{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_379-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"1 StR 379/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 379/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWaldshut-Tiengen vom 1. April 2004 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen nach § 338 Nr. 5 \n\ni.V.m. § 247 StPO und § 247 Satz 4 StPO: \n\n1. Der Angeklagte war für die Dauer der Vernehmung des Geschädigten \n\naufgrund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses gemäß § 247 \n\nStPO aus dem Gerichtszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des \n\nAngeklagten und in Unterbrechung der Zeugenvernehmung weist das \n\nProtokoll folgenden Verfahrensvorgang aus: \"Die Verfahrensbeteilig-\n\nten erörtern die Sachlage, wie weiter vorgegangen werden soll\". Da-\n\nnach machte der Zeuge weitere Angaben zur Sache. Als der Ange-\n\nklagte wieder anwesend war, wurde er vom Vorsitzenden über den \n\nInhalt der Zeugenaussage unterrichtet. \n\n Der Beschwerdeführer beanstandet die Erörterung in Abwesenheit \n\ndes Angeklagten und die fehlende Unterrichtung des Angeklagten \n\nüber diese Erörterung. Dazu beruft er sich auf die Urteilsgründe (UA \n\nS. 68). Ausweislich der Urteilsgründe habe diese Erörterung dazu ge-\n\nführt, daß die Kammer entgegen ihrer ursprünglichen Planung doch \n\nnoch eine aussagepsychologische Begutachtung des Geschädigten \n\nin Auftrag gegeben habe. \n\n Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift die Rügen als \n\nunzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erachtet, weil der \n\nBeschwerdeführer den konkreten Inhalt der Erörterung nicht wieder-\n\ngegeben habe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Erwiderung aus, \n\ndaß weder er noch der für das Revisionsverfahren mandatierte Ver-\n\nteidiger an der Erörterung beteiligt worden seien, so daß ihm nichts \n\nobjektiv Unmögliches abverlangt und er nicht dazu veranlaßt werden \n\nkönne, eine Revisionsbegründung \"ins Blaue hinein\" vorzutragen. \n\n2. Entgegen dem Revisionsvortrag war nach den Urteilsfeststellungen \n\nAnstoß für die Kammer, eine aussagepsychologische Begutachtung \n\ndes Geschädigten in Auftrag zu geben, dessen Aussageverhalten (UA \n\nS. 68). Der Inhalt der beanstandeten Erörterung ist weder dem Proto-\n\nkoll noch den Urteilsgründen zu entnehmen. In Unkenntnis des In-\n\nhalts der Erörterung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es \n\nsich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handel-\n\nte, auf den sich der Ausschluß des Angeklagten nicht erstreckte (vgl. \n\nBGHR StPO § 247 Abwesenheit 16; BGH NStZ 1996, 398). Ebenso \n\nkann es nicht prüfen, ob der Angeklagte ohne Kenntnis dieses Ver-\n\nfahrensvorgangs sich nicht sachgerecht hat verteidigen können \n\n(BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5). \n\n Einem Verteidiger, der erst nach der Hauptverhandlung hinzuge-\n\nzogen wird, bleibt es unbenommen, derartige Verfahrensfehler zu \n\nrügen. Er muß allerdings nach außen hin die Verantwortung für die \n\nGeltendmachung der Verfahrensmängel übernehmen, indem er sie \n\nmit der erforderlichen Bestimmtheit vorträgt und mit Tatsachen be-\n\nlegt. Der Revision ist beizupflichten, daß Revisionsrügen nicht mit \n\nBehauptungen \"ins Blaue hinein\" begründet werden können (vgl. \n\nschon BGHSt 7, 162, 164, 165). Läßt sich - wie hier - weder aus \n\ndem Protokoll noch aus dem Urteil entnehmen, daß die Erörterung \n\nin Abwesenheit des Angeklagten zu den behaupteten Verfahrens-\n\nmängeln geführt hat, so hätte der für die Revisionsinstanz manda-\n\ntierte Verteidiger Erkundigungen einziehen können und müssen \n\n- etwa bei dem erstinstanzlichen Verteidiger, der die Rechte des \n\nAngeklagten in dessen Abwesenheit wahrgenommen hat - , wenn \n\ner die Revision auf derartige - bisher durch nichts belegte - Verfah-\n\nrensmängel gründen will. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/1-str-379-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/1-str-379-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_379-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:25.904940+00:00"}}