{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_359-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-03","aktenzeichen":"1 StR 359/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 359/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 20. April 2004 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 \n\nStGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-\n\ntete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafaus-\n\nspruch Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n I. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem An-\n\ngeklagten und seiner Lebensgefährtin vor der Tat schon über Stunden sich \n\nhinziehende Streitigkeiten. Als der Angeklagte schließlich die Wohnung verlas-\n\nsen wollte, brachte seine Lebensgefährtin ihn von hinten zu Fall. Er fiel mit der \n\nrechten Hand in einen am Boden befindlichen Werkzeugkasten. Sie stürzte \n\nebenfalls. Wütend stieß der Angeklagte mit vier wechselnden Werkzeugen 48 \n\nmal aus wechselnden Stellungen mit großer Wucht auf die Frau ein, vorwie-\n\ngend in den Brust- und Halsbereich. Das Opfer verstarb unmittelbar nach der \n\nTat an Kreislaufversagen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkohol-\n\nkonzentration von 2,68 o/oo. \n\nNach der Tat fühlte er den Puls des Opfers und spürte nichts mehr. Er \n\nverständigte die Polizei per Notruf und erklärte, er glaube, er habe seine Frau \n\numgebracht. Danach legte er dem Opfer einen Hammer quer über den Ober-\n\nbauch, mit dem Stiel in die rechte Hand. \n\n2. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe nur noch \"rot\" \n\ngesehen, er sei so explodiert, daß er nicht mehr gewußt habe, was er mache. \n\nIhm seien fünf bis sechs Stiche erinnerlich. Er glaube auch, nur ein Werkzeug \n\nbenutzt zu haben. Seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er über der Frau \n\ngekniet und das Blut gesehen habe. \n\n3. Die sachverständig beratene Strafkammer hat im Anschluß an den \n\nSachverständigen eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Eine solche habe weder aus al-\n\nkoholbedingten noch aus anderen Gründen vorgelegen (UA S. 8). Der Sach-\n\nverständige hat zunächst eine alkoholbedingte krankhafte seelische Störung \n\nund sodann eine affektive tiefgreifende Bewußtseinsstörung verneint. \"Zwar sei \n\nbeim Geschehen ein Affekt beteiligt\" gewesen. Von einer erheblich verminder-\n\nten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit könne jedoch nicht ausgegangen wer-\n\nden. Die Kammer nimmt einen \"unbeherrschten Gefühlsausbruch\" an und stellt \n\nbei ihrer eigenen Bewertung auf das zielgerichtete Nachtatverhalten ab. \n\n II. \n\nDie Erwägungen, mit denen sie eine erhebliche Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB verneint, halten \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Sachverständige und auch die Strafkammer haben die in Betracht \n\nkommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils isoliert betrachtet und \n\nabgehandelt. Sie haben es verabsäumt, den beteiligten Affekt bzw. den unbe-\n\nherrschten Gefühlsausbruch zusammen mit der Alkoholisierung des Angeklag-\n\nten in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Eine solche Gesamtwürdigung \n\nwar geboten, weil beide Faktoren im Zusammenwirken hier eine erhebliche \n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bewirkt haben \n\nkönnen (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3). \n\n2. Sachverständiger und Strafkammer haben bei der Prüfung der \n\nSchuldfähigkeit auch den Tatablauf in ihre Erwägungen nicht hinreichend ein-\n\nbezogen. \n\nAuf das sinnlose Zufügen von 48 Stichen mit vier wechselnden Werk-\n\nzeugen gehen sie dabei nicht ein. Dieser wesentliche Gesichtspunkt hätte in \n\ndie Gesamtwürdigung mit einbezogen werden müssen. Das Unterlassen stellt \n\neinen Erörterungsmangel dar (vgl. BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 9). \n\nDie Kammer äußert sich in den Urteilsgründen nicht dazu, ob sie die \n\nvom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke bei der Tat für glaubhaft hält \n\noder nicht. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf Angaben des Ange-\n\nklagten gegenüber der Polizei, die aber in Einzelheiten im Urteil nicht darge-\n\nstellt sind (UA S. 18). \n\nAuch die isolierte Betrachtung des umsichtigen Nachtatverhaltens durch \n\ndie Kammer (UA S. 21, 22) ist rechtlich zu beanstanden. Zwar kann diesem \n\nIndizwirkung zukommen, das Landgericht hat aber die spezielle Tatzeitverfas-\n\nsung des Täters aufgrund einer sachverständigen Bewertung seines Verhal-\n\ntens vor, bei und nach der Tat zu ermitteln (vgl. BGH NStZ 1984, 259; BGHR \n\nStGB § 21 Bewußtseinsstörung 3). Diese Bewertung hat das Landgericht nicht \n\nvorgenommen. \n\n III. \n\nDie Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf nach alledem \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können aufrechter-\n\nhalten bleiben. Eine Schuldunfähigkeit kann der Senat aufgrund der getroffe-\n\nnen Feststellungen ausschließen. Ergänzende Feststellungen sind möglich. \n\nVRiBGH Nack ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nWahl Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-03/1-str-359-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-03/1-str-359-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_359-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:27.408109+00:00"}}