{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_396-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"1 StR 396/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 396/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n 27. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nIngolstadt vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie Urteilsformel des genannten Urteils wird jedoch dahingehend \n\nergänzt, daß in Nr. 2 das Wort \"Freiheitsstrafe\" durch das Wort \n\n\"Gesamtfreiheitsstrafe\" ersetzt wird. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in sei-\n\nner Antragsschrift vom 6. Dezember 2004 bemerkt der Senat: \n\nHinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf kontradiktori-\n\nsche Befragung gemäß Art. 6 Abs. 3 d MRK bestehen bereits Zwei-\n\nfel an deren Zulässigkeit. Denn in der Revisionsbegründung wird \n\nder entscheidungsrelevante Sachverhalt in einem wesentlichen \n\nPunkt nicht vollständig vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet: Ein Verstoß gegen das Recht \n\ndes Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder \n\nstellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK) liegt nicht vor. Es war hier \n\nauch nicht geboten, dem Angeklagten zur Gewährleistung dieses \n\nRechts einen Pflichtverteidiger zur Teilnahme an der richterlichen \n\nVernehmung der Hauptbelastungszeugen während des Ermitt-\n\nlungsverfahrens zu bestellen (vgl. BGHSt 46, 93). \n\n I. \n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in fünf Fällen, wegen schweren sexuellen \n\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit \n\nschwerem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie we-\n\ngen zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Ver-\n\nwandten verurteilt. Der weitgehend geständige Angeklagte bestritt \n\nin den letzten beiden Fällen, den Beischlaf mit seiner Tochter voll-\n\nzogen zu haben. Er habe mit seinem Penis deren Scheide - so sei-\n\nne Angaben im Ermittlungsverfahren - beziehungsweise ihre Ober-\n\nschenkel - so seine Einlassung in der Hauptverhandlung - lediglich \n\nberührt. \n\nIn der Hauptverhandlung verweigerte die Geschädigte als Tochter \n\ndes Angeklagten das Zeugnis (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Straf-\n\nkammer legte ihren Feststellungen, soweit sie der Darstellung des \n\nAngeklagten entgegenstehen, im Kern die Aussage der Zeugin bei \n\nihrer richterlichen Vernehmung am 15. Mai 2003, zu deren Inhalt \n\nder Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung vernommen wurde, \n\nzugrunde. Der Vernehmungstermin wurde dem Angeklagten - er-\n\nsichtlich aus den in § 163c Abs. 3 StPO genannten Gründen - nicht \n\nmitgeteilt. Ein Verteidiger nahm an ihm ebenfalls nicht teil. \n\nII. \n\nDer Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, daß eine Entscheidung \n\ndes Ermittlungsrichters über den Ausschluß des damaligen Be-\n\nschuldigten von der Vernehmung gemäß § 168c Abs. 3 StPO nicht \n\nerging. Darauf bzw. auf die fehlende Terminsmitteilung gemäß \n\n§ 168c Abs. 5 StPO wird die Revision allerdings letztlich nicht ge-\n\nstützt. Dies wäre schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, da der \n\nVernehmung des Ermittlungsrichters über die Angaben der Ge-\n\nschädigten bei ihm in der Hauptverhandlung gegen den Angeklag-\n\nten nicht widersprochen worden war. \n\n III. \n\n1. Die Revision meint aber, der von der Vernehmung faktisch aus-\n\ngeschlossene Angeklagte sei in seinem Recht auf Befragung der \n\nBelastungszeugin gemäß Art. 6 Abs. 3 d MRK verletzt worden \n\n(nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht Gebrauch machte). Zum Zeitpunkt der \n\nrichterlichen Vernehmung der Zeugin sei der Angeklagte noch \n\nohne Verteidiger, der das Befragungsrecht für den Angeklagten \n\nwährend dieser Vernehmung hätte wahrnehmen können, gewe-\n\nsen. Das Mandatsverhältnis habe sich erst im Zustand der An-\n\nbahnung befunden, der Verteidiger sei noch nicht gewählt ge-\n\nwesen. Dazu wird \n\nin der Revisionsbegründung \n\nfolgendes \n\nvorgetragen: \n\n\"Der Angeklagte wurde am 15.05.2003 vorläufig festge-\nnommen. Ihm wurde um 9.30 Uhr Gelegenheit gegeben mit \nder Rechtsanwaltskanzlei L. und H. zu telefonieren. \nRechtsanwalt L. , den der Angeklagte mit seiner Vertei-\ndigung beauftragen wollte, war nicht anwesend. Sein Kol-\nlege Rechtsanwalt H. bat darum, dass die Kanzlei von \nder Vorführung verständigt wird (vgl. Bl. 59 d.A.). \n\nStaatsanwalt S. informierte Rechtsanwalt L. gegen \n13.45 Uhr über dessen Kanzlei, dass am selben Tag die \nZeugin Ha. ermittlungsrichterlich vernommen \nwird. Rechtsanwalt L. informierte den Staatsanwalt um \n13.50 Uhr darüber, dass er nicht teilnehmen wird. (vgl. \nBl. 62 d.A.) Eine Benachrichtigung des Angeklagten über \ndie beabsichtigte Zeugenvernehmung erfolgte nicht und \nwurde ihm auch nicht anderweitig bekannt. \n\nAm 15.05.2003 wurde um 15.20 Uhr mit der richterlichen \nVernehmung der Zeugin Ha. begonnen und diese \nwurde um 16.30 Uhr beendet. Weder ein Verteidiger noch \nder Angeklagte waren bei der Vernehmung anwesend (vgl. \nBl. 63 d.A.). \n\nAm 16.05.2003 um 10.55 Uhr wurde dem Angeklagten der \nHaftbefehl vom selben Tag eröffnet. (vgl. Bl. 67 d.A.). \nRechtsanwalt L. war bei der Haftbefehlseröffnung anwe-\nsend und übergab eine vom Angeklagten am 16.05.2003 \n\nunterzeichnete Vollmacht (vgl. Bl. 68 d.A.). Der erste Kon-\ntakt zwischen Verteidiger Rechtsanwalt L. und dem An-\ngeklagten fand nach der ermittlungsrichterlichen Verneh-\nmung der Zeugin statt.\" \n\n2. Diese Darstellung ist insbesondere in zwei wesentlichen Punkten \n\nnicht vollständig, wobei die Bezugnahme auf Aktenteile den um-\n\nfassenden Vortrag im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der \n\nRevisionsbegründung nicht zu ersetzen vermag. \n\nInnerhalb der vom Angeklagten und dem Ermittlungsbeamten un-\n\nterzeichneten Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung \n\nvom 15. Mai 2003 (Bl. 59 d.A.) findet sich folgender Vermerk: \n\n\"Herr Ha. erhält um 9.30 Uhr Gelegenheit mit dem \nRechtsanwalt seiner Wahl, Herrn RA H. , vom An-\nwaltsbüro L. und H. , \n , Rücksprache zu neh-\nmen. \nHerr H. erklärt, dass sein Kollege L. derzeit bei \nGericht ist und keine Zeit hat, bei einer Vernehmung mit \nanwesend zu sein. Herr H. bittet darum, vom Termin \nder Vorführung verständigt zu werden. Ob sein Mandant \nAngaben zur Sache machen will oder nicht stellt er ihm \nfrei.\" \n\nDaraus wird deutlich, daß die Rechtsanwälte L. und H. die \n\nVertretung des Angeklagten in diesem gegen ihn gerichteten Er-\n\nmittlungsverfahren sofort übernommen haben, wobei Rechtsanwalt \n\nL. federführend sein sollte. Hierzu bedarf es weder einer schrift-\n\nlichen Vollmachtserteilung noch eines persönlichen Zusammentref-\n\nfens. Es genügt insbesondere, daß der Rechtsanwalt als Verteidi-\n\nger tatsächlich tätig wird, wie Rechtsanwalt H. mit seiner Bera-\n\ntung des Angeklagten zu dessen Aussageverhalten und seiner Bit-\n\nte um Mitteilung des Termins zur Vorführung des Angeklagten vor \n\nden Haftrichter. Insbesondere die Beratung des Angeklagten wird \n\nin der Revisionsbegründung nicht genannt. Sie erwähnt auch nicht \n\nden für die Bewertung des Ablaufs nicht unwesentlichen Punkt, \n\ndaß die schriftliche Vollmacht vom 16. Mai 2003 (Bl. 68 d.A.) auf \n\nbeide Rechtsanwälte lautet. \n\n3. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet: \n\nZur Benachrichtigung des Verteidigers über den Termin zur richter-\n\nlichen Vernehmung der Geschädigten machte der sachbearbeiten-\n\nde Staatsanwalt folgendes aktenkundig (Bl. 62 d. A.): \n\n\"Vermerk: RA L. wurde gegen 13h45 über seine Kanzlei \nder Termin der richterl. ZV am heutigen Tag um 14h30 mitge-\nteilt. Um 13h50 wurde zurückgerufen und mitgeteilt, dass RA \nL. nicht teilnehmen wird.\" \n\nWeshalb der Verteidiger nicht an der richterlichen Vernehmung \n\nteilnahm, bleibt im Vermerk offen. Nicht erwähnt wird jedoch eine \n\nVerhinderung der Verteidiger zum genannten Termin. Auch die Re-\n\nvision trägt nicht vor, daß Rechtsanwalt L. oder Rechtsanwalt \n\nH. etwa wegen einer Terminsüberschneidung an der Teilnah-\n\nme gehindert gewesen wären, einen Verlegungsantrag gestellt o-\n\nder darum gebeten hätten, zuzuwarten, bis sie sich mittels Akten-\n\neinsicht oder durch ein Gespräch mit dem Angeklagten auf die \n\nVernehmung vorbereitet haben. Auch jetzt wurde nicht darauf ver-\n\nwiesen, dass noch gar kein Mandatsverhältnis bestehe. Auf die \n\nTeilnahme und damit auf die Ausübung des Befragungsrechts ge-\n\nmäß Art. 6 Abs. 3 d MRK wurde für diese Vernehmung, ohne daß \n\ntriftige Hinderungsgründe ersichtlich sind, verzichtet. Damit schei-\n\ndet ein Konventionsverstoß und eine Verletzung des Gebots der \n\nGewährung eines fairen Verfahrens wegen der fehlenden Teilnah-\n\nme eines Verteidigers an der richterlichen Vernehmung der Ge-\n\nschädigten im Ermittlungsverfahren aus, auch wenn aufgrund von \n\nderen Zeugnisverweigerung der Belastungszeugin in der Haupt-\n\nverhandlung deren Befragung dann nicht mehr nachgeholt werden \n\nkonnte. \n\nDer Bestellung eines Pflichtverteidigers zusätzlich zum nicht ver-\n\nhinderten Wahlverteidiger bedurfte es unter diesen Voraussetzun-\n\ngen selbstverständlich nicht. \n\nIV. \n\nSchließlich genügte die sorgfältige Auseinandersetzung des Land-\n\ngerichts mit den Angaben der Geschädigten beim Ermittlungsrichter \n\nsogar den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung im \n\nFalle der - hier nicht gegebenen - Verletzung des Rechts des An-\n\ngeklagten auf Gelegenheit, die Belastungszeugin zu befragen oder \n\nbefragen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 d MRK). Die Strafkammer stützte \n\ndie Verurteilung auch auf wichtige, außerhalb der Aussage der Ge-\n\nschädigten liegende Gesichtspunkte. So wurden deren Angaben \n\nschon durch das Geständnis des Angeklagten weitgehend bestä-\n\ntigt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung - den Vollzug des \n\nGeschlechtsverkehrs bestritt der Angeklagte bis zuletzt - findet sich \n\nein zusätzliches gewichtiges Indiz in der Mitteilung der Frauenärztin \n\nder Geschädigten gegenüber der Polizei über die Verletzung des \n\nHymens vor dem Hintergrund der Angaben der Stiefschwestern zu \n\nfehlenden anderen intimen Beziehungen der damals vierzehnjähri-\n\ngen Geschädigten bis nach dem tatrelevanten Zeitraum. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/1-str-396-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163c","ref_norm":"163c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/1-str-396-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_396-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:30.041748+00:00"}}