erfüllung ihrer Verbindlichkeit \n\nals anteiligen wirtschaftlichen Vorteil der Holding - sei es durch eine Wertsteigerung \n\nder Beteiligung, sei es durch eine Minderung des Insolvenzausfallrisikos - gewertet \n\nund einen entsprechenden Schadensabzug vorgenommen hat. Im Übrigen ist auszu-\n\nschließen, dass die Annahme eines höheren Schadens sich auf die Bemessung der \n\nEinzelstrafe ausgewirkt hätte. \n\n6. Die sonstigen Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung einschließ-\n\nlich der zugunsten des Angeklagten erhobenen Rüge der Tagessatzhöhe im Rahmen \n\nder Geldstrafe haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwal-\n\ntes keinen Erfolg. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/1-str-571-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/1-str-571-04","retrieved":"2026-07-10 17:10:18.098798+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/1-str-571-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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