{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"1 StR 427/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 427/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 15. April 2004 Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\n Damit ist der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom \n\n9. Juli 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-\n\nlässig verworfen wurde, gegenstandslos. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Schweinfurt vom 15. April 2004 wird als unbegründet \n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe (zu 2): \n\n1. Der Angeklagte ist Fernfahrer. Er spiegelte einer 16jährigen Anhalte-\n\nrin vor, sie mit dem Lkw zu ihrem Ziel zu bringen, tatsächlich fuhr er auf einen \n\neinsamen Parkplatz. Dort versuchte er sie gewaltsam an Handschellen zu fes-\n\nseln, die schon an der Karosserie des Führerhauses angebracht waren. Dies \n\nscheiterte zwar an ihrem heftigen Widerstand, sie konnte jedoch nicht verhin-\n\ndern, daß ihre Hose bei seinen Angriffen zerriß, er ihr den Slip herunterzog \n\nund einen Finger in ihre Scheide steckte. Erst als sie eine Geschlechtskrank-\n\nheit behauptete, ließ er von ihr ab und sie konnte fliehen. Der Angeklagte fuhr \n\ndavon. \n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte we-\n\ngen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahr-\n\nerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf \n\neiner bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die fehlende cha-\n\nrakterliche Eignung des Angeklagten zum Fahren eines Kraftfahrzeugs wird in \n\nder im einzelnen dargelegten bewußten intensiven Förderung der Tat durch die \n\nBenutzung eines Fahrzeugs (Aufnahme der Geschädigten in den - mit Hand-\n\nschellen präparierten - Lkw, ihre Verbringung zu dem einsamen Tatort, Ausnut-\n\nzung ihrer verminderten Verteidigungsmöglichkeiten) gesehen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt \n\nin seinem Antrag vom 22. September 2004 im einzelnen dargelegten Gründen \n\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer näheren Ausführung bedarf nur folgendes: \n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht uneingeschränkt der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bedarf es bei schwer-\n\nwiegenden Straftaten, die unter (hier besonders intensiver) Nutzung des Kraft-\n\nfahrzeugs begangen werden, keines verkehrsspezifischen Gefahrzusammen-\n\nhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit, der hier nicht vorliegt (vgl. zu-\n\nsammenfassend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Se-\n\nnatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658 ff. m.w.N.). \n\nDie Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß der 2. Strafsenat des \n\nBundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = \n\nNStZ 2004, 144 ff.) - in dort allerdings nicht tragenden Erwägungen (aaO, \n\n147) - den Standpunkt vertreten hat, eine Entziehung der Fahrerlaubnis käme \n\n(damit auch in Fällen wie dem vorliegenden) nicht in Betracht, wenn der Ange-\n\nklagte im Zusammenhang mit der Tatbegehung die Sicherheit des Straßenver-\n\nkehrs nicht gefährdet habe, und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sei-\n\nen, daß dies künftig der Fall sein werde. Diese Auffassung vertritt auch der \n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; er hat die Frage dem Großen Senat für \n\nStrafsachen vorgelegt (Beschluß vom 26. August 2004 - 4 StR 85/03, 155/03, \n\n175/03), nachdem der erkennende Senat auf Anfrage des 4. Strafsenats in die-\n\nser Sache vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86) mitgeteilt hat, daß er an \n\nder bisherigen Rechtsprechung festhält, die nach seiner Auffassung dem Wil-\n\nlen des Gesetzgebers entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs \n\n31/03 m.w.N.). Eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ist bis-\n\nher nicht ergangen. \n\n4. Unter diesen Umständen ist der Senat nicht gehalten, mit der Ent-\n\nscheidung zuzuwarten. Der Anfragebeschluß hindert den Senat, der an der \n\nbisherigen Rechtsprechung festhalten will, nicht, auf dieser Grundlage weiter \n\nzu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGHR GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil \n\nvom 21. April 2004 - 1 StR 522/03; Beschluß vom 22. Januar 2004 - 1 StR \n\n561/03). Für eine Zurückstellung (nur) der Entscheidung über die Maßregel, \n\nwie sie bei einer beabsichtigten, vor der Entscheidung des Großen Senats aber \n\nnicht möglichen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht \n\nkommen kann (vgl. hierzu grundlegend das Teilurteil in der Sache 4 StR 85/03 \n\nvom 6. Juli 2004 = NJW 2004, 2686 ff.), sieht der Senat keine Veranlassung. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/1-str-427-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/1-str-427-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:48.825946+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-19/1-str-427-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2004-10-19","dockets":["1 StR 427/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.10.2004 – 1 StR 427/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/1-str-427-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T15:58:48.825946+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_427-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}