{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_286-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 StR 286/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 286/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am \n\n5. Oktober 2004 in der Sitzung vom 6. Oktober 2004, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter der Nebenklägerin \n - in der Verhandlung am 5. Oktober 2004 -, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Heimtückemordes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revisi-\n\non des Angeklagten hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGHSt 48, 207). Nunmehr \n\nhat die zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer den Angeklagten \n\nwegen Verdeckungsmordes, nicht ausschließbar im Zustand erheblich vermin-\n\nderter Schuldfähigkeit begangen, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren ver-\n\nurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung \n\nformellen und sachlichen Rechts beanstandet, bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte \n\naus seiner Wohnung heraus mit Raubkopien russischer CDs und Videos. Das \n\ngut deutschsprechende spätere Tatopfer, K. M. , mit dem der An-\n\ngeklagte befreundet war, kam mit dem Angeklagten überein, diesen Handel \n\ngemeinsam fortzuführen. Beide wollten ein gemeinsames Geschäftskonto ein-\n\nrichten und planten eine Aufgabenteilung. Bevor es zur Verwirklichung kam, \n\nwollte M. bereits ab September 2000 an den Geschäftserlösen des Ange-\n\nklagten beteiligt werden und forderte deshalb von diesem Geld. Der Angeklag-\n\nte kam der Forderung M. s zunächst nach, weil er glaubte, daß dieser seine \n\nihm obliegenden vorbereitenden Tätigkeiten für die Errichtung des geplanten \n\nGeschäftes erfülle. Nach und nach gelangte der Angeklagte zu der Auffassung, \n\nM. unternehme im Verhältnis zur Höhe seiner Forderungen nichts Entspre-\n\nchendes oder jedenfalls zu wenig. Deshalb wollte er keine weiteren Zahlungen \n\nmehr leisten. Infolgedessen kam es zu Spannungen zwischen beiden. M. \n\ndrohte dem Angeklagten zur Bekräftigung seiner Forderungen, ihn zusammen-\n\nschlagen zu lassen und ihm Schwierigkeiten bei der Polizei zu bereiten. Der \n\nAngeklagte zahlte darauf eigenen Angaben zufolge bis Dezember 2000 in Teil-\n\nbeträgen einen Gesamtbetrag von ca. 6.000,-- DM an M. . \n\nAm Vormittag des 7. Februar 2000, dem Tattag, suchte der Angeklagte \n\nM. in dessen Wohnung auf, wo er bis zum frühen Nachmittag blieb. M. \n\nverlangte vom Angeklagten erneut zunächst die Zahlung von 1.000,-- DM, \n\ndann schließlich von 5.000,-- DM. Da der Angeklagte diese Forderung M. s \n\nzurückwies, kam es zu einer Auseinandersetzung. Diese endete damit, daß \n\nM. seine Uhr auf den Tisch warf und den Angeklagten ultimativ aufforder-\n\nte, binnen 15 Minuten 1.000,-- DM zu zahlen. Sollte der Angeklagte dem nicht \n\nnachkommen, so drohte M. , werde er die Polizei anrufen und dieser die \n\nillegalen Geschäfte des Angeklagten offenbaren. Auch drohte M. nochmals \n\ndamit, den Angeklagten zusammenschlagen zu lassen. Der Angeklagte kam \n\ndieser Forderung M. s nicht nach, weil er die Drohung mit dem Anruf bei der \n\nPolizei nicht ernstnahm. Allerdings rief M. um 15.32 Uhr tatsächlich über die \n\nNotrufnummer 110 bei der Polizei an und vereinbarte für den folgenden Tag \n\neinen Termin, in dem er der Polizei sein Wissen über die illegalen Geschäfte \n\ndes Angeklagten mitteilen wollte. Der Angeklagte, der nun erkannte, daß M. \n\nseine Drohung tatsächlich wahr zu machen beabsichtigte, verließ daraufhin \n\ndessen Wohnung. \n\nZwischen 18.30 Uhr und 18.40 Uhr erschien M, in Begleitung des \n\naserbajdschanischen Staatsangehörigen Ma. vor dem Ein-Zimmer-\n\nAppartement des Angeklagten. Nach mehrmaligem Klingeln und Klopfen und \n\neinem Tritt M. s gegen die Wohnungstüre öffnete der Angeklagte schließlich \n\nund ließ beide ein. Da M. etwas zu essen und zu trinken begehrte und den \n\nAngeklagten \n\naufforderte, \n\nentsprechend \n\neinzukaufen, \n\nbesorgte \n\nMa. schließlich Nahrungsmittel und eine Flasche Wodka. Der bereits \n\ndeutlich angetrunkene M. nahm weiter erhebliche Mengen Wodka zu sich, \n\nder Angeklagte selbst jedoch lediglich etwa 0,02 l; Ma. trank etwa zwei \n\nbis drei Schnapsgläser Wodka. Im weiteren Verlauf entbrannte der Streit zwi-\n\nschen M. und dem Angeklagten erneut. M. hielt dem Angeklagten vor, \n\ndaß sie gemeinsam die in der Wohnung des Angeklagten befindlichen Geräte \n\nangeschafft und Raubkopien verkauft hätten, aber nur der Angeklagte daran \n\nverdiene, weswegen er ihm Geld schulde. Der Angeklagte bestritt diese Forde-\n\nrung nicht, verwies jedoch darauf, daß er ihm bereits 6.000,-- DM und einem \n\ngewissen \"Pascha\" 1.000,-- DM bezahlt habe. Daraufhin forderte M. den \n\nAngeklagten auf, ihm 5.000,-- DM zu geben, anderenfalls nähme er die ange-\n\nschafften Geräte mit und zeige ihn bei der Polizei, dem Finanzamt und dem \n\nSozialamt an; auch könne er dafür sorgen, daß der Angeklagte Deutschland \n\nbinnen 24 Stunden verlassen müsse. Zur Untermauerung seiner Forderung \n\nließ er sich von Ma. dessen Mobiltelefon geben und drohte mit dem so-\n\nfortigen Anruf bei der Polizei. Der Angeklagte bot daraufhin 1.200,-- DM an, da \n\ner nicht mehr habe. M. beharrte auf seiner Forderung. \n\nSchließlich drohte M. erneut, er werde alles mitnehmen, das Musik-\n\ncenter und den Brenner, und es würden Tschetschenen kommen, die ihn auf-\n\nschlitzten. Der Angeklagte erklärte schließlich sinngemäß, wenn er ihm, M. , \n\ndas Geld gebe, müsse er versprechen, seine Wohnung nie wieder zu betreten. \n\nM. entgegnete, daß der Angeklagte ihm dann seinerseits zusagen müsse, \n\nmit den illegalen Geschäften aufzuhören. Da es jedoch zu keiner Einigung zwi-\n\nschen beiden kam, stand der stark alkoholisierte M. (Blutalkoholkonzentra-\n\ntion 3,03 Promille) auf und zog seine Jacke an. Er schien seine Drohung, bei \n\nder Polizei anzurufen, jetzt wahrmachen zu wollen, indem er das Mobiltelefon \n\ndes Ma. in den Händen haltend schrie: \"Ich brauche das Geld nicht! Ich \n\ngehe jetzt und rufe die Polizei an!\" Während der Auseinandersetzung hatte \n\nM. dem Angeklagten zudem demonstrativ ein Diktiergerät gezeigt und ge-\n\nsagt, er werde alles aufnehmen. Der Angeklagte, nun von der Ernsthaftigkeit \n\ndieser Drohung überzeugt, erklärte, er hole das Geld, und ging ins Badezim-\n\nmer. Währenddessen trat M. gegen den Tisch, auf dem sich ein CD-\n\nStänder mit etwa 200 CDs und zwölf weitere Behältnisse mit CDs befanden. \n\nDie Steckverbindungen des Ständers lösten sich und ein Teil der darin befind-\n\nlichen CDs fiel auf den Tisch und den Fußboden. Dadurch entstand ein lautes \n\nschepperndes Geräusch; CDs wurden allerdings nicht beschädigt oder zer-\n\nstört. Auf dem Rückweg aus dem Badezimmer hörte der Angeklagte das \n\nscheppernde Geräusch der herunterfallenden CDs. Spätestens jetzt entschloß \n\ner sich, M. zu töten. Er gab im Vorbeigehen Ma. das in einer Plastiktü-\n\nte befindliche Geld und trat in einem Zuge hinter den mit den Händen in den \n\nHosentaschen dastehenden M. , um diesen zu töten. Er wollte - so die Straf-\n\nkammer - damit verhindern, daß M. ihn bei der Polizei und anderen Behör-\n\nden anzeige. Auf die Sicherung seines Eigentums und die Rückgewinnung des \n\nMa. übergebenen Geldes \"kam es dem Angeklagten dabei überhaupt \n\nnicht an\". Er schlug M. mit den Fäusten zunächst zweimal auf das Schädel-\n\ndach, packte ihn mit der linken Hand so kräftig an den Haaren, daß er einige \n\nBüschel Haare ausriß, zog den Kopf nach hinten und setzte mehrere kräftige \n\nSchnitte mit einem kleinen, einseitig geschliffenen Gemüsemesser, das er zu-\n\nvor eingesteckt hatte. Dabei durchtrennte er den Hals M. s bis zur Halswir-\n\nbelsäule. M. verstarb an Ort und Stelle. Ma. flüchtete mit dem Geld. \n\nDer Angeklagte reinigte seine Hände vom Blut. Er steckte das Tatwerk-\n\nzeug ein und begab sich zur Wohnung seiner Eltern. Am nächsten Morgen \n\nkehrte er in seine Wohnung zurück. Er suchte nach M. s Diktiergerät, weil er \n\nbefürchtete, M. habe seine Warnung wahr gemacht und die Auseinander-\n\nsetzung aufgezeichnet. Er fand das Diktiergerät jedoch nicht. Dieses wurde \n\nvielmehr später von der Polizei in der Jackentasche des toten M. aufgefun-\n\nden. Bedeutsame Aufzeichnungen waren darauf indes nicht vorhanden. \n\nDie Kammer vermochte nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund einer undifferenzierten Schizophre-\n\nnie erheblich beeinträchtigt war (ICD 10, F 20.3.). \n\n2. Rechtlich hat die Strafkammer den Sachverhalt dahin gewürdigt, der \n\nAngeklagte habe M. getötet, um seine eigene gewerbsmäßige unerlaubte \n\nVerwertung urheberrechtlich geschützter Werke und die unerlaubten Eingriffe \n\nin verwandte Schutzrechte, aber auch Verstöße gegen Steuergesetze, Zollbe-\n\nstimmungen und seinen Betrug zum Nachteil des Sozialamtes zu verdecken. Er \n\nhabe verhindern wollen, daß M. diese Straftaten und Verstöße der Polizei \n\noffenbare. \n\nDas Handeln des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt. \n\nZwar habe objektiv eine Notwehrsituation vorgelegen, weil M. kein An-\n\nspruch auf die Zahlung von 5.000,-- DM zugestanden habe. Der Angeklagte \n\nhabe aber, als er M. angegriffen habe, nicht mit Verteidigungswillen gehan-\n\ndelt. Er habe nicht etwa sein Eigentum und sein Vermögen schützen wollen. \n\nVielmehr habe er M. als Mitwisser seiner illegalen Geschäfte ausschalten \n\nund so verhindern wollen, daß dieser ihn anzeige. Dem Angeklagten habe \n\nschließlich keinerlei Sachbeschädigung gedroht, da die herabgestürzten CDs \n\nnicht einmal zerbrochen gewesen seien. Auch habe keine unmittelbare Weg-\n\nnahme von Gegenständen aus seiner Wohnung durch M. und Ma. \n\ngedroht. \n\nII. \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. \n\nDie Revision behauptet, das Landgericht habe es unterlassen, Beweis \n\nzu erheben über die Aussage des Zeugen Ma. in der ersten in dieser Sa-\n\nche geführten Hauptverhandlung, die dem aufgehobenen Urteil voranging. Sie \n\nmeint, dazu sei die Strafkammer verpflichtet gewesen, weil der Zeuge seiner-\n\nzeit anderes bekundet habe als jetzt (§ 244 Abs. 2 StPO). \n\nEin Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen. Zwar hat die Kammer das er-\n\nste, aufgehobene Urteil nicht in die Beweisaufnahme eingeführt, in dem die \n\nseinerzeitigen Angaben des Zeugen Ma. festgehalten sind. Es hat aber \n\nMa. selbst wiederum als Zeuge vernommen. Damit ist möglich, daß ihm \n\nauch seine Bekundungen in der ersten Hauptverhandlung vorgehalten und von \n\nihm als damals so abgegeben bestätigt worden sind. Die Kammer hat bedacht, \n\ndaß der Zeuge mehrmals vernommen worden war. Sie hat sich mit seinem \n\nAussageverhalten auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage kann nicht ange-\n\nnommen werden, die Angaben des Zeugen in der ersten Verhandlung seien \n\nnicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe M. getötet, \n\num zu verhindern, daß dieser seine illegalen Geschäfte den Behörden anzeige \n\nund er, der Angeklagte, deshalb strafrechtlich verfolgt werde, begegnet nach \n\nAuffassung des Senats keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. \n\nGleiches gilt hinsichtlich der Würdigung, der Angeklagte habe nicht mit Vertei-\n\ndigungswillen gehandelt. \n\na) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Verdeckungsabsicht \n\nals bewußtseinsdominantem Motiv ersichtlich auf mehrere festgestellte Um-\n\nstände gestützt, die objektiv abgesichert sind. Dem Zusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe vermag der Senat noch zu entnehmen, daß die Kammer auch das \n\nMitschwingen anderer Beweggründe nicht übersehen, das Verdeckungsziel \n\nindes als im Vordergrund stehend und damit als tatbeherrschend (\"wirkmächti-\n\nge Triebfeder\") bewerten wollte. \n\naa) Kommen bei der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale verschie-\n\ndene, möglicherweise zusammenwirkende Motive des Täters in Betracht (so-\n\ngen. Motivbündel), hat der Tatrichter sämtliche wirkmächtigen Elemente in sei-\n\nne Würdigung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob der leitende, die Tat prä-\n\ngende Handlungsantrieb für sich betrachtet die Voraussetzungen erfüllt, also \n\n\"niedrig\" ist oder auf Verdeckung einer Straftat gerichtet ist (vgl. Münch \n\nKommStGB/Schneider § 211 Rdn. 77; siehe auch BGH MDR bei Holtz 1977, \n\n809 f.: \"… das Motiv, durch welches der Tötungsentschluß seine wesentliche \n\nKennzeichnung erfahren hat.\"). Für den Tatrichter stellt sich damit die Aufgabe, \n\nbei mehreren Zielen und Anlässen der Tat das bewußtseinsdominante Motiv \n\nfestzustellen. Dazu hat er die äußeren Umstände heranzuziehen, soweit diese \n\nhierzu aussagekräftig sind. Oft wird auch das Einlassungsverhalten des Ange-\n\nklagten wichtige Hinweise geben (MünchKommStGB/Schneider aaO). Dement-\n\nsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Verdek-\n\nkungsmord anerkannt, daß auch die Absicht, durch Tötung eine Entdeckung \n\nfrüherer Straftaten zu vermeiden, mit anderen Beweggründen zusammenfallen \n\nkann; sie muß aber für sich gesehen Triebfeder des Täterhandelns sein (BGH \n\nMDR bei Dallinger 1976, 15; MDR bei Holtz 1984, 276). \n\nbb) Hier hat die Strafkammer - ersichtlich aus den äußeren Umständen - \n\nauf das Tatmotiv der Verdeckungsabsicht geschlossen. Das ist möglich und \n\nauch tragfähig, weil diese Umstände die Verdeckungsabsicht als tatbeherr-\n\nschenden Beweggrund plausibel zu erklären vermögen. \n\nDie Beweisaufnahme bot allerdings durchaus auch Hinweise darauf, daß \n\nbei dem Angeklagten - der in der nunmehrigen Hauptverhandlung zur Sache \n\ngeschwiegen hat - auch andere Motive mitbestimmend waren. So hat dieser bei \n\nseiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 9. Februar 2001 \n\ndurch den Kriminalbeamten H. die Frage bejaht, ob er M. unbedingt ha-\n\nbe töten wollen und hinzugefügt: \"Ja, ich hatte gar keine andere Möglichkeit, \n\nweil ich mir das Geld nicht wegnehmen lassen wollte und vielleicht noch ande-\n\nre Sachen, die mir gehören.\" (UA S. 58). In der ermittlungsrichterlichen Ver-\n\nnehmung am selben Tage hat der Angeklagte angegeben, er sei \"sehr böse\" \n\ngewesen, weil er sich das Geld über Jahre angespart habe und die beiden es \n\nihm in nur einer Minute weggenommen hätten. Er habe sich überlegt, wenn sie \n\nihm schon das Geld wegnähmen, daß M. als nächstes mit Freunden \n\nkommen würde und ihm auch die ganze Wohnung leerräume. Damit dies nicht \n\npassiere, habe er sich entschlossen, M. zu töten (UA S. 58). \n\nIn einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 28. Februar 2002 erklär-\n\nte er, nach seinem Zustand befragt: \"In dem Moment verspürte ich nur noch \n\nHaß und wollte es K. (M. ) heimzahlen, was er mir die ganzen Mo-\n\nnate angetan hat. Ich hatte mich in diesem Moment nicht mehr unter Kontrolle. \n\nDas passiert mir manchmal, wenn ich böse werde.\" Die Frage, ob er M. al-\n\nso nur wegen seiner ständigen Geldforderungen getötet habe, beantwortete er \n\ndahin: \"Nein, sondern weil er dadurch meine ganzen Pläne und eigentlich mei-\n\nne ganze Existenz bedroht bzw. kaputtgemacht hat. Wir wollten zusammen \n\neine Firma aufmachen. Wenn ich jetzt zurückdenke, hat er eigentlich alles ge-\n\ntan, um das zu verhindern. Er wollte nur Geld, Geld, Geld. Bis zuletzt habe ich \n\nversucht, die Sache friedlich zu lösen. Ich habe ihm Geld gegeben, damit er \n\nmich endlich in Ruhe läßt, aber er wollte immer mehr.\" (UA S. 59). \n\nAngesichts dieser Umstände war naheliegend und möglich, daß der An-\n\ngeklagte durch ein Bündel von Motiven zur Tat veranlaßt wurde. Dazu mögen \n\nauch Haß, Rache für die wiederholten Erpressungen, deren Vermeidung in der \n\nZukunft, der bevorstehende Verlust des Geldes, die Sorge um die \"Existenz\", \n\nwenngleich diese auch auf illegalen Geschäften beruhte, gehört haben. Wenn \n\ndie Strafkammer sich indes im Ergebnis von der Verdeckungsabsicht als \"ei-\n\ngentlichem\" Motiv überzeugt hat, dann hat sie damit bei sinngerechtem Ver-\n\nständnis nur verdeutlichen wollen, daß dieser Beweggrund für den Angeklag-\n\nten letztlich ausschlaggebend war und sein Tatentschluß dadurch seine we-\n\nsentliche Kennzeichnung erfahren hat. Sie hat die unterschiedlichen Motivan-\n\nsätze zwar nicht ausdrücklich als Bündel von Gründen dargestellt; aber sie hat \n\ndie verschiedenen Erklärungen des Angeklagten dazu genau wiedergegeben \n\nund auf diese Weise die Motivlage gleichsam abgeschichtet. Sie hat andere, in \n\nden Einlassungen aufscheinende Handlungsmotive des Angeklagten verworfen \n\nund so das Verdeckungsziel als treibend und leitend erachtet. Daß sie dabei \n\nmögliche andere Motive außer acht gelassen haben könnte, die sich aus den \n\nunmittelbar zuvor von der Kammer in den Urteilsgründen wiedergegebenen \n\nEinlassungen des Angeklagten ergeben, schließt der Senat aus. \n\ncc) Die Strafkammer hat sich von dem tatkennzeichnenden und tatbe-\n\nherrschenden Motiv, der Verdeckungsabsicht, ersichtlich aufgrund folgender \n\nUmstände überzeugt: Schon bei der Auseinandersetzung am Nachmittag hatte \n\nM. mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht und dazu angesetzt, diese \n\nDrohung zu verwirklichen. Das findet seine objektive Bestätigung in dem durch \n\neinen Polizeibeamten bekundeten Telefonanruf M. s am Nachmittag bei der \n\nPolizeinotrufzentrale, bei dem er einen Termin vereinbarte (UA S. 12). Diese \n\nDrohung mit einer Strafanzeige wiederholte er in der Wohnung des Angeklag-\n\nten. Er setzte unmittelbar zu ihrer Verwirklichung an, indem er sich von \n\nMa. dessen Mobiltelefon aushändigen ließ und einen sofortigen Anruf bei \n\nder Polizei ankündigte. \"Daraufhin\" bot ihm der Angeklagte die Zahlung von \n\n1.200,-- DM an. Da M. auf seiner Forderung nach 5.000,-- DM beharrte, \n\nkam es zu keiner Einigung. M. schrie, das Mobiltelefon in der Hand haltend: \n\n\"Ich brauche das Geld nicht! Ich gehe jetzt und rufe die Polizei!\" M. stand \n\nauf und zog seine Jacke an. Die Drohung mit der Strafanzeige nahm der Ange-\n\nklagte ernst. Er sagte, er hole das Geld, und ging in das Badezimmer. \n\nMa. beruhigte M. unterdessen und nahm das Mobiltelefon wieder an \n\nsich. Hinzu kam die demonstrative Drohung, das Gespräch mittels des Diktier-\n\ngeräts aufzuzeichnen. Dies war für den Angeklagten Anlaß, am nächsten Tag \n\nin seine Wohnung zurückzukehren und nach dem Diktiergerät, das M. tat-\n\nsächlich bei sich geführt hatte, zu suchen. Er befürchtete, M. habe die Aus-\n\neinandersetzung aufgezeichnet, so daß seine illegalen Geschäfte der Polizei \n\ndoch noch bekannt werden könnten. \n\nHinzu kommt, daß der Angeklagte selbst eingeräumt hat, anfänglich bei \n\nseiner Einlassung seine illegalen Geschäfte mit Raubpressungen von CDs ver-\n\nschwiegen zu haben. Er hatte bei seiner Vernehmung am 28. Februar 2002 \n\nzudem angegeben, er habe M. getötet, weil dieser seine Pläne und seine \n\n\"Existenz\" bedroht und \"kaputt gemacht\" habe (UA S. 59). Das bezog sich er-\n\nsichtlich auf seine illegalen Geschäfte mit den Raubkopien. \n\nAus diesem in sich stimmigen Ablauf der Auseinandersetzung konnte die \n\nStrafkammer folgern, der Angeklagte habe bei der Tötung M. s in Verdek-\n\nkungsabsicht gehandelt. Dieser Schluß ist nicht nur plausibel, sondern tragfä-\n\nhig und deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. \n\ndd) Auch sonst zwingen die Ausführungen der Kammer zur Beweiswür-\n\ndigung nicht zur Aufhebung des Urteils. Das gilt namentlich hinsichtlich der \n\nWürdigung der Angaben des Zeugen Ma. . Soweit die Revision die For-\n\nmulierung rügt, bei seiner Vernehmung in der jetzigen Hauptverhandlung sei \n\nMa. nur noch Zeuge gewesen und habe \"voll unter der Wahrheitspflicht\" \n\ngestanden, weshalb dieser Aussage weitaus mehr Gewicht zukomme, ist ihr \n\nzuzugeben, daß diese Wendung wenigstens mißverstehbar ist. Ma. war \n\nnämlich schon während seiner Vernehmung in der ersten Hauptverhandlung \n\nals Zeuge uneingeschränkt zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und \n\nhätte sich lediglich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen können (§ 55 \n\nStPO). Der Senat schließt jedoch aus, daß der erfahrenen Strafkammer dies \n\nentgangen sein könnte. Die einleitenden Sätze verdeutlichen das. Dort hebt die \n\nStrafkammer hervor, der Zeuge sei bei seinen früheren Vernehmungen \n\n\"gleichzeitig immer noch Beschuldigter bzw. Angeklagter\" gewesen und habe \n\ndeshalb wohl auch das gegen ihn gerichtete Strafverfahren im Auge gehabt \n\n(UA S. 50 f.). Dieses war damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Dar-\n\naus erhellt sich, daß die beanstandete Wendung nicht wörtlich zu nehmen ist. \n\nGemeint ist ersichtlich, daß der Zeuge nunmehr erstmals ausgesagt hat, nach-\n\ndem das gegen ihn gerichtete Strafverfahren mit der Rechtskraft des Urteils \n\nbeendet war. \n\nNach allem erweisen sich die gegen die Würdigung des Landgerichts \n\nerhobenen Einwände im Ergebnis als nicht durchgreifend. \n\nb) Unter diesen Umständen ist auch gegen die Verneinung eines Vertei-\n\ndigungswillens des Angeklagten im Rahmen der Prüfung einer Rechtfertigung \n\ndurch Notwehr von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\nDie Strafkammer nimmt zwar eine objektive Notwehrlage an, weil M. \n\nam Tatabend kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von \n\n5.000,-- DM (d.h. kein fälliger Anspruch in dieser Höhe) zugestanden habe (UA \n\nS. 62) und M. seine Beute auch noch nicht endgültig gesichert gehabt habe. \n\nDer Angeklagte habe aber nicht sein Eigentum und sein Vermögen schützen \n\nwollen (UA S. 62). Darauf sei es ihm \"überhaupt nicht\" angekommen (UA \n\nS. 17). Vielmehr habe er M. als Mitwisser seiner illegalen Geschäfte aus-\n\nschalten wollen (UA S. 62). Sachbeschädigungen und die Wegnahme von Ge-\n\ngenständen aus seiner Wohnung hätten ihm unmittelbar nicht gedroht. Das \n\nGeld habe er Ma. im Vorbeigehen \"freiwillig\" gegeben (UA S. 63). \n\nAuch diese Würdigung, ein Verteidigungswille habe dem Angeklagten \n\ngefehlt, wird den Äußerungen des Angeklagten zu seinen Beweggründen noch \n\ngerecht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den \n\nwiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten, tritt hervor, daß der Ange-\n\nklagte auch aus Wut, Enttäuschung und auch um den Verlust des Geldes zu \n\nverhindern handelte, sich in erster Linie aber den lästig gewordenen Erpresser \n\nM. \"vom Hals schaffen\" und die Anzeige seiner illegalen Geschäfte durch \n\ndiesen verhindern wollte. Damit trat naheliegender Weise der Verteidigungs-\n\nzweck seines Handelns im Blick auf das Ma. in die Hände gegebenen \n\nGeldes so sehr in den Hintergrund, daß er nicht mehr leitend war und den Tat-\n\nentschluß nicht kennzeichnete. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, daß \n\ndie Strafkammer mit ihren Formulierungen genau dies ausdrücken wollte. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/1-str-286-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/1-str-286-04","retrieved":"2026-07-10 16:00:38.486109+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-06/1-str-286-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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