{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_498-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"1 StR 498/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4 StPO Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Be- weiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachver- ständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme.","text_plain":"BGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n___________________________ \n\n§§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4 StPO \n\nAuch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf \ndie Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehmen. Be-\nweiserhebungen zu dessen Privat- und Intimleben sind nur nach sorgfältiger \nPrüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft. Dies ist bei der Leitung eines Sachver-\nständigen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Zulassung von Fragen und \nbei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme. \n\nBGH, Beschluß vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04 - LG Baden-Baden \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 498/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBaden-Baden vom 16. Februar 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n I. \n\n1. Der Angeklagte gab der im selben Haus wie er wohnhaften Nebenklä-\n\ngerin im Oktober 2001 einen Zettel, auf den er \"Ich liebe Sie von ganzem Her-\n\nzen, wollen Sie mit mir gehen?\" geschrieben hatte. Die gleichgeschlechtlich ori-\n\nentierte Nebenklägerin, die seit Jahren keine sexuellen Kontakte zu einem Mann \n\ngehabt hatte, hatte nicht reagiert und auch der Angeklagte war hierauf zunächst \n\nnicht zurückgekommen. Am 7. Dezember 2001 ließ ihn die Nebenklägerin in ihre \n\nWohnung, weil er angeblich mit ihr reden wollte und sie glaubte, die ganze An-\n\ngelegenheit ausräumen zu können. In der Wohnung bedrohte er sie mit einem \n\nMesser, schlug sie und vergewaltigte sie. \n\n2. Noch am Tattag wurden Spermaspuren des Angeklagten in der Schei-\n\nde der Nebenklägerin gesichert. Der Angeklagte wollte zwar \"glauben machen\", \n\ndiese Spur stamme von einem anderen Mann, räumte aber doch Geschlechts-\n\nverkehr ein und gab an, er hätte seit Monaten ein Verhältnis mit der Nebenklä-\n\ngerin gehabt. Mit der Anzeige räche sie sich dafür, daß er nicht für sie seine \n\nFamilie verlasse. \n\nDie Strafkammer hat die Behauptung eines schon länger bestehenden \n\nVerhältnisses als Erfindung bewertet, wegen des Zettels ebenso wie deshalb, \n\nweil ihm weder ihr Vorname noch die über 20 cm langen Narben unter ihren \n\nBrüsten bekannt waren. \n\n3. Sie hat ihn wegen Vergewaltigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe und \n\nzur Zahlung eines der Höhe nach noch nicht festgesetztes Schmerzensgeldes \n\nverurteilt. \n\nDie auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-\n\nklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n II. \n\nÜber die, durch die Erwiderung der Revision nicht entkräfteten Darlegun-\n\ngen des Generalbundesanwalts hinaus bemerkt der Senat: \n\n1. Da die Nebenklägerin es abgelehnt hat, sich (nochmals) begutachten \n\nzu lassen, geht das hierauf bezogene Revisionsvorbringen ins Leere; die bean-\n\ntragte Begutachtung wäre unzulässig gewesen (st. Rspr. vgl. BGHSt 13, 394, \n\n398; 14, 21, 23; w. Nachw. bei Senge in KK 5. Aufl. § 81c Rdn. 9). \n\n2. Die Revision rügt eine Verletzung von \"§§ 406e, 337 StPO\", weil die \n\nStaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren dem Rechtsanwalt der Nebenkläge-\n\nrin Akteneinsicht gewährt hat. Später hat sich herausgestellt, daß die Nebenklä-\n\ngerin einigen auch als Zeugen gehörten Mitbewohnern Einsicht zumindest in \n\nTeile dieser Akten verschafft hat. \n\na) Hätte (erst) der Strafkammervorsitzende die Akteneinsicht gewährt \n\n(§ 406e Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO), wäre eine hierauf gestützte Verfah-\n\nrensrüge unstatthaft, ohne daß es auf weiteres ankäme (§ 406e Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz StPO i. V. m. § 336 Satz 2 StPO; vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg \n\nStPO 25. Aufl. § 406e Rdn. 17; anders wohl Velten in SK-StPO § 406e Rdn. 20). \n\nHier hat gemäß § 406e Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz StPO die Staatsanwalt-\n\nschaft entschieden. Der Beschuldigte hat (offenbar), aus welchen Gründen auch \n\nimmer (etwa zunächst versagtes rechtliches Gehör kann nachgeholt werden, vgl. \n\nBGH NStZ 1991, 95), den zulässigen Rechtsbehelf nicht ergriffen. Dieser hätte \n\nzu einer nicht anfechtbaren richterlichen Entscheidung geführt, § 406 Abs. 4 \n\nSatz 2 StPO i. V. m. § 161a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 StPO. \n\nEs kann aber offen bleiben, welchen Einfluß dieser Verfahrensgang auf \n\ndie Statthaftigkeit der Rüge hat, da sie hier auf keinen Fall Erfolg haben kann. \n\nb) Wenn überhaupt, hätte hier Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 2 Satz 2 \n\nStPO versagt werden können. Hinsichtlich der Frage nach einer etwaigen Ge-\n\nfährdung des Untersuchungszwecks besteht ein weiter Entscheidungsspielraum \n\n(Hilger aaO Rdn. 12). Die danach gebotene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Mittei-\n\nlung, ob und gegebenenfalls wie der Staatsanwalt seine Entscheidung begrün-\n\ndet hat (vgl. § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO) fehlt aber ebenso wie die Mitteilung des \n\nkonkreten Ermittlungsstands bei Erteilung der Akteneinsicht. Nur dann könnte \n\nbeurteilt werden, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks überhaupt in \n\nBetracht zu ziehen gewesen wäre. Auch zu der Frage, ob und warum zu diesem \n\nZeitpunkt schon mit einer Weitergabe von Akten zu rechnen war (vgl. LG Biele-\n\nfeld wistra 1995, 118, 120 m. w. N.), äußert sich die Revision nicht. \n\nc) Unabhängig davon würde selbst ein in diesem Zusammenhang unter-\n\nlaufener Verfahrensverstoß zu keinem Beweisverwertungsverbot führen (so aber \n\nVelten aaO Rdn. 13; offen gelassen bei Hilger aaO Rdn. 18), da ein Beweisver-\n\nwertungsverbot regelmäßig einen rechtswidrigen Beweiserhebungsakt voraus-\n\nsetzt. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt aber keine Beweiserhebung dar \n\n(vgl. Stöckel in KMR § 406e Rdn. 18). Aktenkenntnis, im übrigen auch wenn sie \n\nauf zu Recht gewährte Akteneinsicht zurückgeht, ist erforderlichenfalls bei der \n\nBeweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Stöckel aaO). Dabei spricht es offen-\n\nsichtlich nicht für die inhaltliche Unrichtigkeit einer Aussage, wenn der Zeuge \n\nnach Akteneinsicht seine bereits aktenkundige Aussage wiederholt. Die Aussa-\n\ngen der übrigen in Rede stehenden Zeugen haben für die zentrale Frage nach \n\nFreiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs ohnehin eine allen-\n\nfalls sehr untergeordnete Bedeutung. Sie sollten zahlreiche vom Angeklagten \n\nbehauptete Details zum Zustandekommen seines näheren Kontaktes mit der \n\nNebenklägerin bestätigen, haben aber keine seiner Behauptungen auch nur an-\n\nsatzweise bestätigt. So hatte er behauptet, die Nebenklägerin habe ihm etwa \n\nsieben Monate vor der Tat im April 2001 im Hof angesprochen; sie habe damals \n\nim Hof mit ihrem Sohn Federball gespielt, er (der Angeklagte) habe dort zur glei-\n\nchen Zeit mit dem Hausmeister Holz gehackt. All dies erwies sich als zweifelsfrei \n\nfalsch, weil der Sohn zu jener Zeit Soldat in M. war und der Haus-\n\nmeister im ganzen ersten Halbjahr 2001 schwer erkrankt war. Soweit für all dies \n\ndas genannte Geschehen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht überhaupt \n\nvon Bedeutung sein kann, hat es die Strafkammer in gebotenem Umfang gewür-\n\ndigt. \n\nd) Soweit die Revision schließlich bemängelt, der Vorsitzende habe in der \n\nHauptverhandlung namens des Gerichts später nicht eingehaltene Zusagen zur \n\nWürdigung der genannten Aussagen gemacht, ist diesem Vorbringen schon \n\ndeshalb nicht näher nachzugehen, weil es ausweislich der dienstlichen Erklä-\n\nrung des Vorsitzenden in tatsächlicher Hinsicht ins Leere geht. \n\n3. Soweit die Revision zur Sachrüge ausführt, die Beweiswürdigung wer-\n\nde den Anforderungen bei \"Aussage gegen Aussage\" nicht gerecht, ist ver-\n\nkannt, daß diese vom Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnete Konstel-\n\nlation (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2004, 635, 636) nicht vorliegt. Es gibt \n\nnämlich, z. B. mit dem Zettel, den Spermaspuren und den Narben eine Reihe \n\nvon Indizien, die die Strafkammer in die Würdigung der zentralen Aussagen des \n\nAngeklagten einbeziehen konnte. Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich; prak-\n\ntisch jede Behauptung des Angeklagten hat sich als falsch erwiesen. \n\n4. Die Strafkammer ist von einem minder schweren Fall i. S. d. § 177 \n\nAbs. 5 StGB ausgegangen. Diese Annahme, die sich zumindest nicht aufdrängt, \n\nist nicht fallbezogen konkret begründet. Es wäre auch zulässig gewesen, bei \n\nder Strafzumessung die ebenso ehrenrührige wie haltlose Behauptung des An-\n\ngeklagten zu berücksichtigen, die Nebenklägerin sei eine Gelegenheitsprostitu-\n\nierte, (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14, 19 jew. m. w. \n\nN.), zumal sie mit seinem Verteidigungsvorbringen - Geschlechtsverkehr im \n\nRahmen einer Beziehung; Anzeige weil er seine Familie nicht verlassen wollte - \n\nin keinem erkennbaren Zusammenhang steht. Zumindest wäre dies zu erörtern \n\ngewesen. All dies hat den Angeklagten aber nur begünstigt. \n\n5. Das Vorbringen, der Adhäsionsantrag sei wegen Pfandlosigkeit des \n\nAngeklagten eine i. S. d. § 114 ZPO mutwillige Rechtsverfolgung, Prozeß-\n\nkostenhilfe hätte daher (gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO) nicht gewährt werden \n\ndürfen, geht ins Leere. Die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz StPO unan-\n\nfechtbare Entscheidung hierüber ist gemäß § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. \n\n§ 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. So wäre es im \n\nErgebnis auch in einem Zivilprozess, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. \n\n6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung, (wohl nur) hinsicht-\n\nlich der Adhäsionsentscheidung. Diese erstmals in der Revisionsbegründung \n\nvom 7. Mai 2004 (dort S. 87) enthaltenen, wenig spezifizierten Ausführungen \n\nkönnen auf sich beruhen, weil sie verspätet sind. Einwände gegen die Kosten-\n\nentscheidung wären im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden \n\nsofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO, hier i. V. m. § 472a Abs. 1 StPO) \n\ninnerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen ge-\n\nwesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - 1 StR 357/02 m. w. N.). \n\n III. \n\nDer Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: \n\nAngesichts der Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin für die Erweis-\n\nlichkeit eines schweren Verbrechens hat sich die Strafkammer zu Recht einge-\n\nhend mit dieser Aussage auseinandergesetzt. Auch im Rahmen seiner vorrangi-\n\ngen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung hat das Gericht (ebenso wie auch die \n\nErmittlungsbehörden) jedoch auf die Achtung der menschlichen Würde eines \n\nZeugen, wie sie sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, Bedacht zu \n\nnehmen (vgl. nur BGHSt 48, 372 m. w. N.). \"Aufgabe eines sozialen Rechtsstaa-\n\ntes ist es nicht allein, darauf zu achten, daß die Straftat aufgeklärt und Schuld \n\noder Unschuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden, sondern \n\nauch, daß die Belange des Opfers gewahrt werden\" (so die Materialien zum \n\nOpferRRG vom 24. Juni 2004, BGBl. I 1354 ff., BTDrucks. 15/1976 S. 7 Ab-\n\nschnitt A II vor 1.). Die besondere Bedeutung dieser Grundsätze wird auch in \n\ndem Rahmenbeschluß der Europäischen Union über die Stellung des Opfers im \n\nStrafverfahren vom 15. März 2001 (vgl. ABl. der Europäischen Gemeinschaft \n\nvom 22. März 2001, L 82/1 ff.) hervorgehoben, auf den die Materialien zum \n\nOpferRRG hinweisen (vgl. BTDrucks. 15/1976 und 15/2536 jeweils S. 1 Ab-\n\nschnitt A). In diesem Rahmenbeschluß wird unter anderem \"das Recht auf eine \n\nBehandlung unter Achtung der Würde des Opfers\" und dessen Recht \"in den \n\nverschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden\" (vor Artikel 1, Ab-\n\nschnitt 8) betont. Dementsprechend heißt es in dem genannten Rahmen-\n\nbeschluß weiter, daß sich die Mitgliedsstaaten \"weiterhin nach Kräften (bemü-\n\nhen), um zu gewährleisten, daß das Opfer während des Verfahrens mit der ge-\n\nbührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird\" (Art. 2 Abs. 1 \n\nSatz 2) und daß die Mitgliedsstaaten \"die gebotenen Maßnahmen (ergreifen), \n\ndamit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Um-\n\nfang befragen\" (Art. 3 Abs. 2). Aus alledem folgt etwa, daß Erörterungen und \n\nBeweiserhebungen zu Privat- und insbesondere auch Intimleben eines Zeugen, \n\ndie zu dem Verfahrensgegenstand in keinem unmittelbaren Zusammenhang ste-\n\nhen, nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerläßlichkeit statthaft sind. Dies ist \n\nbei der Leitung der Tätigkeit eines Sachverständigen (§ 77 StPO) ebenso zu \n\nberücksichtigen, wie bei der Zulassung von Fragen (§§ 68a, 241 Abs. 2 StPO) \n\nund vor allem bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme (§ \n\n244 Abs. 2 bis 4 StPO). Der Grundsatz, daß eine ausufernde Aufklärung nicht \n\ngeboten ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rdn. 13 m. w. N.), \n\nhat in dem in Rede stehenden Zusammenhang besonderes Gewicht. \n\n1. Die Strafkammer hat sich zur Aussagetüchtigkeit und zur Glaubhaftig-\n\nkeit der Aussagen der Nebenklägerin psychiatrisch beraten lassen. \n\na) \"Aussagetüchtigkeit\" bedeutet die Fähigkeit eines Menschen zu einer \n\nrichtigen und vollständigen Aussage (vgl. nur Schumacher in StV 2003, 641). \n\nDer Richter, der glaubt, hierüber ohne sachverständige Hilfe nicht befinden zu \n\nkönnen, ist freilich in seiner Entscheidung frei, ob er einen Psychiater oder einen \n\nPsychologen beauftragt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdig-\n\nkeitsgutachten 4 m. w. N.). Psychiatrische Beratung wird aber nur dann ange-\n\nzeigt sein, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, daß der \n\nZeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorlie-\n\ngen, daß die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen \n\nbeschränkt sein kann (vgl. BGH StV 2002, 293 m. w. N.). Ob für eine entspre-\n\nchende Überprüfung überhaupt Anhaltspunkte bestehen, hat der Richter (im Er-\n\nmittlungsverfahren der Staatsanwalt) zu entscheiden, der dem Sachverständigen \n\ndie konkreten Gründe für die Notwendigkeit einer Begutachtung verdeutlichen \n\nsollte. Nur so kann vermieden werden, daß, wie hier, der Sachverständige zwar \n\nzum Ergebnis kommt, es gebe keinen psychisch auffälligen Befund, er aber \n\ngleichwohl eingehend untersucht und erörtert, ob die Nebenklägerin psycho-\n\ntisch, schwachsinnig oder sonst ernsthaft gestört sein könnte. Ebenso wenig ist \n\nangezeigt, im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der Aussagetüchtigkeit \n\ndurch Alkoholismus, über Jahre zurück den nicht immer unproblematischen Um-\n\ngang der Nebenklägerin mit Alkohol in allen Details und auch allen Peinlichkei-\n\nten - bis hin zur Frage eines Zusammenhangs zwischen Alkoholismus und dem \n\nzwar unaufgeräumten aber doch hygienisch einwandfreien Zustand ihrer Woh-\n\nnung - zu ermitteln und auch sachverständig bewerten zu lassen, nur um dann \n\nzu dem Ergebnis zu kommen, jeder Zusammenhang zwischen Alkohol und der \n\nAussage sei ausgeschlossen. \n\nb) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage im übrigen ist letztlich \n\nnicht zwischen allgemeiner Glaubwürdigkeit und spezieller Glaubwürdigkeit un-\n\nterschieden (vgl. schon BGH StV 1994, 64 m. w. N.; eingehend Boetticher in \n\nNJW Sonderheft für G. Schäfer 8, 12 m. w. N.); dementsprechend steht weniger \n\ndie Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer \n\ndauerhaften personalen Eigenschaft (sein \"Leumund\") im Vordergrund, sondern \n\nvorrangig um die Analyse des Aussageinhalts, d. h. um eine methodische Beur-\n\nteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächli-\n\nchen Erleben des Zeugen entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164; StV 2002, 639, \n\n640). Scharfe Abgrenzungen sind nicht immer möglich, sondern richten sich \n\nnach den Umständen des Einzelfalles. So kann früheres Verhalten vor allem \n\ndann durchaus Schlußfolgerungen zulassen, wenn die entsprechenden Lebens-\n\nsituationen mit der jetzigen vergleichbar sind. Fehlverhalten der Nebenklägerin \n\nbei oder nach der Beendigung privater Beziehungen könnte dann also etwa hier \n\nvon Bedeutung sein, wenn auch hier die Beendigung einer privaten Beziehung \n\nim Raum stünde (vgl. etwa Maiwald in AK-StPO § 261 Rdn. 24). Dies ist jedoch, \n\nwie die Erheblichkeit jeder anderen Hilfstatsache, vorab zu klären. Es erscheint \n\nnicht angezeigt, vergleichbar der Frage nach dem Alkoholismus, mit Hilfe zahl-\n\nreicher Zeugen die Beendigung einer Reihe von privater Beziehungen genau-\n\nestens nachzuzeichnen, Fehlreaktionen und Fehlverhalten der Nebenklägerin \n\ndabei in allen Einzelheiten zum Gegenstand der Beweisaufnahme (und teilweise \n\nauch Begutachtung) zu machen, nur um dann zu dem Ergebnis zu kommen, all \n\ndies sei gleichgültig, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, daß zwischen \n\ndem Angeklagten und der Nebenklägerin je irgendeine Beziehung bestanden \n\nhätte. \n\n2. Noch weniger zu erkennen ist die Notwendigkeit, so, wie geschehen, \n\neingehend - ohne daß sich im übrigen irgend ein Anhaltspunkt ergeben hätte - \n\netwa darüber Beweis zu erheben, ob die Nebenklägerin mit den für das Haus \n\nzuständigen Briefträgern und (oder) Kaminkehrern Geschlechtsverkehr gehabt \n\nhat. Selbst wenn dies, sei es auch gegen Geld, so gewesen wäre und sie nicht \n\nbereit gewesen wäre, dies zuzugeben, hätte es vor solchen Beweisaufnahmen \n\neingehender Überlegung bedurft, ob sich dies überhaupt auf die Entscheidung \n\nauswirken könnte. Von selbst versteht sich dies hier nicht. Für die ähnlich inten-\n\nsiv (und mit vergleichbarem Ergebnis) geprüfte Frage, ob die vor Jahren gegen \n\ndie Nebenklägerin anonym vorgebrachte Beschuldigung einer Frau, die Neben-\n\nklägerin habe mit ihr eine zunehmend von Gewalt geprägte sexuelle Beziehung \n\ngehabt und der damals minderjährige Sohn der Nebenklägerin sei einbezogen \n\ngewesen, entgegen den damaligen polizeilichen Ermittlungen nicht doch einen \n\nwahren Kern haben könne, gilt nichts anderes. \n\n3. Die Nebenklägerin war nicht bereit, sich nochmals begutachten zu las-\n\nsen (vgl. oben II. 1.). Die - unbeschadet aller rechtlichen Einzelheiten jedenfalls \n\nnicht wünschenswerte - Weitergabe der Akten durch die Nebenklägerin an ihr \n\nUmfeld (vgl. oben II. 2. vor a)) nach den eingehenden Ermittlungen in diesem \n\nUmfeld zu ihrem Privatleben deutet in ähnliche Richtung. Es liegt nahe, daß es \n\nsich bei alledem um Gegenreaktionen der Nebenklägerin darauf handelt, daß \n\nbei ihr der Eindruck erweckt wurde, nicht die Frage, ob sie Opfer einer Straftat \n\nwurde, stehe im Mittelpunkt des Verfahrens, sondern Ausforschung und Bewer-\n\ntung ihres Lebens (\"erste lesbische Erfahrungen ca. 1985\") mit all seinen Stär-\n\nken \n\n(\"Übersiedlung aus der DDR bewältigt\") und Schwächen (\"episodischer Alko-\n\nholmißbrauch\"). Auch wenn vorliegend weder ein Nutzen weiterer Begutachtung \n\nnoch eine Beeinträchtigung des Werts wesentlicher Aussagen erkennbar ist, \n\nwird durch das aufgezeigte Verhalten der Nebenklägerin im Verfahren doch \n\ndeutlich, daß durch Art und Umfang der sie betreffenden Überprüfungen in der \n\nTendenz selbst das Ziel der Wahrheitsermittlung eher gefährdet als gefördert \n\nwurde. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_498-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/1-str-498-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406e","ref_norm":"406e","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_498-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_498-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/1-str-498-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_498-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:21.550482+00:00"}}