{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"1 StR 256/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 256/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2003 wird als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben \n\nder Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt B., nach Verkündung \n\ndes angefochtenen Urteils am 18. Dezember 2003 wirksam Rechtsmit-\n\ntelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß \n\n§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt (Bd. III Bl. 400 \n\nd.A.), so daß sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls \n\ngemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 \n\nRechtsmittelverzicht 5). \n\nUmstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, lie-\n\ngen nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch ein durch \n\nKopfnicken erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn das zustim-\n\nmende Nicken als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 \n\nAbs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 496). Der Hinweis des \n\nBeschwerdeführers auf Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 20 \n\nmit Hinweis auf OLG Hamm, Wistra 2003, 440 geht fehl. Dem vom Ober-\n\nlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall lag - im Gegensatz zum \n\nvorliegenden Sachverhalt - zugrunde, dass zunächst der Protokollver-\n\nmerk nicht eindeutig war und die Frage des Rechtsmittelverzichts unter \n\nBerücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der Prozeßbeteilig-\n\nten vom Revisionsgericht zu beurteilen war. Dabei konnten andere Deu-\n\ntungsmöglichkeiten als ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch \n\ndas Kopfnicken des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dass \n\nder Angeklagte im vorliegenden Fall das Urteil durch sein Nicken gar \n\nnicht annehmen wollte, trägt die Revision nicht vor. Sie meint, dass blo-\n\nßes Nicken unabhängig von seiner Bedeutung im Verhandlungskontext \n\nin keinem Fall als wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ange-\n\nsehen werden könne. \n\nDementgegen ist für die Beurteilung des Erklärungsinhalts des Kopf- \n\nnickens des Angeklagten der Kontext des Verhandlungsablaufs maßge-\n\nbend (BGH a.a.O.). Dazu ergibt vorliegend das Sitzungsprotokoll, dass \n\nsowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger jeder für sich auf \n\nRechtsmittel verzichtet und den Protokolleintrag nach Verlesen geneh-\n\nmigt haben (Bd. III, Bl. 400 d.A.). Hinzu kommt, dass sowohl die Verfah-\n\nrenslage als auch die Anträge der Verfahrensbeteiligten darauf hindeu-\n\nten, dass der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und sei-\n\nnes Verteidigers entsprach. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe durch \n\neine Verteidigererklärung eingestanden (Bd. III, Bl. 392 d.A.). Ausweis-\n\nlich des Sitzungsprotokolls wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten \n\nvereinbart, dass der Angeklagte bei einem Geständnis keine höhere \n\nGesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und 11 Monate zu erwarten habe \n\n(Bd. III, Bl. 394 d.A.). Das Urteil entsprach letztlich in der Gesamtsumme \n\nder beiden Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und einem Jahr und \n\n11 Monaten auch dem Antrag des Verteidigers. \n\nDiese Vorgänge, die die Revision entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ver-\n\nschweigt, lassen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit \n\nauch der Erklärung des Angeklagten offen. Die Frage, ob der Angeklag-\n\nte tatsächlich der von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung ledig-\n\nlich durch Kopfnicken zugestimmt hat, bedarf danach keiner weiteren \n\nAufklärung. \n\nBei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiederein-\n\nsetzung in den vorherigen Stand kein Raum (BGH NStZ 1997, 611f.).\" \n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. \n\nDer Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Juli 2004 lag dem Senat vor. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/1-str-256-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/1-str-256-04","retrieved":"2026-07-10 15:44:43.578239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-07/1-str-256-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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