{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_293-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-03","aktenzeichen":"1 StR 293/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 293/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBayreuth vom 19. Februar 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1. Für den Angeklagten war es jahrelang „selbstverständlich“, seine Le-\n\nbensgefährtin W. zu ohrfeigen. Als er drohte, sie umzubringen, und \n\ndie gemeinsame Tochter mißhandelte, trennte sie sich von ihm. Als er sie \n\nnicht umstimmen konnte, gab sich der Angeklagte „vordergründig“ einsichtig, \n\nwollte sie aber töten, wenn er keine „weitere Chance“ erhielte. Am 12. Ge-\n\nburtstag der Tochter traf man sich in einem Lokal, wobei er verborgen eine \n\nWaffe mit sich führte. Es kam alsbald zum Streit, die Tochter ging. W. \n\nwiederholte, sie ziehe einen „Schlußstrich“. Jetzt wollte er „verwirklichen, was \n\ner sich ... vorgenommen hatte, nämlich W. zu töten“. Er sagte, sie \n\nkönne gehen, bezahlte und verließ mit ihr das Lokal. Beim Ausgang „erbat er \n\neinen letzten Kuß“, was sie ablehnte. Darauf schoß er die überraschte \n\nW. nieder. Als sie auf dem Boden lag, schlug er mit der Waffe auf sie ein \n\nund setzte sie ihr dann an die Schläfe, um sein „Werk“ zu „vollenden“. Wegen \n\neines Defekts löste sich jedoch kein Schuß mehr. Daran scheiterte auch sein \n\nVersuch, den herbeigeeilten Küchenhelfer K. niederzuschießen, um \n\nfliehen zu können. W. ist seither im Wachkoma und vollständig ge-\n\nlähmt. \n\n2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen (heimtückisch begangenen) \n\nversuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung z. N. \n\nW. und wegen versuchten Totschlags z. N. K. verurteilt. Nicht zuletzt \n\nwegen der schweren Folgen hat die Strafkammer die Strafe für den Mordver-\n\nsuch nicht gemäß §§ 23, 49 StGB gemildert, jedoch bei beiden Taten wegen \n\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 21, 49 StGB. \n\n3. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), \n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat. \n\n4. Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Hinweisen: \n\na) Es hätte nahe gelegen zu prüfen, ob der Angeklagte im Sinne des \n\n§ 211 StGB niedrige Beweggründe hatte, sowohl bei dem sorgfältig vorgeplan-\n\nten Versuch, W. zu töten, weil sie ihn verlassen hat (vgl. Jähnke in LK \n\n11. Aufl. § 211 Rdn. 28; Schneider in MüKom StGB § 211 Rdn. 91 jew. \n\nm. w. N.), als auch bei dem Versuch, K. zur Ermöglichung der Flucht \n\nniederzuschießen (vgl. Jähnke aaO Rdn. 17, 25; Schneider aaO Rdn. 173 jew. \n\nm. w. N.). \n\nb) Die Strafkammer führt aus, der Sachverständige hielte für „gut vor-\n\nstellbar“, daß der Angeklagte wegen der Zurückweisungen im Hinblick auf sei-\n\nne narzißtische und histrionische Persönlichkeit so sehr gekränkt war, daß dies \n\nin „Fremdaggression“ umschlug. Dabei müsse auch der verweigerte Kuß be-\n\nrücksichtigt werden. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten von alle-\n\ndem nicht berührt, es sei aber nicht auszuschließen, daß seine Steuerungsfä-\n\nhigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sei. Diese Aus-\n\nführungen erscheinen der Strafkammer „vertretbar“, weshalb sie zu Gunsten \n\ndes Angeklagten von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-\n\nkeit (§ 21 StGB) wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (§ 20 \n\nStGB) ausgeht. \n\nHiergegen bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken: \n\n(1) Unbeschadet der Frage, ob hier für den Angeklagten mit der Ableh-\n\nnung des Kusses zu rechnen war, wollte er ihn, als er sich endgültig \n\nzur Tötung entschlossen hatte. Schon deshalb liegt fern, daß sich \n\nhieraus für ihn günstige Folgen ergeben könnten. Demgegenüber hät-\n\nte die Erörterung nahegelegen, ob diese „Bitte“ nicht ebenso wie sei-\n\nne Äußerung zu W. , sie könne gehen und das gemeinsame \n\nVerlassen des Lokals sie nur in Sicherheit wiegen sollte. \n\n(2) Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, \n\nob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB „schwer“ ist. Hierfür ist maßge-\n\nbend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Ein-\n\nschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens \n\ngekommen ist (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 21. Januar \n\n2004 – 1 StR 346/03 = NStZ 2004, 437, 438; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt bestimmt). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der \n\nzur Tatzeit 53 Jahre alte Angeklagte lebte in geordneten Verhältnis-\n\nsen und war nahezu durchgängig, teils als Karosseriebaumeister, teils \n\nin der Gastronomie, berufstätig. In den Tagen vor der Tat wirkte er \n\n„positiv verändert“ und „gestärkt“, nachdem er sich erfolgreich um ei-\n\nne neue Wohnung bemüht hatte. Auch seine Vorstrafen, jeweils zu \n\nGeldstrafe wegen eines Verkehrsunfalls, Verleumdung eines Rechts-\n\nanwalts in einem Zivilprozeß und Betrugs z. N. des Arbeitsamts deu-\n\nten nicht auf eine schwere Persönlichkeitsstörung hin. \n\n(3) Schuldfähigkeit bezieht sich auf den konkreten Rechtsverstoß (BGH \n\nBeschluß vom 27. Juni 2000 – 1 StR 242/00; Jähnke in LK 11. Aufl. \n\n§ 20 Rdn. 72), ist also für jede Tat gesondert zu prüfen. Selbst wenn \n\nman wegen der Enttäuschung des Angeklagten über W. von \n\nseiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei dem Versuch, \n\nsie zu töten, ausgeht, wäre zu erörtern gewesen, ob sich dies auch \n\nbei der anders motivierten Tat z. N. K. ausgewirkt hat. \n\n(4) Von alledem abgesehen ist die Frage, ob eine Beeinträchtigung im \n\nSinne des § 21 StGB „erheblich“ ist, eine Rechtsfrage. Sie ist daher \n\nnicht dem Zweifelssatz zugänglich (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio \n\npro reo 1 m. w. N.). Sie ist vom Richter ohne Bindung von Äußerun-\n\ngen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu entscheiden \n\n(st. Rspr., vgl. BGH aaO m. w. N.). Der Sachverständige hat den \n\nRichter nur zur Beurteilung der Vorfrage nach den medizinisch-\n\npsychiatrischen Anknüpfungstatsachen zu beraten, sofern der Rich-\n\nter hierüber nicht auf Grund seines Allgemeinwissens selbst befin-\n\nden kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310; jew. \n\nm. w. N.). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit fließen normative \n\nGesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die \n\nRechtsordnung an jedermann stellt. Diese sind um so höher, je \n\nschwerwiegender das in Rede stehend Delikt ist (vgl. BGH aaO \n\nm. w. N.), bei (versuchten) vorsätzlichen Tötungsdelikten also hoch. \n\nAll dies gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Weder die unterbliebe-\n\nne Prüfung niedriger Beweggründe noch die Annahme erheblich verminderter \n\nSchuld haben sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Elf Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-03/1-str-293-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-03/1-str-293-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_293-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:20.614173+00:00"}}