{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_317-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"1 StR 317/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 317/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n28. September 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Coburg vom 15. März 2004 im Strafausspruch mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDie Angeklagte wurde wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich \n\nverminderter Schuldfähigkeit, zu zwölf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe \n\nverurteilt. \n\nMit ihrer Revision zum Nachteil der Angeklagten wendet sich die Staats-\n\nanwaltschaft allein gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit. \n\nDas auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Folgendes ist festgestellt: \n\nTatopfer ist der Ehemann der Angeklagten. Vorangegangen waren jah-\n\nrelange Streitigkeiten um Geld. Die Angeklagte hatte sich - ursprünglich als \n\nReaktion auf schlechte Behandlung durch ihren Ehemann - seit langem ange-\n\nwöhnt, deutlich mehr Geld auszugeben, als zur Verfügung stand. Trotz an sich \n\ngut auskömmlicher Verhältnisse (der letzte Monatsverdienst des Ehemannes \n\nbetrug über 3.300 DM; die Familie wohnte mietfrei und hatte noch Mieteinnah-\n\nmen) führte dies zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und damit verbundenen \n\nvielfältigen Komplikationen. Zuletzt war die Angeklagte dazu übergegangen, \n\nimmer wieder heimlich die EC-Karte ihres Ehemanns an sich zu bringen und \n\nunberechtigt Geld von dessen Konto abzuheben. Häufigen heftigen Vorwürfen \n\ndes Ehemanns setzte sie zwar nichts entgegen, sie war aber auch nicht bereit, \n\n\"ihr gewohntes Geldausgabeverhalten zu ändern\". Nachdem es wieder über \n\nmehrere Tage hin derartige Streitigkeiten gegeben hatte, beschloß die Ange-\n\nklagte, wie sie dies auch schon früher erwogen hatte, ihren Ehemann zu töten, \n\nda sie ihn \"nicht mehr ertragen konnte\". \n\nAls er in der Mittagszeit des Tattages ahnungslos in einem Sessel saß, \n\nbetrat sie das Zimmer und führte dabei einen im Haushalt vorhandenen guß-\n\neisernen Fleischklopfer mit sich, den sie entweder am Körper oder in einer Ein-\n\nkaufstasche verborgen hatte. Sie ging an ihrem Ehemann zunächst vorbei und \n\nschlug ihm dann von hinten den Fleischklopfer mindestens sechsmal wuchtig \n\nauf den Kopf, wodurch alsbald der Tod eintrat. Anschließend wickelte sie ihm \n\nein Tischtuch um den Hinterkopf. \n\nZur Tatzeit war sie allein mit dem Ehemann in der Wohnung. Der älteste \n\nSohn war abwesend, die beiden jüngeren Söhne warteten vor dem Haus auf \n\nsie, um mit ihr zu einem für 14.00 Uhr vereinbarten Friseurtermin zu gehen. \n\nEiner war schon aus der Wohnung vorausgegangen, der andere war zuvor un-\n\nterwegs gewesen; diesen hatte sie aufgefordert, nicht mehr in die Wohnung zu \n\nkommen, sondern unten zu warten, als er nach seiner Rückkehr geklingelt hat-\n\nte. \n\nDie Angeklagte nahm dann mit ihren Söhnen den Friseurtermin wahr \n\nund verhielt sich dabei unauffällig. Nach ihrer Rückkehr nach Hause spielte sie \n\nvor, unvermutet ihren Ehemann erschlagen vorzufinden. Es war ihr auch ge-\n\nlungen, den Fleischklopfer, der seither nicht wieder aufgetaucht ist, unbemerkt \n\nfortzuschaffen. \n\n2. Zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten hat die Strafkammer \n\neinen Sachverständigen gehört, der - abstrakt - die für und gegen eine im Sin-\n\nne des § 21 StGB bedeutsamen Affekt sprechenden Gesichtspunkte genannt \n\nhat. \n\nBei diesen in den Urteilsgründen enthaltenen Aufzählungen handelt es \n\nsich um das Prüfschema nach Prof. Saß (sog. \"Saß-Kriterien\", im Wortlaut wie-\n\ndergegeben z.B. bei Theune NStZ 1999, 273, 274 und bei Tondorf in Anwalts-\n\nhandbuch Strafrecht Kap. D, Rz. 44), auf das die Rechtsprechung schon viel-\n\nfach hingewiesen hat (vgl. z.B. BGH StV 1990, 439; BGHR StGB § 20 Affekt 3; \n\nBGH NStZ-RR 1997, 296 jew. m.w.Nachw.). \n\nKonkrete, auf die Angeklagte und die Tat bezogene Ausführungen des \n\nSachverständigen ergeben die Urteilsgründe dagegen nicht. Die Strafkammer \n\nlegt vielmehr im einzelnen dar, was nach ihrer Auffassung dafür und dagegen \n\nspricht, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Tat i.S.d. § 21 StGB \n\nbeeinträchtigt war. Sie kommt letztlich zu dem Ergebnis, der Zweifelssatz ge-\n\nbiete die Annahme, daß affektbedingt bei der Tat eine erhebliche Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. \n\n3. Im Grundsatz bestehen keine Bedenken, wenn - etwa mangels unge-\n\nwöhnlicher Besonderheiten - der Richter im Rahmen der Schuldfähigkeitsprü-\n\nfung auch die Vorfrage nach medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsa-\n\nchen auf Grund eigenen Wissens beantwortet (BGH StV 1999, 309, 310; vgl. \n\nauch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 244 Rdn. 74b m.w.Nachw.). Zumindest \n\nungewöhnlich ist es dann jedoch, wenn der Richter zugleich sachverständiger \n\nBeratung hinsichtlich der an sich geläufigen Frage bedarf, welche Gesichts-\n\npunkte generell bei der Prüfung eines schuldmindernden Affekts Gewicht ge-\n\nwinnen können (vgl. zusammenfassend z.B. Streng in Münch/Komm StGB § 20 \n\nRdn. 75 ff.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 15 \n\njew. m.w.Nachw.). Zumal, da die Strafkammer mitteilt, der Sachverständige ha-\n\nbe die Angeklagte eingehend untersucht, erscheint in diesem Zusammenhang \n\nauch eine Darlegungslücke - hierauf hebt die Beschwerdeführerin ab - nicht \n\nausgeschlossen (vgl. Boetticher in NJW-Sonderheft für G. Schäfer 2002, 8, 10 \n\nm.w.Nachw.). \n\n4. Der Senat braucht alledem aber unter keinem Aspekt näher nachzu-\n\ngehen, da die Erwägungen der Strafkammer schon aus anderen Gründen \n\nrechtlicher Überprüfung nicht standhalten: \n\na) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß Anzeichen \n\nfür einen Affekt auch das Fehlen einer \"Sicherheitstendenz\" - also im Kern eine \n\nTatbegehung ohne Vorkehrungen gegen eine Entdeckung - beim Täter sein \n\nkann. \n\nDie Strafkammer führt aus, dies liege hier vor, wie sich aus der Art der \n\nTatbegehung - sechs wuchtige Schläge auf den Kopf - ergebe. Dies ist nicht \n\nnäher begründet und so nicht nachvollziehbar. Jedenfalls fehlt die Erörterung \n\nsich aufdrängender Gesichtspunkte, die eine gegenteilige Bewertung nahele-\n\ngen. Die Angeklagte hat ihren Ehemann von hinten mit dem Fleischklopfer er-\n\nschlagen, den sie zuvor vor ihm verborgen hatte. Dabei nutzte sie aus, daß die \n\nbeiden Söhne nicht in der Wohnung waren, wenn sie nicht sogar selbst dafür \n\ngesorgt hat. Nach der Tat ging sie mit den Söhnen zum Friseur, ohne daß da-\n\nbei irgend etwas aufgefallen wäre, um bei der Heimkehr dann so zu tun, als ob \n\nsie vom Tode ihres Mannes völlig überrascht sei. All dies spricht im hohen Ma-\n\nße für eine \"Sicherheitstendenz\", und auch sonst für wohlüberlegtes und nicht \n\nfür affektbedingtes Verhalten. Ohne Erörterung dieser Gesichtspunkte kann die \n\ngegenteilige Annahme nicht Grundlage der Bewertung der Schuldfähigkeit \n\nsein. \n\nb) Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Unabhängig \n\ndavon bemerkt der Senat, daß die ergänzende Erwägung der Strafkammer, es \n\nspreche ebenfalls für einen Affekt, daß die Angeklagte nach der Tat der Leiche \n\nein Tuch um den Kopf wickelte, da dies auf Entschuldigung nach Affektabbau \n\nhindeute, ohne nähere Begründung ebenfalls nicht tragfähig erscheint, auch \n\nwenn sich die Strafkammer, wie sie ausführt, in dieser Bewertung durch die \n\n- nicht näher dargelegten - Ausführungen eines als \"kriminalistischen\" Sach-\n\nverständigen gehörten Kriminalhauptkommissars \"gestützt\" sieht. \n\n5. Ebenso wie die Feststellungen zu den sogenannten Eingangsmerk-\n\nmalen von §§ 20, 21 StGB halten auch die sonstigen Ausführungen der Straf-\n\nkammer zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 21 StGB \"erheblich\" \n\nist, ist eine Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage kann aber nicht, wie es die Straf-\n\nkammer getan hat, auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden \n\n(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04; \n\nBGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Erheb-\n\nlichkeit \n\nfließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die \n\nAnforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind um so \n\nhöher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. Rspr., vgl. \n\nzuletzt BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten also \n\nbesonders hoch (vgl. BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04). \n\n6. Der Strafausspruch war nach alledem aufzuheben. Anhaltspunkte da-\n\nfür, daß die Angeklagte bei der Tat schuldunfähig gewesen sein könnte, sind \n\ndagegen nicht ersichtlich. Daher erweist sich hier die sich aus der maßgebli-\n\nchen Revisionsbegründung ergebende Beschränkung der Revision auf den \n\nStrafausspruch als wirksam. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_317-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/1-str-317-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_317-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_317-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/1-str-317-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_317-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:13.390351+00:00"}}