{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_531-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"1 StR 531/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 105 Abs. 1 Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzurei- chende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 531/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen falscher Verdächtigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 4. August 2004 wird als unbegründet \n\nverworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDem Angeklagten, einem Richter am Amtsgericht, liegt zur Last, in der \n\nAbsicht, seine Versetzung an ein anderes Amtsgericht zu erreichen, einen \n\ndurch einen Dritten auf ihn verübten Mordanschlag vorgetäuscht zu haben. Er \n\nhabe am Freitag, den 7. November 2003, von der Tür seines Dienstzimmers \n\nzwei Schüsse auf die gegenüberliegende Wand abgegeben. Am Montag, den \n\n10. November 2003, habe der Angeklagte zunächst die Mittagszeit abgewartet. \n\nUm 12.13 Uhr habe er von seinem Dienstzimmer aus die Polizei angerufen und \n\nbewußt wahrheitswidrig mitgeteilt, auf ihn sei soeben geschossen worden. Der \n\nTäter habe angeklopft, die Tür geöffnet, geschossen und anschließend die Tür \n\nwieder geschlossen. Er, der Angeklagte, habe den Täter nicht gesehen, habe \n\naber einen riesigen Knall gehört und habe gedacht, jemand habe mit vollem \n\nSchwung die Tür zugeschlagen. Die Alarmierung der Polizei durch den Ange-\n\nklagten habe eine sofortige Ringfahndung zur Folge gehabt. Seine Hinweise \n\nhätten zu intensiven Ermittlungen nach Tatverdächtigen wegen Verdachts des \n\nversuchten Mordes geführt. Es seien 66 Spuren mit Personenüberprüfungen \n\nverfolgt worden. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten wegen uner-\n\nlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe und \n\nwegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur \n\nBewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit \n\nseiner auf vier Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das \n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Landgericht vorgenommene \n\nBeweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei; auch bestehen keine Bedenken gegen \n\ndie Annahme des Tatbestandes der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 \n\nStGB. \n\nII. \n\nDie Verfahrensbeschwerden sind nicht begründet. Der Erörterung be-\n\ndürfen allein die Rügen, mit denen das Bestehen von Beweisverwertungsver-\n\nboten geltend gemacht wird. \n\n1. Die Revision rügt erfolglos, die Vernehmung des Angeklagten am \n\n23. November 2003 habe nicht verwertet werden dürfen. \n\na) Dazu trägt die Revision folgenden Verfahrensgang vor: \n\nNachdem die Polizei am Samstag, den 15. November 2003, im Amtsge-\n\nricht eine Tatrekonstruktion und Schußversuche durchgeführt habe, sei sie zu \n\ndem Ergebnis gekommen, die behaupteten Schüsse seien nicht am Montag, \n\nden 10. November 2003 abgegeben worden, weil die Beschäftigten des Amts-\n\ngerichts sie hätten hören müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich der Ver-\n\ndacht der Vortäuschung einer Straftat gegen den Angeklagten gerichtet. Am \n\n20. November 2003 habe eine Besprechung zwischen zwei Staatsanwälten \n\nund den Mitgliedern der Sonderkommission Amtsgericht stattgefunden, in de-\n\nnen die Polizeibeamten die bisherigen Ermittelungsergebnisse bekanntgege-\n\nben und gemeinsam der Schluß gezogen worden sei, der Angeklagte habe die \n\nSchußabgabe schon am Freitag, den 7. November 2003, vorgetäuscht. Es sei \n\nbeschlossen worden, am Sonntag, den 23. November 2003 zum \"großen \n\nSchlag\" auszuholen. Dazu sei von den Staatsanwälten die zeitgleiche Verneh-\n\nmung des Angeklagten, dessen Frau, dessen Eltern und eines Freundes ange-\n\nordnet worden. \n\nDie Revision macht geltend, der Angeklagte habe nach dem Ergebnis \n\nder Schußversuche nicht mehr als Zeuge vernommen werden dürfen. Er sei \n\nzwar in der am Sonntag, den 23. November 2003, um 10.00 Uhr begonnenen \n\nVernehmung nach § 55 StPO belehrt worden, sei aber weiterhin als Zeuge ver-\n\nnommen und erst ab 13.47 Uhr als Beschuldigter belehrt worden. Damit hätten \n\ndie Strafverfolgungsbehörden die Grenzen des ihnen zustehenden Beurtei-\n\nlungsspielraums eindeutig überschritten. Damit dringt die Revision nicht durch. \n\nb) Ein Verwertungsverbot scheidet schon deshalb aus, weil der Ange-\n\nklagte - unbeschadet der Frage, ob er bei seiner Vernehmung am \n\n23. November 2003 Beschuldigter war und schon zu Beginn seiner Verneh-\n\nmung über sein Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu belehren \n\ngewesen wäre - sein Schweigerecht kannte. Dieses Recht war ihm aufgrund \n\nseiner mehr als siebenjährigen Berufserfahrung als Richter und früherer \n\nStaatsanwalt in Kapitalsachen - wie das Vernehmungsprotokoll belegt - schon \n\nzu Beginn der Vernehmung aktuell bewußt (vgl. BGHSt 38, 214). Dies hat das \n\nLandgericht aufgrund seiner Überprüfung rechtsfehlerfrei angenommen. \n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Ergebnisse der gleichzeitig \n\ndurchgeführten Durchsuchungen hätten nicht verwertet werden dürfen. \n\na) Hierzu trägt die Revision vor: Vor Beginn der Durchsuchung bei den \n\nEltern habe die Polizei vom Vater des Angeklagten erfahren, der Angeklagte \n\nsei noch am Donnerstag, den 6. November 2003, bei den Eltern zu Besuch \n\ngewesen. Nachdem die Staatsanwälte um 13.25 Uhr davon in Kenntnis gesetzt \n\nworden seien, hätten sie die Durchsuchung der Personen, der Fahrzeuge, der \n\nSachen und der Wohnungen des Angeklagten sowie der Wohnung der Eltern \n\ndes Angeklagten angeordnet. Die Revision rügt, es komme hier nicht darauf \n\nan, ob die Durchsuchung tatsächlich vom Staatsanwalt wegen Gefahr im Ver-\n\nzug oder durch den Ermittlungsrichter angeordnet worden sei. Habe der \n\nStaatsanwalt im Wege der Eilkompetenz die Durchsuchung angeordnet, so \n\nfehle es an der Voraussetzung der Gefahr im Verzug. Habe der Richter die \n\nDurchsuchung angeordnet, so sei dessen Entscheidung unwirksam, denn die \n\ntelefonische richterliche Durchsuchungsanordnung sei nicht dokumentiert wor-\n\nden. Zwar könne eine richterliche Durchsuchungsanordnung in Eilfällen münd-\n\nlich ergehen, die gewissenhafte Dokumentation sei aber entscheidend für die \n\nspätere gerichtliche Nachprüfung. Die Folgen dieser Rechtsverletzung könne \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 103, \n\n142 nur in einem Beweisverwertungsverbot bestehen. Dem vermag der Senat \n\nnicht zu folgen. \n\nb) Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Die Prüfung durch den \n\nSenat hat ergeben, daß die Durchsuchung auf der Grundlage einer richterli-\n\nchen Gestattung erfolgt ist. Die freibeweisliche Klärung durch die Strafkammer \n\ndurch Anhören des zuständigen Staatsanwalts hat ergeben: Nachdem sich der \n\nTatverdacht wegen Vortäuschung einer Straftat durch ein vom Angeklagten \n\ninszeniertes Schußattentat verstärkt hatte, informierte der Staatsanwalt den \n\nzuständigen Ermittlungsrichter gegen Mittag telefonisch über den Tatverdacht. \n\nDer Angeklagte sei danach verdächtig, den Anschlag auf sich vorgetäuscht zu \n\nhaben, indem er die Schüsse auf sich selbst gesetzt und die Pistole zuvor aus \n\ndem Haus seiner Eltern geholt habe. Die bislang nicht gefundene Tatwaffe \n\nkönne sich bei ihm oder seinen Eltern befinden. Der Staatsanwalt beantragte \n\ndaher fernmündlich die Gestattung der Durchsuchung beim Angeklagten und \n\ndessen Eltern. Der Ermittlungsrichter hat aufgrund dieser Informationen dem \n\nAntrag entsprochen und die Durchsuchung telefonisch gestattet. Der Staats-\n\nanwalt hat danach die Polizeibeamten angewiesen, die richterlich gestattete \n\nDurchsuchung zu vollziehen, die dann am Nachmittag erfolgte. Die Einzelhei-\n\nten über die Anordnung habe die Polizei in einem Vermerk vom 23. November \n\n2003 festgehalten. \n\nc) Das Landgericht ist zu Recht dem weiteren Antrag des Angeklagten, \n\nzusätzlich den Ermittlungsrichter zu diesem Telefonat zu vernehmen, nicht \n\nnachgekommen. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Sachver-\n\nhalt schon durch die freibeweisliche Vernehmung des Staatsanwalts ausrei-\n\nchend aufgeklärt und damit erwiesen war. Der Verteidiger, dem es zudem noch \n\nGelegenheit gab, zu erläutern, weshalb der Ermittlungsrichter etwas anderes \n\nbekunden würde als der Staatsanwalt, erwiderte darauf lediglich, er habe seine \n\nErkenntnisse aus der Aussage des Staatsanwalts, er habe diesen so verstan-\n\nden. \n\nd) Ein fernmündlicher Antrag des Staatsanwalts auf Gestattung der \n\nDurchsuchung und eine fernmündliche Gestattung der Durchsuchung durch \n\nden Ermittlungsrichter genügen in Eilfällen - ein solcher lag hier vor - den for-\n\nmellen Anforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß im Sinne \n\ndes § 105 Abs. 1 StPO (Nack in KK 5. Aufl. § 105 Rdn. 3). Die fernmündliche \n\nEinholung der richterlichen Gestattung ermöglicht eine vorbeugende richterli-\n\nche Kontrolle und ist daher ein effektiverer Rechtsschutz als die Wahrnehmung \n\nder Eilkompetenz mit nachträglicher richterlicher Bestätigung. \n\nHier liegt schon nahe, daß die richterliche Gestattung bereits durch den \n\nvon der Polizei erstellten Vermerk ausreichend in den Ermittlungsakten doku-\n\nmentiert war. Aber selbst eine unzureichende Dokumentation der richterlichen \n\nEntscheidung, die im Beschwerdeverfahren - hierauf bezieht sich die Entschei-\n\ndung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 103, 142 - eine andere Be-\n\ndeutung als im Hauptverfahren haben kann, macht eine richterlich angeordnete \n\nGestattung nicht unwirksam und führt in keinem Fall zu einem Verwertungsver-\n\nbot. Ein substantiierter Widerspruch eines Verfahrensbeteiligten - der bis zu \n\ndem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erfolgen muß -, mit dem geltend ge-\n\nmacht wird, die unzureichend dokumentierte richterliche Entscheidung sei \n\nrechtsfehlerhaft, hat allerdings zur Folge, daß das Tatgericht einen\n\ninsoweit unklaren Sachverhalt freibeweislich aufklären muß. Dies hat der Tat-\n\nrichter hier getan, ohne daß er nach § 267 StPO verpflichtet gewesen wäre, die \n\nVerfahrensvorgänge in den Urteilsgründen zu dokumentieren (vgl. BGH StV \n\n2000, 604; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 2; Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 267 Rdn. 3). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nnein \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\n________________________ \n\nStPO § 105 Abs. 1 \n\nEine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch \n\nrechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzurei-\n\nchende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem \n\nBeweisverwertungsverbot. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 2005 – 1 StR 531/04 – Landgericht München II","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_531-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/1-str-531-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_531-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_531-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/1-str-531-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_531-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:49.865793+00:00"}}