{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_478-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"1 StR 478/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 478/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n11. Januar 2005 \n\nin dem Strafverfahren \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n11. Januar 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nund Rechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom \n\n21. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskam-\n\nmer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, am 28./29. Septem-\n\nber 2001 die 51 Jahre alte H. aus Habgier ermordet zu ha-\n\nben. \n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft und der Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg; die Beweis-\n\nwürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. \n\n1. Am frühen Abend des 28. September 2001 suchte Frau H. am \n\nGrenzübergang Hegyeshalom - Nickelsdorf eine Mitfahrgelegenheit; sie hatte \n\nihre Reisegruppe verlassen, da sie wegen ihres abgelaufenen Passes nicht \n\nvon Österreich nach Ungarn einreisen durfte. Sie konnte im Pkw des Angeklag-\n\nten mitfahren, der auf dem Weg in seinen Wohnort Sch. (Kreis \n\nHof) war. Unterwegs tankte er an der Tankstelle Suben (Österreich) und kaufte \n\ndort auch Coca-Cola und drei Isolierbänder der (verbreiteten) Marke \"Coro-\n\nplast\": er bezahlte mit Karte. \n\n2. Am 6. Oktober 2001 wurde die Leiche von Frau H. mit durch-\n\nschnittener Kehle und anderen massiven Schnittverletzungen etwa 40 Kilome-\n\nter von Sch. entfernt bei T. (Kreis Kulmbach) im Gebüsch \n\ngefunden. Sie war vollständig bekleidet, Spermaspuren gab es nicht. Es fehlten \n\n300 bis 400 DM Bargeld, ein Koffer und einige andere Gegenstände. Im weite-\n\nren Verlauf ergab sich anhand des Madenbefalls der Leiche, daß sie späte-\n\nstens seit dem Nachmittag des 29. Septembers 2001 (Tag nach ihrer Fahrt mit \n\ndem Angeklagten) am Fundort gelegen hatte. Wesentlich genauer ließ sich \n\nauch der Todeszeitpunkt nicht bestimmen. Im weiteren Verlauf wurde an der \n\nLeiche eine kleine Schnittwunde \"an der Kleinfingerseite des rechten Unter-\n\narms in Höhe des Handgelenks\" festgestellt, in der Partikel von \"Coroplast\"-\n\nIsolierband waren. \n\n3. Der Angeklagte wurde am 23. November 2001 durch Videoaufnahmen \n\nvon der Grenze ermittelt und machte am 23. und 30. November 2001 nähere \n\nAngaben zur Sache. Er legte auch Unterlagen vor (z. B. sein Notizbuch, Kon-\n\ntounterlagen und Nachweise über Telefongespräche), gab einen Hinweis zu \n\neinem Ermittlungsansatz und schickte der Polizei bis zum 1. Dezember 2001 \n\ninsgesamt dreimal ein Fax mit ergänzenden Ausführungen. Danach machte er \n\nkeine Angaben mehr. Bereits am 23. November 2001 berichtete er von sich \n\naus \n\n- der Polizei konnte dies noch nicht bekannt sein - er habe in Suben getankt, \n\ndort auch Getränke gekauft und möglicherweise mit Karte bezahlt. Vom Kauf \n\nvon Isolierbändern sagte er dabei nichts. Solange er Angaben machte, wurde \n\ner zu dem erst später in den Blickpunkt der Ermittlungen geratenen Thema Iso-\n\nlierbänder auch nicht befragt. \n\n4. Die Strafkammer hält die \"Isolierband-Erkenntnisse\" zwar für gewich-\n\ntig, gleichwohl könnten diese letztlich weder für sich noch in einer Gesamt-\n\nschau mit allen sonstigen Erkenntnissen einen Zusammenhang des Angeklag-\n\nten mit der Tat hinreichend belegen. Sie hat dazu unter anderem erwogen: Das \n\nVerschweigen des Kaufs sei bedeutungslos, weil es \"möglich (sei), daß sich \n\nder Angeklagte am 23. November 2001 nicht ... erinnerte, diese Bänder gekauft \n\nzu haben, gegebenenfalls weil dies für ihn ein alltäglicher ... Vorgang war. Im-\n\nmerhin hat der Angeklagte durch seine Aussage die Beamten erst darauf ge-\n\nbracht ... nachzuprüfen ... (und) ... zu entdecken, daß ... Isolierband gekauft \n\nwurde\". Es sei auch \"nicht ausgeschlossen, daß Frau H. von dem Ange-\n\nklagten eines oder mehrere der in Suben erworbenen Bänder überlassen er-\n\nhielt, eventuell um etwas zu reparieren\". Es fiele zwar auf, daß er bei der Po-\n\nlizei davon nichts gesagt habe; Isolierband habe bei seinen Vernehmungen \n\naber noch keine Rolle gespielt. \n\n II. \n\nKann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewißheit gewinnen und \n\nspricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmä-\n\nßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt \n\nnicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders ge-\n\nwürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann \n\netwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung \"lebensfremd erschei-\n\nnen\" mag. Es gibt im Strafprozeß keinen Beweis des ersten Anscheins, der \n\nnicht auf der Gewißheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines \n\nGeschehensablaufs beruht. \n\nDemgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, \n\nwenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z. B. hin-\n\nsichtlich der generellen Bewertung von Aussageverhalten oder hinsichtlich des \n\nUmfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, na-\n\nmentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert oder nur eine von mehreren \n\ngleich nahe liegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder \n\nunklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt \n\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anfor-\n\nderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Fest-\n\nstellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß konkrete \n\nGründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im \n\nHinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklag-\n\nten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhalts-\n\npunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 \n\nStR 111/03 = NStZ-RR 2003, 371 <LS>; BGH NStZ 2004, 35, 36 m. w. N.) \n\n III. \n\nAn alledem gemessen, sind die genannten Erwägungen der Strafkam-\n\nmer insgesamt nicht rechtsfehlerfrei. \n\n1. Zu Recht ist sie davon ausgegangen, daß das Aussageverhalten des \n\nAngeklagten hinsichtlich der Isolierbänder einer Beweiswürdigung zugänglich \n\nist. Zwar dürfen aus unterschiedlichem Einlassungsverhalten bei mehreren \n\nVernehmungen oder in verschiedenen Verfahrensabschnitten als solchem kei-\n\nne Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (st. Rspr. vgl. \n\nBGH NStZ 1999, 47 m. w. N.). Soweit sich der Angeklagte aber grundsätzlich \n\nzur Sache geäußert hat und nur zu bestimmten Punkten eines einheitlichen \n\nGeschehens keine Angaben gemacht hat, kann dies zu seinem Nachteil be-\n\nrücksichtigt werden (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 41 jew. m. \n\nw. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Fragen nicht beantwortet wurden \n\noder ob der Vernommene, wie hier, von sich aus einen Vorgang schildert und \n\ndabei einen wesentlichen Punkt eines einheitlichen Geschehens nicht nennt \n\n(Schoreit aaO m. w. N.; vgl. auch BVerfG - Beschluß vom 29. November 2004 - \n\n2 BvR 1034/02). \n\n2. Die Frage, ob der Angeklagte den Kauf der Isolierbänder vergessen \n\noder bewußt verschwiegen hat, betrifft eine \"innere Tatsache\", so daß im we-\n\nsentlichen nur Rückschlüsse möglich sind (vgl. BGH NStZ 2003, 596 f. m. w. \n\nN.). Hiervon geht auch die Strafkammer aus, ihre Erwägungen sind aber un-\n\nvollständig, weil sie möglicherweise bedeutsame Gesichtspunkte nicht erkenn-\n\nbar einbezieht: \n\na) Die Strafkammer stellt auf die Alltäglichkeit des Einkaufs von Isolier-\n\nband in Verbindung mit dem Zeitablauf ab. Wenn ein Autofahrer auf einer län-\n\ngeren Fahrt beim Tanken auch Getränke kauft, ist dies aber nicht weniger all-\n\ntäglich, als wenn er bei dieser Gelegenheit drei Rollen Isolierband kauft. Hinzu \n\nkommt, daß auch die übrigen Aussagen des Angeklagten sehr präzise und de-\n\ntailreich sind. So hat er etwa genau geschildert, wie ihm Frau H. berichtet \n\nhabe, daß sie sich an ihrem Koffer leicht verletzt (\"geratscht\") habe. Allerdings \n\nhabe er selbst nicht bemerkt, daß sie geblutet habe, auch nicht als sie \"Brot \n\noder Brötchen\" und \"ein Stück Obst\" aß und den Abfall in Papiertaschentücher \n\nwickelte. Ähnlich genau hat er am 23. November 2001 die Frage nach Körper-\n\nkontakten mit Frau H. beantwortet. Sie habe ihm beim Aussteigen Geld \n\nfür die Fahrt hingehalten, er habe dies aber abgelehnt und ihren Arm zurück-\n\ngeschoben. In einem Fax an die Polizei vom 25. November 2001 hat er einen \n\nweiteren Körperkontakt - nicht ganz leicht verständlich - so geschildert: Er habe \n\nbeim Aussteigen die Reisetasche von Frau H. mit aus dem Auto heraus-\n\ngereicht. Da die Tasche \"verklemmt\" gewesen sei, sei seine Hand abgerutscht \n\nund er habe sich deshalb an der Hand von Frau H. gekratzt. Die Straf-\n\nkammer hätte daher das Schweigen hinsichtlich des Kaufs der Isolierbänder \n\nnicht mit Vergessen eines alltäglichen Vorgangs erklären dürfen, ohne sich \n\ndamit auseinander zu setzen, daß der Angeklagte sowohl speziell zum Einkauf \n\nan der Tankstelle als auch sonst zur Fahrt eine Reihe - teilweise sehr alltägli-\n\ncher - Details genau geschildert hat. \n\nb) Unabhängig vom Aussageverhalten ist objektivierbar, ob für jemanden \n\nder Einkauf mehrerer Isolierbänder auf der Heimreise alltäglich ist. Die Urteils-\n\ngründe ergeben nicht, daß der Angeklagte häufig Isolierbänder brauchen oder \n\nkaufen würde. Der Hinweis, \"gegebenenfalls\" sei dies für ihn alltäglich, spricht \n\nvielmehr dagegen, daß sich diese Bewertung auf konkrete Anhaltspunkte \n\nstützt. \n\nIm übrigen bedeutet Schweigen des Angeklagten - unabhängig davon, \n\nob daraus ansonsten Schlüsse gezogen werden dürfen (III 1) - nicht, daß zu \n\nseinen Gunsten von Annahmen auszugehen ist, für die es keine konkreten An-\n\nhaltspunkte gibt (vgl. Schoreit aaO Rdn. 40 m. w. N.). \n\nc) Wieso Hypothesen zu Gang und Ergebnissen der Ermittlungen für \n\nden Fall, daß der Angeklagte seinen Aufenthalt in Suben nicht erwähnt hätte, \n\nden Schluß ermöglichen sollen, er hätte sich an den Kauf von Isolierband nicht \n\nerinnert, ist weder ausdrücklich dargelegt noch sonst klar erkennbar. Der Senat \n\ngeht dem aber deshalb nicht näher nach, weil schon die Annahme, ohne den \n\nAngeklagten wäre der Kauf von Isolierband unbekannt geblieben, nicht rechts-\n\nfehlerfrei begründet ist. Der Angeklagte hatte als letzter das Opfer eines Kapi-\n\ntalverbrechens lebend gesehen und war mit ihm über Stunden Auto gefahren. \n\nErmittlungen bei den Tankstellen an der Strecke liegen daher nicht fern. Sind \n\nbereits mehrere Wochen vergangen, ist die Überprüfung von Kartenzahlungen \n\neine der wenigen Möglichkeiten, Hinweise dafür zu gewinnen, wer an der Tank-\n\nstelle war. Es versteht sich nicht von selbst, daß die Polizei diese Ermittlungs-\n\nansätze nicht ohnehin erkannt hätte. Daher hätte sich die Strafkammer mit bei-\n\nden Möglichkeiten auseinandersetzen müssen, ehe sie von der ihrer Beweis-\n\nwürdigung zugrundegelegten Auffassung ausgeht. \n\nd) Auch für die Annahme, der Angeklagte, habe Frau H. mögli-\n\ncherweise Isolierband geschenkt, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkenn-\n\nbar. Dies zeigt schon die Annahme, der Angeklagte habe ihr \"eventuell\" des-\n\nhalb Isolierband geschenkt, damit sie \"etwas\" reparieren kann. Die Überlegun-\n\ngen der Strafkammer zu dem Grund, warum der Angeklagte davon nichts er-\n\nzählt haben könnte, sind unvollständig. Ausführungen zu einer etwaigen Über-\n\ngabe von Isolierband wären zwar nicht im Zusammenhang mit dem bis dahin \n\nnicht angesprochenen Thema \"Isolierband\" zu erwarten gewesen, wohl aber im \n\nZusammenhang mit der Frage nach \"Körperkontakten\". Der Angeklagte hat \n\nsehr genaue Angaben zu - flüchtigen - Körperkontakten mit Frau H. ge-\n\nmacht, die er sogar noch mit einem Fax ergänzt hat (vgl. oben III 2 a). Einen \n\nentsprechenden Körperkontakt bei der Übergabe von Isolierband hat er dage-\n\ngen nicht erwähnt. \n\n3. Im Kern sieht die Strafkammer nach alledem unter zum Teil auch lük-\n\nkenhafter Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten nicht unerhebli-\n\nche konkrete Verdachtsmomente wegen nur denktheoretischer Möglichkeiten \n\nals entkräftet an. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weite-\n\nres noch ankäme. \n\n IV. \n\nDer Senat sieht jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen: \n\n1. Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte gegen Mitternacht zu \n\nHause war, weil er vorher kaum Zeit gehabt hätte, Frau H. zu töten und \n\nnach T. zu bringen. Die Möglichkeit, daß er gegen Mitternacht zu Hause \n\nwar, und dies erst anschließend getan hätte, sei praktisch ausgeschlossen. Es \n\nfehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er sie \"über ... Regensburg hinaus \n\ntransportierte\". Es gibt jedoch außer den Angaben des Angeklagten auch keine \n\nAnhaltspunkte für ein Ende der Fahrt am Autohof Regensburg. Angaben des \n\nAngeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, \n\nkönnen den Feststellungen nicht ohne weiteres als unwiderlegt zu Grunde ge-\n\nlegt werden, sondern ihre Richtigkeit muß erst anhand des übrigen Beweiser-\n\ngebnisses überprüft werden (vgl. Schoreit aaO Rdn. 28 m. w. N.). \n\n2. Die danach bisher nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossene Möglichkeit, \n\ndaß der Angeklagte der Täter war, obwohl er um gegen Mitternacht in Sch. \n\n war, wirkt sich auf die mögliche Bedeutung weiter Teile des Beweiser-\n\ngebnisses aus: \n\nDie Familie des Angeklagten - Frau und Kinder - war in dieser Nacht bei \n\nseiner Schwiegermutter in München. Hätte er dies zuvor gewußt, käme es we-\n\nder darauf an, ob er um Mitternacht in Sch. war, noch darauf, ob die \n\nEhefrau gegen Mitternacht in Sch. angerufen und mit ihm gespro-\n\nchen hat (a). \n\nHätte er vom Aufenthalt in München nichts gewußt, könnte es etwas be-\n\ndeutsamer sein, ob er in der fraglichen Zeit zu Hause war. Hätte er nämlich \n\nerwartet, daß seine Frau zu Hause wäre, wäre es aus seiner Sicht möglicher-\n\nweise schwieriger gewesen, sich wieder zu entfernen. Daher könnte es ihn mit-\n\ntelbar entlasten, wenn er gegen Mitternacht zu Hause gewesen wäre. Nur dann \n\nkönnte das genannte Telefongespräch als Beleg für seine Anwesenheit in \n\nSch. überhaupt Bedeutung gewinnen (b). \n\na) Die Strafkammer folgt ohne weiteres den Angaben der Schwiegermut-\n\nter, der Angeklagte hätte nicht gewußt, daß seine Familie in München war. \n\nDies ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer andere Angaben der Schwie-\n\ngermutter für unstimmig und daher unglaubhaft hält. Wird einem Zeugen nur \n\nteilweise geglaubt, bedarf dies einer eingehenden Begründung (BGH NStZ-RR \n\n2003, 332 f. m. w. N.), die bisher fehlt. \n\nSonstige Erkenntnisse, die ohne nähere Begründung klar belegten, daß \n\nder Angeklagte von der Abwesenheit seiner Familie überrascht wurde, liegen \n\nebenfalls nicht vor: \n\nBei seiner ersten Vernehmung hat er angegeben, er wisse nicht, ob sei-\n\nne Frau da war, als er nach Hause kam. Das spricht nicht dafür, daß ihre Ab-\n\nwesenheit für ihn überraschend (und daher einprägsam) war. \n\nDer Angeklagte hat in diesem Zusammenhang seinen Notizkalender \n\nvorgelegt, in dem unter dem 28. September 2001 \"Ki-Mün\" steht, ist, was \"Kin-\n\nder\" oder \"Kirsten\" - Vorname der Ehefrau - \"in München\" heißen soll. Wäre \n\nder Eintrag vor dem 28. September 2001 erfolgt, belegte er, daß der Angeklag-\n\nte an diesem Tag wußte, daß sie nicht zu Hause war. Ein nachträglicher Ein-\n\ntrag belegte zwar nicht, daß der Angeklagte am 28. September 2001 nicht Be-\n\nscheid wußte, der Eintrag wäre mit dieser Annahme aber immerhin vereinbar. \n\nEin Anruf der Ehefrau - über dessen Inhalt außer den Aussagen der \n\nSchwiegermutter nichts bekannt ist - würde über Kenntnis oder Unkenntnis des \n\nAngeklagten nichts aussagen. So überrascht von der Abwesenheit seiner Fa-\n\nmilie, daß er selbst auf dem Handy der Ehefrau angerufen hätte, war der Ange-\n\nklagte jedenfalls nicht. \n\nb) Es gibt nur folgende, vom Angeklagten am 1. Dezember 2001 vorge-\n\nlegte objektive Belege für möglicherweise relevante Anrufe aus München: vom \n\nFestnetzanschluß der Schwiegermutter bestand zunächst um 23.24 Uhr für \n\n28 Sekunden eine Verbindung mit dem Festnetzanschluß in Sch. , \n\ndie zweite Verbindung bestand von dort 2 Minuten später für 8 Sekunden mit \n\ndem Handy des Angeklagten. Die Behauptung der Schwiegermutter, die Toch-\n\nter habe vom Festnetz ein kurzes und kurz darauf von ihrem Handy aus ein \n\nlanges Gespräch mit dem in Sch. aufenthältlichen Angeklagten ge-\n\nführt, ist damit unvereinbar. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte \n\nhätte zwar keine zwei Gespräche geführt, von einem Gespräch sei zu seinen \n\nGunsten aber auszugehen, hat jedenfalls in der Aussage der Schwiegermutter \n\nkeine tragfähige Grundlage. \n\nMöglicherweise hängt diese Annahme auch mit einem polizeilichen \n\nVersäumnis zusammen, das die Strafkammer bei ohnehin schwieriger Beweis-\n\nlage noch in ihre Überlegungen einzubeziehen hatte: Der Angeklagte hatte in \n\neinem Fax vom 23. November 2001 eine Telefonnummer der Telefongesell-\n\nschaft mitgeteilt, unter der das Telefongespräch vom Handy seiner Frau mit \n\nSch. bestätigt werden könnte. Eine Bestätigung war jedoch nicht \n\nmöglich. Unter der Nummer erhielt die Polizei die Auskunft, eine solche Ver-\n\nbindung könne weder bestätigt noch verneint werden; da die Ehefrau ein \n\nHandy mit einer prepaid Karte hätte, gäbe es keine Unterlagen. Damit hat sich \n\ndie Polizei begnügt. Damals hätte aber vielleicht noch die - inzwischen wegen \n\nZeitablaufs ausgeschlossene - Möglichkeit bestanden, die Behauptung über \n\ndieses Gespräch zu überprüfen, z. B. durch die \"Beschlagnahme von \n\nelektronisch gespeicherten Aufzeichnungen\". Dieses polizeiliche Versäumnis \n\nändert jedoch nichts daran, daß der Zweifelssatz nicht isoliert auf ein einzelnes \n\nIndiz angewendet werden kann (vgl. BGHSt 35, 308, 316; Schoreit aaO Rdn. \n\n65 jew. m. w. N.). Sollte es auf dieses Telefongespräch ankommen, wird jedoch \n\nzu erwägen sein, daß sich der Angeklagte mit dieser Angabe der Gefahr \n\nausgesetzt haben kann, einer falschen Aussage überführt zu werden. Dies \n\nsetzte aber voraus, daß er der Polizei eine Nummer gefaxt hätte, ohne zuvor zu \n\nüberprüfen, was man dort für Auskünfte bekommt (die dort erteilte Auskunft hat \n\nseine Behauptung nicht widerlegt) und er außerdem die Möglichkeiten \n\nsonstiger polizeilicher Ermittlungen klarer als die Polizei selbst beurteilt hätte. \n\nEs kann auch eine Rolle spielen, daß der Angeklagte zwar zunächst am 23. \n\nNovember 2001 sich auf ein Gespräch vom Handy seiner Frau aus berufen hat, \n\ner am 1. Dezember 2001 dann aber ohne erkennbare Erläuterung und daher \n\nzember 2001 dann aber ohne erkennbare Erläuterung und daher eher verwir-\n\nrend Belege für Anrufe vom Festnetz aus vorgelegt hat. \n\n3. Im Pkw des Angeklagten wurden eine Reihe von DNA-Spuren sicher-\n\ngestellt, mehrere stammen von Frau H. . So war etwa eine Spur, von der \n\nanzunehmen sei, daß es sich um ihr Blut handele, an der Innenseite der Fah-\n\nrertür. Die Strafkammer erwägt, daß Frau H. , vom Angeklagten unbe-\n\nmerkt, (vgl. oben III 2 a), aus der Nase geblutet haben könnte, und dieses Blut \n\ndann mit einem feuchten Tuch an die Fahrertür gewischt worden sein kann. Es \n\nist (auch hier) zumindest nicht klar erkennbar, warum es sich dabei um mehr \n\nals eine nur theoretische Erwägung handeln könnte. Im übrigen gehen zwar die \n\njeweils sehr geringen Mengen von Blut von Frau H. , die dieser und den \n\nübrigen im Innenraum und an der Beifahrertür gesicherten Spuren zugrunde \n\nliegen und die darüber hinaus in Papiertaschentüchern in der Handtasche von \n\nFrau H. festgestellt worden sind, nicht auf die Tötung von Frau H. \n\nzurück, weil dabei sehr viel mehr Blut geflossen sein muß. Sie könnten aber \n\nimmerhin darauf hinweisen, daß es in dem Pkw zu Geschehen gekommen ist, \n\ndas mit der Schilderung des Angeklagten von einem insgesamt völlig harmlo-\n\nsen Vorgang - Frau H. ist eingestiegen, mitgefahren und wieder ausge-\n\nstiegen - schwerlich vereinbar erscheint. \n\n4. Weil Bargeld und einige sonstige Gegenstände von Frau H. - \n\nfehlten, geht die Strafkammer, ersichtlich am Anklagevorwurf orientiert, von \n\nRaubmord aus. Auch dies spräche angesichts der deutlich überdurchschnittli-\n\nchen Vermögensverhältnisse des Angeklagten (er hatte zeitweise ein Jah-\n\nreseinkommen von über 500.000 DM und betrieb zuletzt ein Call-Center in Un-\n\ngarn) gegen seine Täterschaft. Es sei angesichts der Gesamtumstände ohne \n\nweiteres erkennbar gewesen, daß sie nicht sehr viel Geld oder besondere \n\nWertgegenstände bei sich gehabt hätte. Auch gegen diese Erwägung bestehen \n\nBedenken. Unabhängig davon, ob die kleine Schnittwunde im Bereich des \n\nHandgelenks, in der sich Isolierbandpartikel befanden, Rückschlüsse auf die \n\nPerson des Täters zuläßt, spricht sie jedenfalls dagegen, daß es dem Täter \n\nallein um materielle Bereicherung ging. Es wäre daher die Möglichkeit zu erör-\n\ntern gewesen, ob durch die Wegnahme des Geldes und der übrigen Gegen-\n\nstände eine falsche Spur gelegt werden sollte. \n\n V. \n\nDer Senat hat entsprechend dem in der Hauptverhandlung gestellten \n\nAntrag des Generalbundesanwalts die Sache an ein anderes Landgericht zu-\n\nrückverwiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, 2. Alternative). \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_478-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/1-str-478-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_478-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_478-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/1-str-478-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_478-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:53.951503+00:00"}}