{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_265-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"1 StR 265/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 265/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2004 gemäß \n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHeidelberg vom 16. Januar 2004 und sein Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nAuf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner \n\nAntragsschrift vom 19. Juli 2004 wird Bezug genommen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nAnhaltspunkte für einen Willensmangel des Angeklagten im Hinblick auf \n\nden erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen seinem Vorbringen nicht ge-\n\ngeben. Die Erklärungen des Angeklagten sind insoweit in sich widersprüchlich \n\nund nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat zunächst behauptet, er habe noch \n\nwährend der mündlichen Urteilsbegründung seinen Verteidiger beauftragt, ge-\n\ngen das Urteil Revision einzulegen und sei verwundert gewesen, daß er zwar \n\ndie schriftliche Urteilsbegründung, aber über eine eingelegte Revision keine \n\nNachricht erhalten habe. Dies steht bereits im Widerspruch zum abgegebenen \n\nRechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung. Dem steht zudem die vom Gene-\n\nralbundesanwalt eingeholte Erklärung seines Verteidigers, Rechtsanwalt E. , \n\nvom 15. Juli 2004 entgegen. Soweit der Angeklagte nunmehr vorträgt, sein \n\nAnwalt habe mit der Staatsanwaltschaft eine Bewährungsstrafe \"ausgemacht\" \n\nund sie hätten ihm gesagt, nachdem er keine Bewährung bekommen hatte, \n\nfalls er nicht Revision einlege, würden sie dafür sorgen, daß er \"in Therapie \n\ngehen könnte\", ist dies mit seinen vorherigen Erklärungen nicht in Einklang zu \n\nbringen. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-31/1-str-265-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-31/1-str-265-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:02.509434+00:00"}}