{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_290-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"1 StR 290/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 290/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n31. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte (in der Verhandlung), \n\nJustizangestellte (bei der Verkündung) \n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nUlm vom 5. März 2004 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\n Von Rechts wegen. \n\n Gründe: \n\n I. \n\nDer Angeklagte spaltete am Vormittag des 22. Mai 2003 auf dem Spei-\n\ncher des von ihm mit seiner Lebensgefährtin Y. M. und deren 1991 \n\ngeborener Tochter bewohnten Hauses mit einer Axt alte Schranktüren zu \n\nKleinholz für ein Grillfest. Y. M. war auch auf dem Speicher. Anhalts-\n\npunkte für eine massive, etwa sexuell gefärbte Beleidigung des Angeklagten \n\ndurch Y. M. oder sonst einen ernsthaften Streit zwischen ihnen gibt es \n\nnicht, wenn es überhaupt eine Auseinandersetzung gegeben haben sollte, ging \n\nes dabei allenfalls um weniger bedeutsame Fragen wie z.B. \"den Dachausbau\" \n\noder \"allgemein ... Unehrlichkeiten\". Damit ist z. B. gemeint, daß es ihr nicht \n\ngefiel, daß der Angeklagte ihr zwar seit langem ein Auto versprochen hatte, \n\ndieses Versprechen aber nicht einhielt. Selbst wenn es aber wegen derartiger \n\nFragen auf dem Speicher zu einer Auseinandersetzung gekommen sein sollte, \n\nwollte ihm jedenfalls die ahnungslose Y. M. beim Holzspalten helfen \n\nund hielt deshalb eine alte Tür mit beiden Händen umfaßt. Sie befand sich da-\n\nbei vor ihm in der Hocke und drehte ihm den Rücken zu. In dieser Lage schlug \n\ner sie mit mehreren Axtschlägen nieder, um sie zu töten. Da er \"sichergehen \n\nwollte\", daß Y. M. , die kein Lebenszeichen mehr von sich gab, auf je-\n\nden Fall zu Tode käme, holte er aus der Küche im Erdgeschoß ein großes \n\nMesser, mit dem er ihr, weiter in Tötungsabsicht handelnd, eine Reihe wuchti-\n\nger Stiche zufügte, was zu ihrem sofortigen Tode führte. Unmittelbar nach der \n\nTat (\"sogleich\") ging er daran, die \"Tatspuren soweit wie möglich zu verwi-\n\nschen\". So trug er etwa Kleider und den Beautycase (Schminkkoffer) der Getö-\n\nteten auf den Speicher, was wiederum die Grundlage dafür war, daß er die \n\nTochter von Y. M. , die kurz darauf aus der Schule nach Hause kam, \n\nglauben machen konnte, ihre Mutter hätte völlig überraschend auf einen Lehr-\n\ngang reisen müssen. Es gelang ihm insgesamt, sowohl die Tochter als auch \n\nsonstige Verwandte von Y. M. über Wochen hinzuhalten, bis schließlich \n\nnach mehr als einem Monat Vermißtenanzeige erstattet und die in einen Tep-\n\npich \n\neinge- \n\nwickelte Leiche am 2. Juli 2003 auf dem Speicher gefunden wurde. \n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen \n\nheimtückisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. \n\n II. \n\nDie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Ange-\n\nklagten bleibt erfolglos. \n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Senat hat die Revision - im Kern, aber \n\nnicht in allen Einzelheiten entsprechend ihren vorbereitenden schriftlichen Aus-\n\nführungen - im wesentlichen geltend gemacht, die Unerklärlichkeit der Tat \n\nspreche für Tatauslösung durch einen hochgradigen Affekt bzw. affektiven \n\nDurchbruch. Soweit die Strafkammer nach sachverständiger Beratung zu einer \n\ngegenteiligen Auffassung gelangt sei, seien die Ausführungen des Sachver-\n\nständigen unzulänglich. Er hätte seinen Erwägungen eine Reihe von der Revi-\n\nsion näher ausgeführter Hypothesen zu Grunde legen müssen, z. B. die \"einer \n\nnarzißtischen Kränkung\" oder die \"eines Impulsdurchbruchs bei einer Verfüh-\n\nrungssituation im Sinne eines kurzschlüssigen Handlungsimpulses\". Im übri-\n\ngen habe aber die Strafkammer auch selbst einen hochgradigen Affekt zumin-\n\ndest zu Tatbeginn nicht völlig ausschließen können. Insoweit habe sie ver-\n\nkannt, daß - unabhängig vom Zustand des Angeklagten beim weiteren Ge-\n\nschehen - hier wegen der Besonderheiten des Falles ein auch nur bei Beginn \n\nder Tat vorliegender hochgradiger Affekt zu einer Strafrahmenmilderung ge-\n\nmäß §§ 21, 49 StGB habe führen müssen. Unabhängig davon führe aber die-\n\nser Affekt jedenfalls dazu, daß die objektiv zweifelsfrei vorliegenden Voraus-\n\nsetzungen von Heimtücke in subjektiver Hinsicht zu verneinen seien. \n\n1. Zu den hier offensichtlich erfüllten objektiven Voraussetzungen des \n\nMordmerkmals der Heimtücke muß das sog. Ausnutzungsbewußtsein hinzu- \n\nkommen, der Täter muß also die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosig-\n\nkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewußt zur Tatbegehung instrumenta-\n\nlisiert haben (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Schneider in Münch-Komm \n\n§ 211 Rdn. 140 m. zahlr. Nachw. in Fußn. 514 ff.). Auch bei Taten aus rascher \n\nEingebung - Anhaltspunkte für eine andere Annahme hat die Strafkammer nicht \n\nfestgestellt - bedarf in objektiv klaren Fällen all dies bei einem psychisch nor-\n\nmal disponierten Täter keiner näheren Darlegung (vgl. d. N. b. Schneider aaO \n\nRdn. 142 Fußn. 521). Anders kann es jedoch gerade bei \"Augenblickstaten\" \n\ninsbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen \n\nGemütsbewegungen sein. Dann kann je nach den Umständen eine nähere \n\nDarlegung geboten sein, warum der spontan agierende Täter trotz seiner \n\nErregung die für die Heimtücke maßgebenden Aspekte in sein Bewußtsein \n\naufgenommen hat (vgl. d. N. b. Schneider aaO Fußn. 522 ff.). \n\n2. Die Strafkammer hat jedoch einen affektiven Durchbruch oder sonst \n\neine in diesem Zusammenhang bedeutsame Gemütsbewegung des Angeklag-\n\nten rechtsfehlerfrei verneint. \n\na) Die Urteilsgründe ergeben, daß nach Auffassung der Strafkammer all \n\ndies mit Sicherheit ausgeschlossen war. Sie begründet dies mit den Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen Dr. W. sowie den im einzelnen genannten \n\nFeststellungen zum Tat- und Nachtatgeschehen und den Feststellungen zum \n\nLebenslauf und der Persönlichkeit des Angeklagten. \n\nb) Zu seinem Motiv hatte er im Ermittlungsverfahren trotz stundenlanger \n\nintensiver Befragungen speziell hierzu keine in die genannte Richtung deuten-\n\nden Angaben gemacht, einen Streit vor der Tat habe es nicht gegeben ebenso-\n\nwenig habe ihn Y. M. vor der Tat beleidigt. Er könne sein Verhalten \n\nnicht erklären. Mehrere Monate später erklärte er dann gegenüber dem Sach-\n\nverständigen, sie hätten \"eine glückliche sexuelle Beziehung geführt\", nie sei \n\n\"thematisiert worden, daß der Sex zu wenig gewesen sei\". Allerdings habe es \n\nauf dem Speicher Streit gegeben, z. B. über die Frage des Dachausbaus oder \n\ndes Autokaufs. Nachdem er dann in der Anklageschrift gelesen hatte, daß für \n\neine Einschränkung der Schuldfähigkeit jeder Anhalt fehle, wollte er nochmals \n\nmit dem Sachverständigen sprechen. Dies wurde ihm ermöglicht. Dabei be-\n\nhauptete er, Y. M. habe ihn vor der Tat mit drastischen Worten wegen \n\nseiner Erektionsprobleme beleidigt. Die Strafkammer hat dies mit eingehenden, \n\nrechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht konkret in Frage gestellten \n\nErwägungen als prozeßtaktisch bedingte Unwahrheit bewertet. Eine sexuell \n\ngefärbte Kränkung oder Beleidigung schließt die Strafkammer dementspre-\n\nchend \"mit Sicherheit\" aus. \n\nc) Allerdings erwägt die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils fol-\n\ngendes: \"Selbst wenn man die Richtigkeit dieser nachgeschobenen Behaup-\n\ntung (bez. sexueller Beleidigung) indes hypothetisch unterstellen würde, hätte \n\ndies ... keine (für den Angeklagten günstige) Auswirkungen, da es jedenfalls \n\nbeim zweiten Tatteil\" - gemeint sind damit die Messerstiche - \"in jedem Fall an \n\neinem hochgradigen ... Affekt fehlt.\" Hieran knüpft die Annahme der Revision \n\nan, die Strafkammer selbst hätte einen hochgradigen Affekt zu Beginn der Tat \n\nselbst nicht ausgeschlossen und dessen Bedeutung für die subjektive Seite der \n\nHeimtücke verkannt. \n\nd) Der Senat kann dem nicht folgen. Allerdings sollen sich die Urteils-\n\ngründe auf die Mitteilung beschränken, welche Tatsachen aus welchen Grün-\n\nden als erwiesen angesehen werden (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilfser-\n\nwägungen, etwa dazu, wie es wäre, wenn etwas Festgestelltes nicht festge-\n\nstellt wäre oder umgekehrt, sind eine unnötige Belastung der Urteilsgründe, \n\nbeeinträchtigen ihre Klarheit und können so zu Mißdeutungen Anlaß geben. Im \n\nEinzelfall kann auf diese Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt wer-\n\nden, wenn durch solche Erwägungen Zweifel an der Eindeutigkeit der Feststel-\n\nlungen entstehen (in vergleichbarem Sinne Gollwitzer in Löwe/Rosenberg \n\nStPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 42 m. w. N.). So verhält es sich hier jedoch nicht, da \n\ndie Strafkammer die genannten Erwägungen ausdrücklich als \"hypothetisch\" \n\nbezeichnet und insgesamt mehrfach betont, daß sie der nachgeschobenen Be-\n\nhauptung (über sexuell motivierte Beleidigungen) nicht folgt. \n\ne) Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Strafkammer rechtlich bedeut-\n\nsame Möglichkeiten (Hypothesen) hinsichtlich der psychischen Ursachen der \n\nTat außer Acht gelassen hätte. Bei der in Rede stehenden Frage geht es um \n\neine sog. innere Tatsache, für die sich Anhaltspunkte im wesentlichen nur aus \n\ndem äußeren Geschehensablauf oder aus den Angaben des Betroffenen selbst \n\nergeben können (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147 f.; NStZ 2003, 596 f. m. w. N.). \n\nÄußere Anhaltspunkte, die für einen schwerwiegenden Affekt sprächen, sind \n\nnicht ersichtlich, die unmittelbar nach der Tat einsetzenden systematischen \n\nVertuschungsbemühungen des Angeklagten sprechen vielmehr dagegen (vgl. \n\nBGH NStZ 2005, 149, 150 m. w. N.). Die genannten Angaben des Angeklagten \n\nwaren teils falsch und teils unbehelflich. Zwar dürfen einem Angeklagten aus \n\nseinem Aussageverhalten als solchem keine Nachteile erwachsen, jedoch gilt \n\nauch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, daß es weder im Hinblick auf \n\nden Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Angeklagten (hier: \n\ninnere) Vorgänge (auch nicht hypothetisch) zu unterstellen, für deren Vorliegen \n\nkeine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH \n\nNStZ-RR aaO 147 m. w. N.). \n\nf) Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht \n\n(bzw. im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft) im Rahmen der ihm (ihr) nach \n\nMaßgabe des Einzelfalls obliegenden Leitung des Sachverständigen (§ 78 \n\nStPO) diesem nicht die genannten Hypothesen (vgl. oben II vor 1) vorgegeben \n\nhat. Im übrigen hat ein Sachverständiger, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit \n\nFeststellungen trifft, die dem bisher bekannten Sachverhalt nicht entsprechen, \n\nseinen Auftraggeber hierauf hinzuweisen (in vergleichbarem Sinne Boetti-\n\ncher/Nedopil/Saß und andere NStZ 2005, 59, 61, dort C I 1.8), gegebenenfalls \n\nkann er dann als sachverständiger Zeuge in Betracht kommen. Daß dem Sach-\n\nverständigen Dr. W. , dem die Strafkammer zutreffend langjährige Erfah-\n\nrung und große Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt bescheinigt, all dies unbe-\n\nkannt gewesen sein sollte, erscheint ausgeschlossen. Ersichtlich hatte er keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte für möglicherweise bedeutsame Varianten bezüglich \n\neines Tatmotivs bzw. eines Affekts gefunden. \n\n3. Auch im übrigen sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht \n\nersichtlich. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/1-str-290-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-31/1-str-290-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_290-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:21.101578+00:00"}}