{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_284-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"1 StR 284/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 284/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 13. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und un-\n\nter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom 3., \n\n23. und 24. August 2004 bemerkt der Senat: \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein Rechtsfeh-\n\nler daraus, daß das Landgericht nur dem Antrag auf Anhörung ei-\n\nnes psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist und nicht auch \n\nüber die Einholung des gleichzeitig beantragten psychologischen \n\nGutachtens entschieden hat. Dabei steht es im Ermessen des \n\nTatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich \n\ndie Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnli-\n\ncher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.; BGH, \n\nBeschl. vom 19. August 1993 - 1 StR 395/93). Psychologische \n\nKenntnisse gehören zum Rüstzeug auch des Psychiaters; außer-\n\ndem sind die Fachkenntnisse eines Psychologen dann nicht aus-\n\nreichend, wenn - worauf die Revision beharrt - eine geistige Er-\n\nkrankung oder aktuelle psychopathologische Ursachen Einfluß \n\nauf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben können; dann \n\nist ein Psychiater zu hören (BGHSt 23, 8 ff.; Senge in KK 5. Aufl. \n\n§ 73 Rdn. 5). Zudem hat der Generalbundesanwalt zu Recht dar-\n\nauf hingewiesen, daß eine psychologische Untersuchung der Ge-\n\nschädigten nur mit deren Einwilligung zulässig ist (BGHSt 36, \n\n217, 219), wobei die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\ndas Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung nicht dargetan \n\nhat. \n\nIm übrigen ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters, \n\nwelche vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist. \n\nSolche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat das \n\nLandgericht die von der Revision als Indizien angeführten Um-\n\nstände, das Heimbegleiten der Geschädigten durch den Ange-\n\nklagten nach der Tat, bei welchem es zu der Drohung mit der Tö-\n\ntung des Kindes und der Familie der Geschädigten kam, und de-\n\nren mehrfache Ansätze auf diesem Heimweg, sich vor ein Auto zu \n\nwerfen, ebenso berücksichtigt wie die Aufnahme einer neuen Be-\n\nziehung durch die Geschädigte zu einem anderen Mann nur we-\n\nnige Tage nach der Tat. Die Strafkammer mußte hieraus nicht, \n\nwie die Revision glaubt, Schlußfolgerungen dahin ziehen, daß die \n\nAngaben der Geschädigten zum Tatgeschehen unglaubhaft sind. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/1-str-284-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/1-str-284-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_284-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:03.904221+00:00"}}