{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_339-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"1 StR 339/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 339/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Ingolstadt vom 31. März 2004 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Staf-\n\naussetzung zur Bewährung verurteilt. Davon hat er mehr als neun Monate \n\ndurch Untersuchungshaft verbüßt. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Strafaussetzung zur Bewährung \n\nbeschränkten Revision. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts. Sie hält die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechts-\n\nordnung für geboten. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten. \n\nEr meint, die Annahme einer günstigen Sozialprognose werde nicht durch Tat-\n\nsachen belegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n I. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts griff der Angeklagte am \n\n14. Juni 2003 der damals 8jährigen Geschädigten in unmittelbarem zeitlichen \n\nund räumlichen Zusammenhang im Schwimmbad insgesamt dreimal unter dem \n\nBadeanzug an die Scheide. \n\nDer Angeklagte wurde 1995 wegen einer exhibitionistischen Handlung \n\n(Tatzeit Oktober 1994) zu einer Geldstrafe und im Jahre 2000 wegen sexueller \n\nHandlungen vor einem Kind in vier Fällen (Tatzeiten Februar bis Mai 1999) zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung verurteilt. Der Therapieweisung im Bewährungsbeschluß folgte er und \n\nbegab sich ca. ein Jahr lang in eine abgeschlossene psychotherapeutische \n\nBehandlung. Wenige Tage vor Ablauf der Bewährungszeit beging er die hier \n\nabgeurteilte Tat, nachdem er bereits in den Tagen zuvor Mädchen heimlich \n\nbeim Umziehen \n\nin Schwimmbädern \n\nfotografiert und deren nackte Ge-\n\nschlechtsteile aufgenommen hatte. \n\nDie durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Kammer \n\nhat festgestellt, daß beim Angeklagten eine sexuelle Deviation in Form einer \n\nheterosexuellen Pädophilie vorliegt, so daß von einer \"schweren anderen see-\n\nlischen Abartigkeit\" auszugehen ist, die jedoch zu keiner Einschränkung der \n\nSchuldfähigkeit bei der Tat geführt hat. \n\n II. \n\n1. Die Annahme einer günstigen Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) durch das \n\nLandgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n\nDas Landgericht hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und \n\ndabei alle wesentlichen negativen sowie positiven Prognosekriterien in seine \n\nWürdigung einbezogen (UA S. 20 bis 23). Es kommt bei einer Zusammenschau \n\nder Kriterien im Anschluß an den Sachverständigen zu dem Ergebnis, \"daß bei \n\ndem Angeklagten zwar grundsätzlich ein gewisses Maß an Wiederholungsge-\n\nfahr gegeben sei, daß jedoch zeitnah nur eine geringe Gefahr neuerlicher \n\nÜbergriffe zu erwarten sein wird. Das weiterhin bestehende Risiko für eine \n\nWiederholung ähnlicher oder gleichartiger Sexualstraftaten sei gegenwärtig als \n\neher gering anzusehen\". Insoweit geht das Tatgericht von einem zutreffenden \n\nMaßstab aus. Die Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht eine \n\nsichere Gewähr für künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist, daß die \n\nWahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige \n\nneuer Straftaten (BGH NStZ 1997, 594). \n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte die Tat unter of-\n\nfener einschlägiger Bewährung begangen hat und dabei einer handlungsbe-\n\nstimmenden pädophilen, bislang therapieresistenten Sexualpräferenz gefolgt \n\nist. Dabei hat es die Umstände der Tat in jeder Form sowie die Vortaten und \n\ndas Vorleben des Angeklagten berücksichtigt. Die Tatbegehung während des \n\nLaufs einer Bewährungszeit schließt aber die erneute Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung nicht grundsätzlich aus (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15). \n\nBei der prognostischen Gesamtwürdigung der früheren Taten und der neuen \n\nTat hat die dem Sachverständigen folgende Kammer aus den Zeitabständen \n\nzwischen ihnen rechtsfehlerfrei geschlossen, daß der Angeklagte seine devian-\n\nten sexuellen Bedürfnisse über längere Zeiträume ausreichend kontrollieren \n\nkönne und keine sehr schwere Persönlichkeitsstörung aufweise. Das Landge-\n\nricht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß der Angeklagte mehr als neun Mo-\n\nnate Untersuchungshaft verbüßt und dort wegen der Beschuldigung des sexu-\n\nellen Mißbrauchs eines Kindes derart negative Erfahrungen gemacht hat, daß \n\ner \"froh sei, daß er noch lebe\". Diese Erfahrungen haben bei dem Angeklagten \n\nzu einer über das Geständnis hinausgehenden in der Hauptverhandlung geäu-\n\nßerten Schuld- und Unrechtseinsicht geführt. Ihm sei klar geworden, welche \n\nFolgen derartige Delikte für die kindliche Entwicklung haben können, wenn sol-\n\nche auch im konkreten Fall jedenfalls nicht aktenkundig geworden sind. Er \n\nmeint, er hätte sich jemandem anvertrauen müssen, um so Hilfe zu erlangen. \n\nDas Gericht geht daher davon aus, die erfahrene Untersuchungshaft werde \n\nden Angeklagten davon abhalten, wieder auftretenden pädophilen Neigungen \n\nnachzugehen, er werde ihnen vielmehr durch Inanspruchnahme fremder Hilfe \n\nzu begegnen wissen. Diese Erwägungen zur Nachreifung und Stabilisierung \n\ndes Angeklagten in der Untersuchungshaft tragen die positive Prognoseent-\n\nscheidung (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11). Auch die übrigen \n\nSchlußfolgerungen des Landgerichts hinsichtlich eines festen Arbeitsplatzes \n\nund einer gewissen Aussicht auf eine feste Bindung sind möglich, zwingend \n\nbrauchen sie nicht zu sein. \n\n2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB \n\nebenfalls ohne Rechtsfehler bejaht. \n\nEs geht davon aus, daß der Angeklagte aufgrund der in besonderem \n\nMaße gezeigten Schuldeinsicht und Reue sich nicht nur - wie nach der letzten \n\nVerurteilung - in Therapie begeben werde, wozu er bereit ist und was erneut \n\nals Bewährungsweisung erteilt wurde, sondern auch ernsthaft an sich arbeiten \n\nwerde. Das lasse bei der Gesamtbetrachtung und der positiven Sozialprognose \n\ndie Bewährungschance noch einmal zulässig erscheinen. Diese Wertung liegt \n\ninnerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis \n\nführende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGH NStZ \n\n1981, 389, 390). \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch die Verteidigung \n\nder Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der erkannten Strafe. Zutreffend \n\ngeht die Strafkammer davon aus, daß die Möglichkeit der Strafaussetzung kei-\n\nnesfalls für bestimmte Deliktsgruppen - sexueller Mißbrauch von Kindern - ge-\n\nnerell ausgeschlossen werden kann (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 2). \n\nMit Rücksicht auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen ist auszu-\n\nschließen, daß durch die Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Fall \n\ndie Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und sie von der All-\n\ngemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angese-\n\nhen wird (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7 und 9). \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/1-str-339-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/1-str-339-04","retrieved":"2026-07-10 16:08:10.001573+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-10/1-str-339-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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