{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_347-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"1 StR 347/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 347/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 24. März 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte ist nachts in einem Mehrfamilienhaus in eine Wohnung \n\neingedrungen und hat dort Feuer gelegt, um sich an dem abwesenden Woh-\n\nnungsinhaber zu rächen. \n\nZur Tatzeit befanden sich insgesamt 16 Personen in dem Haus. Die \n\nMöglichkeit, daß diese durch die Tat zu Tode kommen könnten, hatte der An-\n\ngeklagte billigend in Kauf genommen. Tatsächlich gerieten sie durch das sich \n\nrasch ausbreitende Feuer in äußerste Lebensgefahr, konnten aber gerettet \n\nwerden; neun von ihnen erlitten Rauchvergiftungen. \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen \n\nversuchten Mordes in 16 Fällen in Tateinheit mit einer Reihe weiterer Delikte \n\n- gefährliche Körperverletzungen hinsichtlich der Rauchvergiftungen sowie \n\nBrandstiftungsdelikte - zu Freiheitsstrafe verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: \n\na) Die Strafkammer bejaht sowohl versuchte Brandstiftung mit Todesfol-\n\nge (§§ 306c, 23 StGB), als auch schwere Brandstiftung (§ 306a StGB). \n\nUnter Berufung auf BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 5 StR 365/99 \n\n(= NStZ-RR 2000, 209 <LS>) hat der Generalbundesanwalt vorgetragen, inso-\n\nweit liege entgegen der Annahme der Strafkammer nicht Tateinheit vor, son-\n\ndern § 306a StGB trete wegen Gesetzeseinheit hinter § 306c StGB zurück. \n\nDem hat sich die Revision angeschlossen, die darüber hinaus, insoweit anders \n\nals der Generalbundesanwalt, der Meinung ist, daß sich diese fehlerhafte Be-\n\nurteilung der Konkurrenzen im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten \n\nausgewirkt haben kann. \n\nb) Die Strafkammer hat die Konkurrenzen jedoch zutreffend beurteilt. \n\nDer Schuldspruch soll den Unrechtsgehalt der Tat umfassend kenn-\n\nzeichnen. Dementsprechend liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn rechtsgutbe-\n\nzogen der Unrechtsgehalt einer Handlung schon durch einen von mehreren, \n\ndem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird; \n\nist dies nicht der Fall, liegt Tateinheit vor (BGHSt 44, 196, 198; 39, 100, 108 \n\nm.w.Nachw.) Dies kann dazu führen, daß zwar Gesetzeseinheit vorliegt, wenn \n\ndie beiden in Rede stehenden Delikte vollendet sind, aber Tateinheit vorliegt, \n\nwenn das schwerere Delikt lediglich versucht und nur das minder schwere voll-\n\nendet ist (vgl. generell Lackner in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. vor § 52 \n\nRdn. 24; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 89 m.w.Nachw.). \n\nDiese Grundsätze, die etwa auch zur Annahme von Tateinheit zwischen \n\neinem versuchten Tötungsdelikt und einem vollendeten Körperverletzungsde-\n\nlikt führen (vgl. BGHSt 44, 196 ff.), gelten auch im Verhältnis zwischen § 306c \n\nStGB und § 306a StGB. Ein vollendetes Delikt gemäß § 306c StGB setzt vor-\n\naus, daß es zu einem Brand kam und daß dadurch ein Mensch zu Tode kam. \n\nDann tritt gegebenenfalls § 306a StGB hinter § 306c StGB im Hinblick auf Ge-\n\nsetzeseinheit zurück (BGH NStZ-RR 2000, 209 <LS>). \n\nAnders verhält es sich, wenn nur ein Versuch von § 306c StGB vorliegt. \n\nDies ist sowohl dann der Fall, wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber \n\nbereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat, als \n\nauch dann, wenn der Täter, wie hier, mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser \n\njedoch ausbleibt, obwohl die (hier schwere) Brandstiftung vollendet ist (vgl. \n\nHeine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 306c Rdn. 9 m.w.Nachw). \n\nWährend also ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts gemäß \n\n§ 306c StGB zum Ausdruck bringt, daß zwei Rechtsgüter - die in Brand gesetz-\n\nte Sache und das Leben eines Brandopfers - verletzt sind, bringt ein Schuld-\n\nspruch allein wegen eines versuchten Delikts gemäß § 306c StGB nicht zum \n\nAusdruck, welches Rechtsgut letztlich verletzt wurde. Ist, wie hier, der Brander-\n\nfolg eingetreten, so ist dies durch die Annahme von Tateinheit zwischen ver-\n\nsuchter Brandstiftung mit Todesfolge und vollendeter (hier: schwerer) Brand-\n\nstiftung zum Ausdruck zu bringen. \n\n2. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-\n\ntene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision \n\n(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 26. August 2004 nicht entkräftet werden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Herr RiBGH Dr. Graf befindet \n sich in Urlaub und ist deshalb \n an der Unterschrift gehindert. \n\n Elf Nack","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-31/1-str-347-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-31/1-str-347-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_347-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:30.850292+00:00"}}