{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_248-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"1 StR 248/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 248/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n20. Oktober 2004 in der Sitzung am 22. Oktober 2004, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \nRechtsanwalt \n als Verteidiger \n - in der Verhandlung vom 20. Oktober 2004 -, \nRechtsanwalt \n als Verteidiger \n - in der Sitzung am 22. Oktober 2004 -, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 29. Januar 2004 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die \n\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten greift mit einer \n\nVerfahrensrüge und der Sachrüge die Verneinung erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit an. Sie bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte begann im Alter von 13 Jahren mit dem Trinken von Al-\n\nkohol. Bereits mit 17 Jahren befand er sich in einer Entziehungskur, die ebenso \n\nergebnislos blieb wie spätere Entgiftungen und Therapien. \n\nAm 25. Juli 2003 tranken der Angeklagte und seine Lebensgefährtin \n\n R. , die Geschädigte, in ihrer gemeinsamen Wohnung ab etwa \n\n16.00 Uhr zusammen mit dem Mitangeklagten S. in erheblichem \n\nUmfang Wein. Als R. gegen 21.00 Uhr, nur mit einem Achselshirt und \n\neinem Slip bekleidet, aufreizend vor S. tanzte, entschloß sich der \n\nAngeklagte aus Wut und Verärgerung hierüber sowie aufgrund bereits in der \n\nVergangenheit erfolgter Demütigungen seitens der Geschädigten, seine Le-\n\nbensgefährtin zu töten. Er holte, verborgen vor der Geschädigten, aus der Kü-\n\nche ein Fleischermesser und stachelte den S. mehrfach leise mit \n\nden Worten \"Komm, die stechen wir jetzt ab; sie hat es verdient\" an. S. \n\nergriff schließlich das Messer und stieß es der auf dem Sessel sitzenden Ge-\n\nschädigten wuchtig in den Unterbauch. Sodann verließ er fluchtartig die Woh-\n\nnung. Der Angeklagte zog das Messer aus der Wunde und wusch es in der \n\nSpüle ab. Anschließend verständigte er per Notruf das DRK. \n\nEine 45 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe des Angeklagten \n\nergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,92 o/oo. Seine Einsichts- und \n\nSteuerungsfähigkeit war zum Tatzeitpunkt jedoch nicht erheblich einge-\n\nschränkt. \n\n2. Mit einer Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, das Landge-\n\nricht hätte den Arzt Dr. L. , der auf dem Polizeirevier bei dem Ange-\n\nklagten die Blutprobe entnommen und ein Protokoll über den Zustand des An-\n\ngeklagten gefertigt hatte, als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen. \n\nDie Rüge ist unbegründet. Durch das Unterlassen der Einvernahme des \n\nArztes hat das Landgericht nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es \n\nhat zwar die Feststellungen in dem Protokoll der Blutentnahme u.a. mit der Be-\n\ngründung in Frage gestellt, derartige Feststellungen geschähen \"zumeist unter \n\nZeitdruck und lediglich oberflächlich\", was im vorliegenden Fall durch die hohe \n\nZahl der ausgelassenen Untersuchungen bestätigt werde. Es hat aber rechts-\n\nfehlerfrei den Angaben des Protokolls keinen wesentlichen Indizwert beige-\n\nmessen. Die in dem Protokollsformular vorgesehenen Untersuchungen bezüg-\n\nlich Puls, Blutdruck, Romberg-Test, Drehnystagmus, Gang geradeaus und \n\nplötzliche Kehrtwendung wurden bei dem Angeklagten überhaupt nicht vorge-\n\nnommen. Auch deuten einige der getroffenen Feststellungen eher auf eine \n\nnicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hin. So wird das \n\nBefinden des Angeklagten als \"normal\", der Alkoholeinfluß auf den Angeklag-\n\nten nur als \"deutlich\" und nicht als \"stark\" oder \"sehr stark\" gekennzeichnet. Bei \n\ndieser Sachlage mußte das Landgericht sich nicht zu der ergänzenden Ver-\n\nnehmung des Arztes gedrängt sehen. \n\n3. Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das \n\nLandgericht angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht \n\nalkoholbedingt erheblich vermindert war. \n\na) Bei einer Blutalkoholkonzentration in der festgestellten Höhe ist die \n\nMöglichkeit einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkohol-\n\nrausch zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer be-\n\nstimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig vom Vorliegen dieses \n\nMerkmals auszugehen ist, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr eine \n\nGesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände aus der \n\nPersönlichkeitsstruktur des Täters, seinem Erscheinungsbild vor, während und \n\nnach der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen. Die Blutalkoholkonzentrati-\n\non ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein \n\nmaßgebliches oder vorrangiges Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung \n\nauch von der - hier sehr hohen - Alkoholgewöhnung des Täters beeinflußt sein \n\nkann (vgl. BGHSt 43, 66, 70; BGH NStZ 2002, 532). \n\nOb die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer krankhaften \n\nseelischen Störung bei Begehung der Tat \"erheblich\" im Sinne des § 21 StGB \n\nvermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an \n\nÄußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten. \n\nHierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforde-\n\nrungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten Täter stellt (vgl. \n\nBGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296). Diese Anforderungen sind \n\num so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (BGH NStZ \n\n2004, 437). \n\nb) Diesen Grundsätzen ist die sachverständig beratene Strafkammer ge-\n\nrecht geworden (zum Maßstab revisionsrechtlicher Überprüfung tatrichterlicher \n\nEntscheidungen zum Einfluß von Alkohol auf die Schuldfähigkeit vgl. auch \n\nMaatz/Wahl BGH-FS S. 531, 553). \n\nDer Revision ist zwar einzuräumen, daß der Blutalkoholwert hier sehr \n\ntatzeitnah - 45 Minuten nach der Tat - gemessen wurde und deshalb eine zu-\n\nverlässige Aussage mit nicht geringer Beweisbedeutung darstellt. Das Landge-\n\nricht war gleichwohl aus Rechtsgründen nicht gehindert, trotz dieses Blutalko-\n\nholwertes die festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu \n\nwürdigen, daß eine krankhafte seelische Störung nicht vorgelegen hatte. \n\nDie psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind hier sogar besonders \n\naussagekräftig. Der alkoholabhängige Angeklagte ist in hohem Maße trinkge-\n\nwohnt. Sein Verhalten vor, während und nach der Tat hat in sich schlüssige \n\nHandlungssequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen gezeigt, die so \n\nnicht möglich gewesen wären, wenn diese Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt \n\ngewesen wären. Er brachte das Messer mit dem Unterarm verdeckt in das \n\nWohnzimmer, verbarg es dort vor der Geschädigten und sprach bewußt so lei-\n\nse auf den Mitangeklagten S. ein, daß der Geschädigten seine Worte \n\nverborgen blieben. Er rief unmittelbar nach der Tat bei der Polizeidirektion an \n\nund erfragte die Telefonnummer des DRK. Auf dem Notrufband des DRK ist die \n\nStimme des Angeklagten - wie die Strafkammer aufgrund eigener Wahrneh-\n\nmung festgestellt hat - deutlich und ohne Anzeichen einer verwaschenen Aus-\n\nsprache zu vernehmen. Er antwortete schnell und angepaßt auf Nachfragen \n\nund legte bei der Angabe seiner Telefonnummer sogar bewußt Pausen ein, um \n\ndas Mitschreiben zu erleichtern. Die Geschädigte wie der Mitangeklagte S. \n\n schilderten den Angeklagten als \"ganz normal\", und auch der am Tatort ein-\n\ntreffende Polizeibeamte Polizeihauptmeister Ri. stellte bei dem Angeklag-\n\nten \"keinerlei Ausfallerscheinungen\" fest. Hinzu kommt das genaue, auch die \n\nMotivationslage einschließende Erinnerungsvermögen des Angeklagten. \n\nSoweit das kontrollierte Vorgehen des Angeklagten, das über \"einge-\n\nschliffenes\" Verhalten und schlichte Verhaltensmuster hinausging, nach der \n\nTat geschah, brauchte das Landgericht angesichts seines Verhaltens vor und \n\nbei Ausführung der Tat auch keinen relevanten Ernüchterungseffekt in Rech-\n\nnung zu stellen. Er hat die Tat weder in einem Zustand der Erregung oder in \n\neinem seelischen Ausnahmezustand noch unüberlegt begangen. Er hat sie \n\nvielmehr im einzelnen geplant und das Tatwerkzeug besorgt. Er hat die Lage, \n\nin der die Geschädigte sich aufgrund der entspannten Atmosphäre keines An-\n\ngriffs auf ihr Leben versah, bewußt zur Tat ausgenutzt. Diese - das Mordmerk-\n\nmal der Heimtücke erfüllende - Vorgehensweise läßt die Annahme, das diffe-\n\nrenzierte Verhalten des Angeklagten nach der Tat sei auf einen Ernüchte-\n\nrungseffekt zurückzuführen, als fernliegend erscheinen. \n\nDas Landgericht durfte daher - \"nach eingehender Prüfung\" - die Indiz-\n\nwirkung der gemessenen hohen Blutalkoholkonzentration als entkräftet anse-\n\nhen, ohne den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHR StGB \n\n§ 21 Ursachen, mehrere 13) zu überschreiten. \n\nDa das Landgericht damit das Vorliegen einer krankhaften seelischen \n\nStörung rechtsfehlerfrei verneint hat, kommt es auf die Frage der \"Erheblich-\n\nkeit\" einer verminderten Steuerungsfähigkeit nicht mehr an. \n\nc) Der von der Revision hilfsweise beantragten Vorlage der Sache an \n\nden Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 2, 3 GVG bedarf es nicht, \n\nda kein Strafsenat des Bundesgerichtshofs an der Auffassung festhält, es gebe \n\neinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, wonach ab einem \n\nbestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller \n\nRegel erheblich vermindert ist (vgl. BGHSt 43, 66, 76). Dementsprechend hat \n\nder Senat auch bereits entschieden, daß in einem Fall, in dem die Blutalkohol-\n\nkonzentration bis zu 3,54 o/oo betragen haben kann, eine erhebliche Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des körperlichen und geistigen Lei-\n\nstungsvermögens kurz nach der Tat zu Recht ausgeschlossen wurde (BGH \n\nNStZ 2002, 532). Gleichermaßen hat z.B. auch der 4. Strafsenat für den Fall \n\neiner maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,23 o/oo den Ausschluß einer \n\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund psychodiagnostischer Beur-\n\nteilungskriterien für möglich erklärt (BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 \n\nStR 139/03). Soweit in den Entscheidungen der einzelnen Senate möglicher-\n\nweise Unterschiede in der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Bewertung \n\nund Gewichtung einzelner psychodiagnostischer Kriterien aufgetreten sind, \n\nnötigt dies nicht zur Vorlage dieser Sache an den Großen Senat für Strafsa-\n\nchen, da es sich insoweit nicht um verbindliche Entscheidungen eines anderen \n\nSenats in einer Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG handelt. \n\nEs bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, die der Rechtspre-\n\nchung des Senats zugrundeliegenden medizinischen Erfahrungssätze in Frage \n\nzu stellen, so daß es auch der von der Revision ebenfalls hilfsweise beantrag-\n\nten Anhörung eines Sachverständigen nicht bedarf. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/1-str-248-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-22/1-str-248-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:56.351430+00:00"}}