{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"1 StR 547/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 547/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 7. Juli 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten \n\nzu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten verurteilt. \n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten. Von einer Aufhebung des Strafausspruchs hat der Senat \n\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a \n\nSatz 1 StPO abgesehen. \n\n1. Folgendes ist festgestellt: \n\nDer frühere Mitangeklagte R. , der keine Revision eingelegt hat, hat-\n\nte sich etliche gefälschte Kreditkarten beschafft und damit zahlreiche Einkäufe \n\ngetätigt. Bei einer seiner Einkaufstouren hat ihn der Angeklagte in Kenntnis aller \n\nUmstände zu den Tatorten gefahren und ihn in die Geschäfte begleitet. Insge-\n\nsamt war der Angeklagte bei sieben Einkäufen dabei, die Höhe des einzelnen \n\nEinkaufs lag zwischen 23 Euro und 2.598 Euro, der dabei insgesamt angerichte-\n\nte Schaden belief sich auf 3.347,11 Euro. Der Angeklagte erhielt von R. \n\neine Belohnung. \n\n2. Die Strafkammer geht davon aus, daß bei R. nur eine Tat vorliegt \n\nund dementsprechend beim Angeklagten nur eine Beihilfe. Dies entspricht der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur Annahme von nur einer Tat bei \n\nR. vgl. BGH NStZ-RR 2001, 240, 241 m. w. N.; zur Annahme nur einer \n\nBeihilfe beim Angeklagten vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514 m. w. N.) und be-\n\nschwert den Angeklagten nicht. \n\n3. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt in sei-\n\nnem Antrag vom 3. Dezember 2004 unter anderem ausgeführt: \n\n\"Die Strafkammer (ist) unzutreffend von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 \n\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 152a Abs. 2 StGB a. F. (sechs \n\nMonate bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen .... Die Kam-\n\nmer hat übersehen, dass der Qualifikationstatbestand des § 152a Abs. 2 \n\nStGB a. F. auf den Gehilfen nur anwendbar ist, wenn dieser selbst gewerbs-\n\nmäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit im Sinne dieser Vor-\n\nschrift handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sin-\n\nne des § 28 Abs. 2 StGB ... \n\nFeststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen des ge-\n\nwerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem ... Urteil ... nicht zu entnehmen. \n\nDie Strafe hätte deshalb ... dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB \n\ngemilderten Strafrahmen des § 152a Abs. 1 StGB a. F. - drei Monate bis sie-\n\nben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe entnommen werden müssen“. \n\nDem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH StV 1996, 87 m. w. N.). \n\n4. Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand: \n\na) Zwar gilt die Haupttat wegen der einheitlichen Beschaffung der ge-\n\nfälschten Zahlungskarten als nur eine Tat im Rechtssinne, mit der weiteren \n\nFolge, daß wegen der sog. Akzessorietät der Beihilfe trotz mehrerer Beihilfe-\n\nhandlungen im Rechtssinne nur eine Beihilfe vorliegt. Dies ändert jedoch \n\nnichts daran, daß die Haupttat ebenso wie die Beteiligung des Angeklagten \n\nnicht zuletzt auch davon gekennzeichnet ist, daß durch eine Mehrzahl von \n\nEinkäufen eine entsprechende Zahl unterschiedlicher Opfer geschädigt wur-\n\nde. Dieser von der Strafkammer jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochene \n\nGesichtspunkt kann bei Bewertung und Gewichtung von Intensität und Fol-\n\ngen der Tat nicht außer Betracht bleiben. \n\nb) Trotz des aufgezeigten Mangels bei der Bestimmung des Strafrahmens \n\nist im übrigen für die Strafzumessung hinsichtlich des Gehilfen das (hier \n\ndurch Gewerbsmäßigkeit) gesteigerte Gewicht der Haupttat nicht bedeu-\n\ntungslos, sondern kann strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. Tröndle/ \n\nFischer StGB 52. Aufl. § 28 Rdn. 13 m. w. N.). \n\nc) Unter Berücksichtigung auch der sonstigen, von der Strafkammer \n\nrechtsfehlerfrei abgewogenen strafmildernden und strafschärfenden Ge-\n\nsichtspunkte (zum hierauf bezogenen Revisionsvorbringen verweist der Se-\n\nnat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die \n\nErwiderung der Revision nicht entkräftet werden), hält der Senat die zur Be-\n\nwährung ausgesetzte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten für ange-\n\nmessen. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/1-str-547-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/1-str-547-04","retrieved":"2026-07-10 16:19:13.397821+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-11/1-str-547-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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