{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_503-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"1 StR 503/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 31 Abs. 2 Alt. 1 Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelun- gen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Ge- fahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht.","text_plain":"BGHSt: ja \n\nBGHR: ja \n\n______________________ \n\nStGB § 31 Abs. 2 Alt. 1 \n\nGlaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelun-\ngen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. \n1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der \nAnstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des präsumtiven \nTäters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Ge-\nfahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 503/04 - LG Regensburg \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 503/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung \n\nvom 14. Juni 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Regensburg vom 7. Juli 2004 wird verworfen. \n\n Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum \n\nMord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die \n\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Der Angeklagte sah sich finanziellen Forderungen seiner geschiede-\n\nnen Ehefrau ausgesetzt. Er ging davon aus, daß deren Lebensgefährte die \n\ntreibende Kraft hinter diesen Forderungen war. Deshalb entschloß er sich, den \n\nLebensgefährten durch einen Auftragsmörder töten zu lassen. Durch Vermitt-\n\nlung eines Freundes kam er in Kontakt mit einem nicht offen ermittelnden Poli-\n\nzeibeamten mit dem Decknamen „N. “, der sich als vermeintlicher Auftrags-\n\nmörder ausgab. \n\nBei dem ersten Treffen mit „N. “ am 30. März 2004 äußerte der \n\nAngeklagte, es gehe um die „Vollentsorgung“ dieses Lebensgefährten, der für \n\nimmer spurlos verschwinden müsse. Eine „Vertreibung“ allein reiche nicht. Der \n\nAngeklagte unterrichtete „N. “ im einzelnen über die von ihm ins Auge gefaßte \n\nVorgehensweise bei der Tötung. Derzeit sei die Gelegenheit zur Tatausführung \n\ngünstig. Der Lebensgefährte sei regelmäßig alleine im Haus, weil die geschie-\n\ndene Ehefrau ihren Vater im Krankenhaus besuche. Auf Frage von „N. “, wie \n\nes mit der Bezahlung sei, händigte der Angeklagte diesem 4.000 Euro als An-\n\nzahlung aus und versprach, weitere 8.000 Euro nach dem Verschwinden des \n\nLebensgefährten zu zahlen. „N. “ gab daraufhin vor, zur Tatausführung bereit \n\nzu sein. Allerdings benötige er zur Tatausführung noch genauere Informationen \n\nzur Identifizierung des Hauses des Lebensgefährten. Deswegen bot der Ange-\n\nklagte „N. “ an, ihm bei einem weiteren Treffen am übernächsten Tag das \n\nWohnhaus zu zeigen. \n\nBei diesem zweiten Treffen äußerte der Angeklagte, es sei eine Ände-\n\nrung eingetreten. Er habe ein Schreiben des Rechtsanwalts seiner geschiede-\n\nnen Ehefrau erhalten. Die dort genannte finanzielle Forderung könne er akzep-\n\ntieren, und er wolle dies zunächst so regeln. Falls dies aber nicht funktionieren \n\nwürde, solle die besprochene Sache „durchgezogen“ werden. Aus diesem \n\nGrund ging er auf den Vorschlag „N. s“ ein, ihm trotzdem das Haus zu zei-\n\ngen, um den Auftrag dann bei Bedarf durchführen zu können. Während der \n\nFahrt zum Haus äußerte der Angeklagte, er selbst glaube nicht so recht daran, \n\ndaß sich seine geschiedene Ehefrau an die Erklärung im Anwaltsschreiben \n\nhalten würde. Deswegen könne „N. “ auch die Anzahlung behalten. Er solle \n\nihn alle zwei Monate anrufen, und er sage ihm dann, ob der Auftrag durchge-\n\nführt werden solle. Falls es zu keiner einvernehmlichen Regelung komme, sei \n\nes wohl schwierig, den Lebensgefährten seiner geschiedenen Ehefrau alleine \n\nim Haus anzutreffen, weil deren Vater dann nicht mehr im Krankenhaus liege. \n\nEr könne diese aber aus der Wohnung locken, so daß der Auftrag dann ausge-\n\nführt werden könne. \n\nNachdem der Angeklagte das Haus gezeigt, den Wohnungseingang be-\n\nschrieben und den Namen des Lebensgefährten genannt hatte, äußerte „N. “, \n\nes sei zu gefährlich, an dieser Stelle zu schießen. Der Angeklagte erwiderte, \n\nman brauche einen Schalldämpfer. Außerdem schlug er vor, den Lebensge-\n\nfährten könne man mit einem Medikament willenlos machen und so aus der \n\nWohnung bringen. Das solle „N. “ letztlich selbst entscheiden. Bei der Verab-\n\nschiedung sagte der Angeklagte, er würde sich melden, wenn die Sache an-\n\nstehe. Der Angeklagte wurde am 23. April 2004 festgenommen. Bis dahin hatte \n\ner sich bei „N. “ nicht mehr gemeldet. \n\n2. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte bei seinem \n\nzweiten Treffen das Vorhaben, den Lebensgefährten töten zu lassen, nicht \n\nendgültig aufgegeben, sondern weiter daran festgehalten habe. Den Mordauf-\n\ntrag habe er aufgrund des Anwaltsschreibens deshalb nur vorläufig zurückge-\n\nstellt. Die Zurückstellung habe er davon abhängig gemacht, daß er sich mit \n\nseiner Frau einigen könne. Hätte der Angeklagte bei einem Scheitern der Eini-\n\ngung den Mordauftrag erteilt, wäre dies keine neuerliche versuchte Anstiftung \n\nzum Mord gewesen; vielmehr hätte nur eine Tat im Rechtssinne vorgelegen. \n\nDeshalb sei er von der versuchten Mordanstiftung nicht nach „§ 31 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 StGB“ strafbefreiend zurückgetreten. \n\nII. \n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erör-\n\nterung bedarf nur folgendes: \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen scheidet ein straf-\n\nbefreiender Rücktritt vom Versuch der Anstiftung zum Mord aus. \n\n1. Der Angeklagte hat nach seiner Vorstellung den präsumtiven Täter \n\nbereits beim ersten Treffen dazu bestimmt, einen Mord aus Habgier zu bege-\n\nhen. Der Versuch der Anstiftung war daher „erfolgreich“. Beide haben die Tat \n\nbeim zweiten Treffen, welches mit dem ersten Treffen in einem engen zeitli-\n\nchen Zusammenhang stand, weiter konkretisiert und zwar auch schon für den \n\nFall, daß die Einigung mit der geschiedenen Frau scheitern würde. Das Tatop-\n\nfer war individualisiert und die Modalitäten der Tatausführung waren abgespro-\n\nchen, wobei der präsumtive Täter insoweit die näheren Einzelheiten selbst fest-\n\nlegen sollte. Die Tat war so weit konkretisiert, daß sie der Angestiftete hätte \n\nbegehen können, wenn er dies gewollt hätte (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz \n\n1 Bestimmen 3 und 4). \n\nDie Bestimmung des nicht offen ermittelnden Polizeibeamten als prä-\n\nsumtiver Täter war allerdings – was der Angeklagte nicht wußte – objektiv fehl-\n\ngeschlagen. Die Frage, nach welchen Regeln bei dieser Fallgestaltung ein \n\nstrafbefreiender Rücktritt in Betracht kommt, ist von der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung bislang nicht ausdrücklich (vgl. BGH StV 1999, 596) entschie-\n\nden worden. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt allein nach § 31 Abs. 2 \n\nAlt. 1 StGB, denn die Tat ist „ohne Zutun“ des Angeklagten unterblieben (vgl. \n\nRoxin in LK 11. Aufl. § 31 Rdn. 27). \n\n2. Der Angeklagte hat danach keine Straffreiheit erlangt, weil er sich \n\nnicht freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Tat zu verhindern. \n\na) Den Entschluß, den Lebensgefährten töten zu lassen, hat der Ange-\n\nklagte nicht aufgegeben. Zwar hat er beim zweiten Treffen die zuvor schon ge-\n\ntroffene Entscheidung, daß der Auftrag durchgeführt werden solle, vorläufig \n\nzurückgestellt. Damit hat er seine Entscheidung, die Tat ausführen zu lassen – \n\nwovon sich das Landgericht überzeugt hat – nur aufgeschoben, weil „er selbst \n\n… nicht so recht daran glaube, daß sich seine geschiedene Ehefrau daran hal-\n\nten würde“. Deshalb legte der Angeklagte die Tatmodalitäten auch schon für \n\nden Fall des Scheiterns einer Einigung fest und zeigte „N. “ das Haus des Le-\n\nbensgefährten. Vor allem beließ er deswegen dem aus seiner Sicht weiter zur \n\nTat entschlossenen präsumtiven Täter die Anzahlung und legte Wert darauf, \n\nmit diesem weiter in Kontakt zu bleiben. Insofern unterscheidet sich dieser \n\nSachverhalt von der Fallgestaltung in BGHR StGB § 30 Beteiligung 1, wo der \n\nAngeklagte den Täter aus seiner Sicht noch nicht zur Tat bestimmt hatte und er \n\ndeshalb bemüht war, „noch alles in der Schwebe zu lassen“. \n\nb) Hätte der – nach der Vorstellung des Angeklagten – nach wie vor zur \n\nTatausführung entschlossene „N. “ nach einer erneuten Aufforderung die Tat \n\nbegangen, so wäre diese Tat mit derjenigen identisch (§ 264 StPO) gewesen, \n\nzu der der Angeklagte ihn zuvor schon bestimmt hatte. Tatidentität hätte auch \n\ndann vorgelegen, wenn zwischen Treffen und Tatausführung längere Zeit ver-\n\nstrichen wäre oder wenn - dadurch bedingt - die Tatausführung hätte modifi-\n\nziert werden müssen. Für diese Fallgestaltung waren nämlich schon beim zwei-\n\nten Treffen Abreden getroffen worden. Insofern können die Grundsätze für die \n\nTatidentität beim Rücktritt nach § 24 StGB (vgl. BGHSt 41, 368: mehrfaches \n\nAnsetzen zur Tatvollendung mit zeitlicher Zäsur) hier nicht in gleicher Weise \n\nGeltung beanspruchen. Das Zeitmoment beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 \n\nStGB hat seinen Grund in der Begriffsbestimmung des Versuchs, der voraus-\n\nsetzt, daß zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt wird (§ 22 \n\nStGB). Die versuchte Anstiftung zum Verbrechen ist hingegen dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß die Tatausführung selbst noch nicht unmittelbar bevorsteht, \n\nsondern sich noch im Vorbereitungsstadium befindet. Das gilt auch dann, wenn \n\n– wie hier – aus der Sicht des Anstifters der Bestimmungsversuch bereits er-\n\nfolgreich war. \n\nc) Hinsichtlich des Rücktritts des Anstifters bei einem tatsächlich zur Tat \n\nentschlossenen Angestifteten gilt: Wer einen anderen zur Begehung eines \n\nVerbrechens auffordert, setzt damit in jedem Falle Kräfte in Richtung auf das \n\nangegriffene Rechtsgut in Bewegung, über die er nicht mehr die volle Herr-\n\nschaft behält (BGHSt 1, 305, 309). Die Gefahr der Tatbegehung besteht erst \n\nrecht, wenn der Bestimmungsversuch erfolgreich war. Will der Anstifter diesen \n\nErfolg verhindern, muß er alle Kräfte anspannen, um die Tat abzuwenden \n\n(BayObLG JR 1961, 269, 270). Er muß das aus seiner Sicht Notwendige und \n\nMögliche vollständig tun; es reicht nicht aus, daß er nur die Wirkung seiner \n\nBeeinflussung zeitweise unschädlich macht (BayObLG aaO; Roxin aaO § 31 \n\nRdn. 26). Insbesondere liegt ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhin-\n\ndern, nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den Tatentschluß \n\ndes Angestifteten rückgängig zu machen und er dadurch die Gefahr beseitigt, \n\ndaß dieser die Tat begeht. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn – wie \n\nhier – der Anstifter nur glaubt, einen anderen erfolgreich zur Tatbegehung be-\n\nstimmt zu haben, dieser aber nicht wirklich tatbereit ist. \n\nDerartige Bemühungen hat der Angeklagte nicht entfaltet. Er beließ dem \n\nvermeintlich weiterhin fest zur Tatausführung entschlossenen Angestifteten die \n\nAnzahlung. Da dieser nach der Vorstellung des Angeklagten aus Habgier han-\n\ndelte, mußte er damit rechnen, daß der Angestiftete aufgrund seines fortbeste-\n\nhenden Tatentschlusses weiterhin nachhaltig an der Ausführung des Auftrages \n\ninteressiert war. Es bestand insbesondere die Gefahr, daß der Angestiftete \n\nsich die restliche Entlohnung verdienen wollte und deshalb die Tat eigenmäch-\n\ntig ausführen oder den Angeklagten unter Zugzwang setzen würde. Aus Sicht \n\ndes Angeklagten war deshalb die von ihm hervorgerufene Gefahr der Tatbege-\n\nhung nicht abgewendet. Ernsthafte Rücktrittsbemühungen liegen danach nicht \n\nvor. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_503-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/1-str-503-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_503-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_503-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-14/1-str-503-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_503-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:41.903243+00:00"}}