{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_483-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"1 StR 483/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 354 Abs. 1a und 1b Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem Strafausspruch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 483/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe eingestellt, so-\n\nweit der Angeklagte wegen 37 Fällen des sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen, begangen bis zum 23. Ja-\n\nnuar 1999, verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Kosten \n\ndes Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen die Staatskasse, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. Juni \n\n2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 90 Fällen sowie \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 33 \n\nFällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\nDem Angeklagten liegt zur Last, seine Adoptivtochter in einer Vielzahl \n\nvon Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Das Landgericht hat ihn deshalb we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch \n\nvon Schutzbefohlenen in 90 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in 70 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Außerdem hat es den \n\nAngeklagten verurteilt, 8.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über \n\ndem jeweiligen Basiszins ab 18. Mai 2004 an die Nebenklägerin zu zahlen. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer auf eine Verfahrens-\n\nrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im wesent-\n\nlichen ohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, ist in \n\nden 90 unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellten Fällen der jeweils tateinheit-\n\nlich mit dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes begangene sexuelle Mißbrauch \n\neiner Schutzbefohlenen verjährt. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch \n\neiner Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die \n\nVerjährung wurde am 23. Januar 2004 durch Erlaß des Haftbefehls gegen den \n\nAngeklagten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Da die Taten un-\n\nter II. 1. der Urteilsgründe sämtlich vor diesem Zeitpunkt begangen worden \n\nsind, entfällt in diesen Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen \n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen. \n\nDer Verjährung steht nicht entgegen, daß die Vergehen tateinheitlich mit \n\nsexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unter-\n\nliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u. a. BGH, Be-\n\nschluß vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04). Auch die am 1. April 2004 in Kraft \n\ngetretene Neufassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hindert hier die Entstehung \n\nder Verfolgungsverjährung nicht, da die Taten bereits vor Inkrafttreten der Ge-\n\nsetzesänderung verjährt waren (BGH aaO). \n\n2. Hinsichtlich der unter II. 2. der Urteilsgründe abgeurteilten 70 Verge-\n\nhen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen besteht in 37 Fällen das \n\nVerfahrenshindernis der Verjährung, da diese ebenfalls vor dem 23. Januar \n\n1999 begangen wurden. In diesem Tatkomplex - Zeitraum zwischen dem \n\n14. und dem 18. Geburtstag der Geschädigten - hat das Landgericht unter Vor-\n\nnahme erheblicher Sicherheitsabschläge insgesamt 106 zeitlich im einzelnen \n\neingeordnete Tathandlungen, davon 93mal Oralverkehr und 13mal Analver-\n\nkehr, festgestellt, indem es von einem durchschnittlich alle zwei Wochen (in \n\nden neun Monaten zwischen dem 1. November 1999 und dem 31. Juli 2000 \n\njedoch nur einmal monatlich) stattgefundenen Oralverkehr sowie von einem pro \n\nQuartal (ausgenommen der Zeitraum 1. November 1999 bis 31. Juli 2000) \n\ndurchgeführten Analverkehr ausgeht. Im Hinblick darauf, daß die Staatsanwalt-\n\nschaft insoweit nur 70 Fälle angeklagt hatte, hat das Landgericht \"zu Gunsten\" \n\ndes Angeklagten \"mangels anderer aus der Anklage ersichtlicher Kriterien da-\n\nzu, auf welche Einzelfälle die Staatsanwaltschaft insoweit ihren Strafverfol-\n\ngungswillen erstrecken wollte, für die Strafzumessung die 70 Fälle mit dem ge-\n\nringsten Schuld- und Unrechtsgehalt\" herangezogen, indem es sämtliche 13 \n\nFälle des Analverkehrs ausgeschieden und von den 93 Fällen des Oralver-\n\nkehrs die 70 letzten Taten berücksichtigt hat. Insoweit hat es für die 45 letzten \n\nFälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen vor dem Auszug des \n\nAngeklagten (1. November 1999) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun \n\nMonaten und für die 25 Fälle zwischen dem Auszug des Angeklagten und dem \n\n18. Geburtstag der Geschädigten jeweils eine Einzelstrafe von sieben Monaten \n\nverhängt. \n\nDiese Verfahrensweise wirkt sich angesichts des Verjährungszeitpunk-\n\ntes (23. Januar 1999) im Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten aus. \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus der Anklageschrift \n\nder Vorwurf eines ohne zeitliche Zäsur auch nach dem 14. Geburtstag der Ge-\n\nschädigten weiter andauernden strafbaren Verhaltens des Angeklagten, wel-\n\nches - so auch nach den Feststellungen des Landgerichts - zwischen dem Aus-\n\nzug des Angeklagten aus der Ehewohnung und dem Einzug der Geschädigten \n\nbei diesem vorübergehend in seiner Häufigkeit nachließ, danach aber wieder \n\nzunahm. Unbeschadet dessen, daß das Landgericht somit Taten abgeurteilt \n\nhat, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage waren, führt seine Ver-\n\nfahrensweise dazu, daß von den von ihm herangezogenen Taten nur 25 ver-\n\njährt wären, weitere 45 dagegen nicht. \n\nDas Landgericht wäre deshalb gehalten gewesen, die angeklagten 70 \n\nFälle entsprechend den von ihm getroffenen Feststellungen dem Anklagezeit-\n\nraum 12. März 1997 bis 12. März 2001 zuzuordnen. Anhand der Urteilsfeststel-\n\nlungen kann der Senat diese Zuordnung selbst vornehmen: Zwischen dem Ein-\n\ntritt der Verjährung (23. Januar 1999) und dem Auszug des Angeklagten aus \n\nder Ehewohnung (1. November 1999) liegen 40 Wochen. Von den insgesamt \n\nfestgestellten 106 Einzeltaten (93 Fälle des Oralverkehrs, 13 Fälle des Anal-\n\nverkehrs) entfallen auf den verjährten Zeitraum vom 12. März 1997 bis 23. Ja-\n\nnuar 1999 insgesamt 55 Einzeltaten, davon 48mal Oralverkehr und siebenmal \n\nAnalverkehr. Nicht verjährt wären somit 51 Taten, davon 45 Fälle des Oralver-\n\nkehrs und sechs Fälle des Analverkehrs. \n\nDie Umrechnung von insgesamt 106 auf 70 Einzeltaten führt dazu, daß \n\n37 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt sind, dage-\n\ngen verbleiben 33 Fälle strafbar. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs \n\nführt zum Wegfall von 37 Einzelstrafen in Höhe von jeweils neun Monaten. \n\nII. \n\nDie Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sach-\n\nverständigengutachtens hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gutachten \n\ndes aussagepsychologischen Sachverständigen enthält keine offensichtlichen \n\nMethodenfehler. Das Landgericht hat sich mit den von der Revision behaupte-\n\nten methodischen Mängeln auseinandergesetzt und im Ablehnungsbeschluß \n\ndargelegt, weshalb diese nicht bestehen. Eine solche Überprüfung der einge-\n\nführten Methodenkritik durch den Tatrichter ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden (vgl. BGH NStZ 2001, 45). Die Kammer hat im einzelnen dargelegt, \n\ndaß der Gutachter die Möglichkeit einer suggerierten Aussage erörtert und \n\nnachvollziehbar abgelehnt hat. Eine bewußt falsche Belastung hat er ebenso \n\nausgeschlossen wie die Rachehypothese. Mit dem von der Nebenklägerin ein-\n\ngeräumten gelegentlichen Alkohol- und Cannabismißbrauch, welcher nach \n\ndem Tod ihres Freundes erfolgte, hat sich der Sachverständige ebenfalls aus-\n\ndrücklich auseinandergesetzt. Der von der Revision behauptete Widerspruch \n\nin den Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich der Realkennzeichen \n\nergibt sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen nicht. Daß angesichts der \n\nsich ständig wiederholenden Praktiken des Angeklagten im vorliegenden Fall \n\nweniger Realkennzeichen in der Aussage der Geschädigten vorlagen, hat der \n\nSachverständige erkannt und im Rahmen der Aussageanalyse berücksichtigt. \n\nWenn die Revision in ihrem Beweisantrag somit nur einzelne Aspekte als nicht \n\ndetailliert genug oder gar als unzureichend erörtert und die Strafkammer die \n\nmeisten Zweifel an dem Gutachten für ausgeräumt ansieht, ist die Revisions-\n\nbehauptung nicht bewiesen, das erstattete Gutachten genüge nicht den Anfor-\n\nderungen der Entscheidung BGHSt 45, 164 ff. . \n\nIII. \n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrü-\n\nge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nDas Landgericht hat die gebotene umfassende Würdigung der erhobenen Be-\n\nweise vorgenommen. Wenn es sich - wie geschehen - im Ergebnis trotz Man-\n\ngels an einer signifikanten Anzahl von Realkennzeichen im Hinblick auf den \n\nRoutinecharakter des Gesamtgeschehens von der Glaubwürdigkeit der Bela-\n\nstungszeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt hat, ist dies \n\nvom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nIV. \n\nDie von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren kann bestehen bleiben. \n\n1. Die Strafkammer hat für 160 Taten Einzelstrafen verhängt, die in der \n\nSumme 2.236 Monate ergeben. Als Folge der vom Senat vorgenommenen Ver-\n\nfahrensbeschränkung fallen 37 Taten weg, die insgesamt 333 Monate Frei-\n\nheitsstrafe ergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\ngleichwohl in zumindest entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, 1a, 1b \n\nStPO nF bestehen lassen. \n\na) Nach Wegfall eines kleinen Teils von verhängten Einzelstrafen konn-\n\nte schon vor der Neufassung von § 354 StPO die Gesamtstrafe bestehen blei-\n\nben, wenn sie sich aufgrund der Sachlage, insbesondere auch aus der Zahl \n\nund der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres gerechtfertigt hat (st. \n\nRspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m. w. N.). Hieran hat sich durch die \n\nÄnderung des § 354 StPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Ju-\n\nstiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203) nichts geändert (vgl. \n\nBTDrucks. 15/3482 S. 60). \n\nb) Der Senat braucht jedoch nicht zu prüfen, ob die genannten Voraus-\n\nsetzungen hier bejaht werden können, da nunmehr die hier verhängte Gesamt-\n\nstrafe auch unabhängig davon bestehen bleiben kann. Allerdings sind sämtli-\n\nche Fallgestaltungen, in denen § 354 StPO nF die Befugnis des Revisionsge-\n\nrichts zu eigener Sachentscheidung erweitert, ihrem Wortlaut nach solche, in \n\ndenen die Gesetzesverletzung \"nur\" die Zumessung der Rechtsfolgen (§ 354 \n\nAbs. 1a Satz 1 StPO nF) oder \"nur\" die Bildung der Gesamtstrafe (§ 354 \n\nAbs. 1b Satz 1 StPO nF) betrifft. Dies betrifft Fallgestaltungen, in denen der \n\nRechtsfehler in dem Strafzumessungsakt selbst liegt, z. B. bei einem Verstoß \n\ngegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) oder der Berücksich-\n\ntigung einer nach Maßgabe des BZRG nicht berücksichtigungsfähigen Vorstra-\n\nfe. Bei einer fehlerhaften Gesamtstrafenbildung - sei es aus allein im anhängi-\n\ngen Verfahren verhängten Einzelstrafen (§§ 53, 54 StGB), sei es bei einer \n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB i. V. m. §§ 53, 54 StGB) - \n\nkann es sich dabei z. B. um eine Nichtbeachtung der Grenze des § 54 Abs. 2 \n\nSatz 1 StGB oder um die unzutreffende Beurteilung der Zäsurwirkung einer \n\nschon rechtskräftig verhängen Strafe handeln. Diese Voraussetzungen liegen \n\ndagegen nicht vor, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzel-\n\nstrafen deshalb wegfällt, weil der ihr zu Grunde liegende Schuldspruch (hier: \n\nwegen Verjährung) nicht aufrecht erhalten bleiben kann. \n\n2. Hier betrifft der Fehler nicht \"nur\" die Gesamtstrafenbildung, sondern \n\nes liegt ein Fehler hinsichtlich des Schuldspruchs vor, der sich (möglicherwei-\n\nse) auf die Gesamtstrafenbildung auswirkt. Entsprechendes gilt für eine Einzel-\n\nstrafe, wenn der ihr zu Grunde liegende Schuldspruch zwar nicht bestehen \n\nbleiben kann, das Revisionsgericht aber selbst die gebotene Änderung des \n\nSchuldspruchs vornehmen kann (vgl. hierzu Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. \n\n12 ff., 15 m. w. N.). \n\nDer Senat braucht der Frage nicht näher nachzugehen, ob sich aus \n\n§ 354 Abs. 1b Satz 2 und 3 StPO nF und den darin enthaltenen Inbezugnah-\n\nmen auf § 354 Abs. 1 und 1a StPO nF ohne weiteres unmittelbar ergibt, daß \n\ndem Revisionsgericht auch in den aufgezeigten Fallgestaltungen eine eigene \n\nSachentscheidung möglich sein soll. Jedenfalls ergibt sich dies nämlich aus \n\ndem Sinn und Zweck der neuen Bestimmungen (zur analogen Anwendung ver-\n\nfahrensrechtlicher Bestimmungen vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl., Einl. \n\nRdn. 198 m. w. N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sie \"Zurückver-\n\nweisungen ... wegen solcher Fehler ... vermeiden, die ohne neue Tatsachen-\n\nfeststellungen unschwer in der Revisionsinstanz ... behoben werden können\". \n\nDamit \"sollen die Ressourcen der Justiz sinnvoll eingesetzt und das Verfahren \n\nbeschleunigt werden\" (BTDrucks. 15/3482 S. 60). Diese Voraussetzungen sind \n\noffenbar gegeben, wenn eine neue Hauptverhandlung über den Schuldspruch \n\nnicht mehr erforderlich ist, die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen die \n\nerforderliche Grundlage für eine Strafzumessung bilden, im Falle der Gesamt-\n\nstrafenbildung dann, wenn die Einzelstrafen feststehen und (auch) die Feststel-\n\nlungen getroffen sind, die die bei einer Gesamtstrafenbildung erforderliche Ge-\n\nsamtabwägung ermöglichen. Diese für eine eigene Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erforderlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Taten und die \n\njeweiligen Einzelstrafen stehen fest, die im übrigen erforderlichen Feststellun-\n\ngen liegen ebenfalls vor. Daß eine neue tatrichterliche Hauptverhandlung in-\n\nsoweit neue, für den Angeklagten günstige Erkenntnisse ergeben könnte, ist \n\nnicht ersichtlich. Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden Taten, \n\nden für sie ausgeworfenen Einzelstrafen und den Folgen der Taten für das \n\nTatopfer und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener für die Straf-\n\nzumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz der im dargeleg-\n\nten Umfang eingetretenen Verjährung eines Teils der Taten die Gesamtstrafe \n\nvon vier Jahren für angemessen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. November \n\n2004 - 3 StR 382/04). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Elf Graf \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n_______________________ \n\nStPO § 354 Abs. 1a und 1b \n\nEigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht rechtsfehlerfreiem \nStrafausspruch. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 - Landgericht Waldshut-\nTiengen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_483-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/1-str-483-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_483-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_483-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-08/1-str-483-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_483-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:29.673963+00:00"}}