{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_342-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-02","aktenzeichen":"1 StR 342/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 342/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2004 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nRegensburg vom 30. März 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte hat seine Ehefrau heimtückisch von hinten erschossen. \n\nAnschließend schoß er sich selbst in den Kopf. Dadurch traten schwere Dauer-\n\nschäden - Erblindung eines Auges, Persönlichkeitsveränderung, Sprachstö-\n\nrungen - ein. Bei der Tat war er nur eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB), \n\nwas in erster Linie mit einem Eifersuchtswahn zusammenhängt. \n\nDeshalb war er u.a. wegen Mordes zu elf Jahren Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision war zum Schuldspruch er-\n\nfolglos geblieben, hatte jedoch wegen eines Wertungsfehlers im Zusammen-\n\nhang mit dem Eifersuchtswahn zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt. \n\nSämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies je-\n\ndoch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli \n\n2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.). Nunmehr wurde der Angeklagte \n\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine \n\nerneute, auf eine Verfahrenrüge und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte \n\nRevision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen einen Teil der Bescheidung ei-\n\nnes Beweisantrags. Danach sollte ein \"sozialmedizinisches\" Gutachten darüber \n\nerhoben werden, daß beim Angeklagten \"aufgrund der Schußverletzung derart \n\nschwerwiegende … Dauerschäden (Erblindung des linken Auges, massive \n\nSprachstörungen, Konzentrationsmängel) verblieben sind, daß von seiner \n\n100%igen Schwerbehinderung auf Dauer auszugehen ist\". Den behaupteten \n\nGrad der Behinderung hat die Strafkammer als wahr unterstellt und den Antrag \n\nhinsichtlich der einzelnen Gesundheitsschäden deshalb als unzulässig zurück-\n\ngewiesen, weil die Tatfolgen im ersten Urteil bereits bindend festgestellt seien. \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind aus alledem nicht er-\n\nsichtlich. \n\na) Gegen die Wahrunterstellung wendet sich die Revision nicht. Der Se-\n\nnat braucht daher der Frage nicht nachzugehen, ob es bei einer erkennbar \n\nschwerwiegenden Behinderung hier für die Strafzumessung überhaupt von Be-\n\ndeutung sein kann, wie die zuständige Behörde den Grad der Behinderung \n\nexakt quantifizieren würde, wenn der Angeklagte dort einen entsprechenden \n\nAntrag stellen würde (vgl. § 69 SGB IX). \n\nb) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ergibt der An-\n\ntrag nicht, daß auch über die Behinderung selbst und nicht nur über die sozial-\n\nrechtliche Quantifizierung Beweis erhoben werden sollte. Dagegen spricht \n\nschon, daß die Fragen nach Erblindung und den genannten weiteren Schäden \n\nkeine sozialmedizinischen sondern augenärztliche oder neurologisch-\n\npsychiatrische Kenntnisse erfordern. Sozialmedizinische Kenntnisse sind für \n\nderen sozialrechtliche Quantifizierung erforderlich. Im übrigen wird nicht deut-\n\nlich, wieso, auch unabhängig von der Bindungswirkung des früheren Urteils, \n\ndie Frage etwa der (teilweisen) Erblindung zweifelhaft und daher beweisbedürf-\n\ntig geworden sein könnte. \n\nc) Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich - hinsichtlich der \n\nSchäden - nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsät-\n\nzen verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklä-\n\nrungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.). Hierfür fehlen An-\n\nhaltspunkte. Von teilweiser Erblindung ist die Strafkammer ebenso ausgegan-\n\ngen (UA S. 7) wie von einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit (UA \n\nS. 6). Im übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Daß die \n\nStrafkammer unter diesen Umständen der Beratung darüber bedurft hätte, wie \n\ngut oder schlecht der Angeklagte sprechen kann (ob seine Sprachstörungen \n\n\"massiv\" sind), ist nicht erkennbar. \n\nd) Von alledem abgesehen enthält das erste Urteil entgegen dem Vor-\n\nbringen der Revision aber auch detaillierte Ausführungen zum Grad der \n\nSprachstörungen, die hinsichtlich des Sprachverständnisses als \"geringfügig\" \n\nund hinsichtlich der Sprachwiedergabe als \"etwas stärker\" - als geringfügig - \n\ngekennzeichnet sind (dort UA S. 28 i.V.m. UA S. 32). Daß die Feststellung \n\n\"massiver\" Sprachstörungen hiermit unvereinbar wäre, ist offenkundig. Daß mit \n\ndem genannten Antrag die - ergänzende und daher zulässige - Feststellung \n\nbegehrt worden wäre, die Sprachstörungen hätten sich seit damals verschlim-\n\nmert, ist nicht ersichtlich. Im übrigen hätte dies gegebenenfalls in der Haupt-\n\nverhandlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß \n\nhandlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß vom \n\n24. August 1999 - 1 StR 672/98 jeweils m.w.N.). \n\n2. Der Senat hatte seinen Beschluß vom 16. Juli 2003 damit begründet, \n\ndie Strafkammer sei sich nicht erkennbar bewußt gewesen, daß ein von ihr \n\nstrafschärfend herangezogener Gesichtspunkt \"nur nach dem Maß der gemin-\n\nderten Schuld\" hätte berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend hat die \n\nneu zur Entscheidung berufene Strafkammer ausgeführt, dieser Gesichtspunkt \n\nhabe hier ein geringeres Gewicht als bei einem voll schuldfähigen Täter. \n\nDie Revision führt zur Sachrüge im einzelnen aus, diesem Gesichts-\n\npunkt hätte aus Rechtsgründen keinerlei Gewicht beigemessen werden dürfen. \n\nOhne daß es auf weiteres ankäme, wäre der Strafkammer eine solche Bewer-\n\ntung im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Senats gemäß § 358 \n\nAbs. 1 StPO verwehrt gewesen. \n\n3. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebo-\n\ntene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts, die durch die Revisionserwiderung vom 31. August 2004 \n\nnicht entkräftet werden. \n\nVRiBGH Nack ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nWahl Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-02/1-str-342-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-02/1-str-342-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_342-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:42.137880+00:00"}}