{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_563-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"1 StR 563/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 563/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. Juni 2004 wirksam zu-\n\nrückgenommen ist. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung \n\nzu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. \n\nNachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom \n\n16. August 2004 begründet hatte, nahm er das Rechtsmittel mit einem am \n\n20. September 2004 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schrei-\n\nben zurück. In dem Schreiben erklärte der Angeklagte: \"Ich möchte meine Re-\n\nvision zurücknehmen, da ich mit mein Urteil 1 Jahr 9 Monate einverstanden bin. \n\nIch bitte sie, schicken sie mir mein Urteil. Ich Danke im voraus“. Auf das \n\nSchreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 22. September 2004 teil-\n\nte der Verteidiger mit, daß weder die Eltern des Angeklagten als dessen ge-\n\nsetzliche Vertreter noch er selbst Kenntnis von der Revisionsrücknahme hätten. \n\nAuch sei eine entsprechende Absprache mit dem Angeklagten nicht erfolgt, \n\nweshalb weder die Eltern des Angeklagten noch er mit der Rücknahme der Re-\n\nvision \"einverstanden\" seien. \n\nDie Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. Damit ist das \n\nUrteil gegen den Angeklagten rechtskräftig geworden. Die Rücknahmeerklä-\n\nrung des Angeklagten erstreckt sich stets auch auf das Rechtsmittel des Ver-\n\nteidigers. Der jugendliche Angeklagte kann sein Rechtsmittel auch ohne Zu-\n\nstimmung des gesetzlichen Vertreters zurücknehmen (Meyer-Goßner StPO \n\n47. Aufl. § 302 Rdn. 3). Dem steht nicht entgegen, daß die dem Verteidiger er-\n\nteilte Vollmacht des Angeklagten von dessen Eltern als gesetzliche Vertreter \n\nunterschrieben worden war. Zwar stand den Eltern des Angeklagten als gesetz-\n\nliche Vertreter gemäß § 298 StPO ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung \n\nzu. Hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die vom Verteidiger \n\neingelegte Revision erfolgte ausschließlich namens und in Vollmacht des An-\n\ngeklagten. Es sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte \n\nbei Rücknahme des Rechtsmittels verhandlungsunfähig gewesen wäre. Der \n\nAngeklagte hatte aktiv an der Verhandlung mitgewirkt und sich, wie den Ur-\n\nteilsgründen entnommen werden kann, umfangreich eingelassen und ein Ge-\n\nständnis abgelegt. Die Rechtsmittelrücknahme führt zum Verlust des Rechts-\n\nmittels. Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums an-\n\ngefochten werden. Der nunmehr behauptete Beweggrund, der den Angeklag-\n\nten zur Abgabe seiner Rücknahmeerklärung veranlaßt haben soll, ist ohne Ein-\n\nfluß auf deren Rechtswirksamkeit (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). \n\nDer Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenom-\n\nmen worden ist. \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Januar 2005 hat vorgelegen. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/1-str-563-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/1-str-563-04","retrieved":"2026-07-10 16:17:42.735486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-13/1-str-563-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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