{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-11-23","aktenzeichen":"1 StR 331/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 331/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n23. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Ravensburg vom 20. Februar 2004 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Heimtückemordes unter Be-\n\nzugnahme auf die vom Großen Senat für Strafsachen (BGHSt 30, 105) ent-\n\nwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilderung zu einer zeitigen \n\nFreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch be-\n\nschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen \n\nRechts und beanstandet, daß das Landgericht keine lebenslange Freiheitsstra-\n\nfe verhängt hat. Das Rechtmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen erschoß die Angeklagte in den frühen Mor-\n\ngenstunden des 16. August 2003 ihren mit geschlossenen Augen auf der \n\nCouch liegenden Ehemann im Wohnzimmer des von ihnen gemeinsam be-\n\nwohnten Hauses mit dessen Revolver. Der Ehemann war zuvor alkoholisiert \n\nnach Hause gekommen und hatte die Angeklagte wie üblich beschimpft. Er hat-\n\nte sie danach auch aufgefordert, den ihr zuwider gewesenen Oralverkehr zu \n\nvollziehen. Dies hatte die Angeklagte jedoch sofort verweigert, ohne daß der \n\nEhemann daraufhin nachhaltig darauf bestanden hätte. Er hatte sich dann \n\nvielmehr auf die im Wohnzimmer befindliche Couch gelegt, um dort, wie üblich, \n\ngemeinsam mit der Angeklagten zu nächtigen. Die Angeklagte, die wie ihr \n\nEhemann in ihrer Freizeit der Jagd nachging, holte wenig später aus dem Waf-\n\nfenschrank einen Revolver und schoß mit der großkalibrigen Waffe dem nach \n\nwie vor schlafenden Mann in den Kopf. Um die Tötung ihres Ehemannes als \n\nunglückliche Folge eines vorangegangenen Streits, verbunden mit einer Attak-\n\nke mit einem Jagdmesser und einer sexuellen Nötigung darzustellen, schnitt \n\nsie sich mit einer Schere einige Haarbüschel am Kopf ab und brachte sich mit \n\ndem Jagdmesser mehrere Verletzungen im Gesicht und am Körper bei. Um die \n\nDarstellung der versuchten sexuellen Nötigung glaubhaft zu machen, entblößte \n\nsie das Geschlechtsteil des Ehemannes, wobei sie Schutzhandschuhe benutz-\n\nte, um keine Spuren zu hinterlassen. Dabei entging ihr nicht, daß ihr Ehemann \n\nzunächst noch lebte. Schließlich legte sie den Revolver auf der Couch in der \n\nNähe des Oberschenkels ihres Ehemanns ab und rief ihren Sohn mit der Be-\n\nhauptung an, sie sei mit der Waffe bedroht worden und dabei sei ein Schuß \n\nlosgegangen. Motiv für die Handlungsweise der Angeklagten war neben den \n\nseit vielen Jahren erfolgten, sie zermürbenden ständigen Beschimpfungen \n\ndurch den Ehemann und auch dessen Verlangen nach Oralverkehr. Auch wenn \n\nihre erwachsenen Kinder sie aufgenommen hätten, wollte die Angeklagte das \n\ngemeinsam mit dem Ehemann erbaute Haus nicht verlassen. \n\n2. Die Strafkammer hat die Tat der Angeklagten rechtlich als Heimtük-\n\nkemord gemäß § 211 StGB angesehen. Die Voraussetzungen für das Vorlie-\n\ngen einer rechtfertigenden Notwehr oder eines rechtfertigenden Notstandes hat \n\ndie Kammer verneint, weil aufgrund der Gesamtsituation keine akute Lebens-\n\ngefahr für die Angeklagte oder Dritte bestanden habe. Die Schwurgerichts-\n\nkammer hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines \n\nentschuldigenden Notstandes verneint. Zunächst sei schon die Annahme einer \n\n\"gegenwärtigen Gefahr\" im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB fernliegend. Im übrigen \n\nsei die Gefahr für die Angeklagte anders als durch die Tat abwendbar gewe-\n\nsen. Als anderweitige Abwendungsmöglichkeit sei hier ersichtlich der jederzeit \n\nmögliche Auszug der Angeklagten zu ihrer Tochter in Betracht gekommen. Ihr \n\nsei es ohne weiteres möglich gewesen, sich durch einen Auszug sofort - auch \n\nam Tattag - aus der von ihr geschilderten bedrängten Lage zu befreien. Im üb-\n\nrigen hätte ihr angesichts der seit langem anhaltenden Beleidigungen und De-\n\nmütigungen auch eine entsprechend lange Überlegungsfrist zur Verfügung ge-\n\nstanden, in der sie Erkundigungen über Möglichkeiten zur anderweitigen Ab-\n\nwendbarkeit der Gefahr und Rat auch bei weiteren Personen hätte einholen \n\nkönnen. \n\n3. Die Strafkammer hat jedoch anstelle der zu verhängenden lebenslan-\n\ngen Freiheitsstrafe wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, unter de-\n\nnen die Angeklagte die Tat begangen hat, die Strafe dem entsprechend § 49 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Sie hat dies damit be-\n\ngründet, daß der getötete Ehemann der Angeklagten gegenüber sexuelle \n\nWünsche, wie Partnertausch und ähnliches geäußert habe, die diese als be-\n\nsonders nachhaltig demütigend empfunden habe. Ebenso sei die Angeklagte \n\nvon ihm in der Vergangenheit des öfteren sexuell in massiver Weise angegan-\n\ngen und zum Oralverkehr aufgefordert worden. Die Demütigungen hätten sich \n\ngerade in letzter Zeit unter der zunehmenden alkoholischen Beeinflussung ge-\n\nhäuft. Dabei habe der Ehemann auch bei seiner meist spät abendlichen Rück-\n\nkehr der auf dem Sofa schlafenden Angeklagten die Decke weggezogen, so \n\ndaß diese erwachen mußte. Er habe als Raucher auch nur bedingt auf ihre Er-\n\nkrankung Rücksicht genommen. Die schweren Kränkungen hätten insgesamt \n\nzu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung - wenngleich ohne Krank-\n\nheitswert - geführt. Sie stellten solche Entlastungsfaktoren dar, die den Charak-\n\nter außergewöhnlicher Umstände hätten, auch wenn die besonders belasten-\n\nden sexuellen Wünsche ihres Ehemannes zum Tatzeitpunkt bereits über 20 \n\nJahre zurückgelegen hätten und die Angeklagte nicht davon abgehalten hätten, \n\nnach einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgrund eigenen Ent-\n\nschlusses wieder zu ihm zurückzukehren. \n\nDas Gewicht des Mordmerkmals Heimtücke erfahre auch deshalb eine \n\nVerringerung, weil die an multipler Sklerose erkrankte Angeklagte gerade in \n\nletzter Zeit vor der Tat zunehmenden Beleidigungen und Demütigungen ihres \n\nmeist alkoholisierten Ehemannes ausgesetzt gewesen sei. So habe der Ehe-\n\nmann bis unmittelbar vor dem Tattag eine Woche Urlaub in Italien gemacht und \n\nsei nach seiner Rückkehr angetrunken nach Hause gekommen, habe herum-\n\ngeschrieen, die Angeklagte beleidigt, ihr die Decke weggezogen und von ihr \n\nden schon früher nur widerwillig praktizierten Oralverkehr verlangt. Diese Ver-\n\nhaltensweise ihres Mannes sofort nach seinem Urlaub habe bei ihr \"das Faß \n\nzum überlaufen\" gebracht. \n\nII. \n\nDie Wertung der Strafkammer, dies seien außergewöhnliche Umstände, \n\naufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhält-\n\nnismäßig erscheint, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) ent-\n\nwickelte Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhän-\n\ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat \n\ndas aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatli-\n\nchen Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Auf-\n\nzählung der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tö-\n\ntung zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der \n\nGroße Senat für Strafsachen für unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in \n\nBetracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen. Dazu gehören in großer \n\nVerzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren \n\nProvokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursach-\n\nten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren \n\nKränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig \n\nbewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder Entlastungsfaktor, \n\nder nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unver-\n\nhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Auf die vom Großen \n\nSenat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung er-\n\nöffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe \n\neine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB be-\n\nstimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden \n\n(BGH NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20). Vielmehr kann das Gewicht des \n\nMordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charak-\n\nter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener \n\nGrenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz \n\nder Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemilderter \n\nSchuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). Ob diese Voraus-\n\nsetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdi-\n\ngung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH NStZ \n\n1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und \n\n3). \n\n2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das an-\n\ngefochtene Urteil dieser Anforderung nicht gerecht. Der Beschluß des Großen \n\nSenats für Strafsachen hat nichts daran geändert, daß im Regelfall für eine \n\nheimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen \n\nist. Durch die Entscheidung wurde nicht allgemein ein Sonderstrafrahmen für \n\nminder schwere Fälle eingeführt. Die in dem Beschluß entwickelten Grundsät-\n\nze für die Anwendung des gemilderten Strafrahmens betreffen nur solche Fälle, \n\nin denen das Täterverschulden soviel geringer ist, daß die Verhängung der \n\nlebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldange-\n\nmessenen Strafens mißachten würde. Es müssen schuldmindernde Umstände \n\nbesonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgrün-\n\nden vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ 1984, 20). \n\nDie Feststellungen rechtfertigen die Annahme solcher außergewöhnli-\n\ncher Umstände nicht. Wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zum Vorlie-\n\ngen der Voraussetzungen der §§ 34 und 35 StGB selbst ausführt, kam es zu \n\nGewalttätigkeiten des Ehemanns in Form von Schlägen nach der zwischenzeit-\n\nlichen Trennung im Jahr 1998 allenfalls noch einmal. Der Angeklagten stand \n\neine Möglichkeit zur Konfliktlösung hinsichtlich der verbalen Beschimpfungen \n\nund der sexuellen Übergriffe ihres Ehemannes mit einem ihr möglichen Auszug \n\naus dem Wohnhaus und der Aufnahme durch die Tochter zur Verfügung. Das \n\nLandgericht hat festgestellt, daß ein Auszug der Angeklagten ohne weiteres \n\nnoch am Tattag möglich gewesen wäre und sie sich dieser Möglichkeit nach \n\neinem Gespräch mit ihren Kindern bewußt gewesen ist. Diese ihr zumutbare \n\nAusweichmöglichkeit ergriff die Angeklagte deshalb nicht, weil sie das gemein-\n\nsam erbaute Haus nicht verlassen wollte, das es ihr auch erlaubte, ihre Jagd-\n\nhunde, an denen sie sehr hing, weiterhin artgerecht halten zu können. Sie war \n\nferner der Meinung, daß letztlich \"der Böse\" gehen müsse. Angesichts dieser \n\nSachlage kann von außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Strafrahmen-\n\nverschiebung führen können, nicht ausgegangen werden. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/1-str-331-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-23/1-str-331-04","retrieved":"2026-07-10 16:07:41.409300+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-23/1-str-331-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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