{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_233-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"1 StR 233/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 233/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \nin Begleitung von Rechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Regensburg vom 22. Januar 2004 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n3. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die \n\nhierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen der Nebenklägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener \n\nzweifacher gefährlicher Körperverletzung mit tateinheitlich begangener zweifa-\n\ncher versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Widerstand gegen Vollstrek-\n\nkungsbeamte und unerlaubtem Besitz von Schußwaffen zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt \n\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklag-\n\nten auch wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dagegen \n\nist die Revision des Angeklagten unbegründet. \n\nI. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht einen bedingten Tö-\n\ntungsvorsatz ausgeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. \n\nNach den Feststellungen gab der Angeklagte, der sich durch seine \n\nNachbarin und drei weitere Frauen in seiner Nachtruhe gestört fühlte und diese \n\nvertreiben wollte, vom Fenster seines im Erdgeschoß gelegenen Schlafzim-\n\nmers mit einem halbautomatischen Selbstladegewehr Kaliber 22 aus der Hüfte \n\nheraus in schneller Folge sechs Schüsse auf die rund 27 Meter entfernten \n\nFrauen ab. Eine der Frauen wurde durch einen Geschoßsplitter von einem Ab-\n\npraller am rechten Oberschenkel verletzt; eine Frau erlitt einen Durchschuß am \n\nrechten Fuß. Die beiden anderen Frauen wurden nicht getroffen. Die durch \n\neinen Ingenieur für Waffentechnik sachverständig beratene Strafkammer hat \n\nsich davon überzeugt, daß die Flugbahnen von insgesamt fünf Geschossen - \n\neinschließlich eines Pfostenschusses - in Richtung der Personengruppe verlie-\n\nfen. Die Geschoßwirkung reichte aus, um auf eine Entfernung von 25 Metern \n\nzwei hintereinander eingespannte Holzbretter von jeweils 20 mm zu durch-\n\nschlagen. Aufgrund eines Treffers an einem Betonpfosten in Höhe von rund \n\n1,10 Meter sowie des Spurenbildes der übrigen Einschüsse hat die Strafkam-\n\nmer ausgeschlossen, daß der Angeklagte in den Boden schießen wollte, um \n\ndie Frauen zu vertreiben. Aufgrund der festgestellten Umstände habe es der \n\nAngeklagte nicht in der Hand gehabt, wo und wie er getroffen habe. \n\nWenn das Landgericht bei dieser Sachlage von bedingtem Körperverlet-\n\nzungsvorsatz ausgegangen ist, weil der Angeklagte trotz der festgestellten Al-\n\nkoholisierung (BAK maximal 2,18 o/oo) erkannt hatte, daß ein Feuern mit dem \n\nKleinkalibergewehr auf die Frauen die körperliche Unversehrtheit dieser Per-\n\nsonen verletzen konnte und dies billigend in Kauf nahm, ist nicht ersichtlich, \n\nwarum er trotz Kenntnis von der Gefährlichkeit seines Handelns die Gefahr des \n\nTodes der Frauen nicht erkannt haben könnte. Wer - wie der im Umgang mit \n\nSchußwaffen und deren Wirkungen vertraute Angeklagte - sich dessen bewußt \n\nwar, daß bei der gegebenen Vorgehensweise das Trefferbild unklar sein würde \n\nund deshalb die abgefeuerten Projektile ohne weiteres die im Einwirkungsbe-\n\nreich der Schüsse befindlichen Personen treffen konnten, weiß auch um deren \n\nmögliche tödliche Wirkung. \n\nDie Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten sei nur bedingter \n\nKörperverletzungsvorsatz nachzuweisen, läßt besorgen, daß es sich zwar von \n\ndem für den bedingten Tötungsvorsatz notwendigen Wissenselement über-\n\nzeugt hat, aber zu hohe Anforderungen an das Vorliegen des Willenselements \n\ngestellt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nwird in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges \n\ndann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem \n\ntödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein glücklicher Zufall diesen ver-\n\nhindern kann (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). \n\n2. Soweit das Landgericht bei der Verneinung bedingten Tötungsvorsat-\n\nzes darauf abstellt, daß der Angeklagte \"deutlich minderbegabt ist\", erhellt sich \n\nnicht, was damit konkret zum Ausdruck gebracht werden soll. Nach den Aus-\n\nführungen des in der Hauptverhandlung gehörten psychiatrischen Sachver-\n\nständigen wirkt der Angeklagte deutlich minderbegabt, wobei die Minderbega-\n\nbung jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, daß auf Grund dieser eine verminderte \n\nSteuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB anzunehmen sei. Eine vorhandene Min-\n\nderbegabung spielt, was allgemein die Schuld betrifft, jedoch keine Rolle. Sie \n\nkann strafrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich auf die konkre-\n\nte Tat ausgewirkt hat. Hierfür gibt es bei dem im Umgang mit Waffen vertrauten \n\nAngeklagten, der auch die Tatwaffe in den vergangenen Jahren dazu benutzt \n\nhatte, Jagd auf Greifvögel zu machen, keinen Anhalt. \n\n3. Zu den Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen den Strafaus-\n\nspruch, insbesondere zu dem Vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht \n\nvon der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nGebrauch gemacht, bemerkt der Senat: \n\na) Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Annahme, der An-\n\ngeklagte sei schon deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt er-\n\nheblich vermindert gewesen, weil bei ihm eine BAK von maximal 2,18 o/oo \n\nfestgestellt und die einschreitenden Polizeibeamten den Eindruck hatten, der \n\nAngeklagte sei stark alkoholisiert. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß \n\ndie Strafkammer nicht die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs geforderte umfassende Gesamtwürdigung zu der Frage vorgenom-\n\nmen hat, ob beim Angeklagten unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der \n\nTat, seines Verhaltens vor, während und nach der Tat und seiner Alkoholge-\n\nwöhnung zur Tatzeit eine durch Alkoholrausch bedingte krankhafte seelische \n\nStörung vorgelegen hat (BGHSt 43, 66, 69). Es fehlt nicht nur eine nähere \n\nAuseinandersetzung mit den Trinkgewohnheiten des Angeklagten, sondern \n\nden Urteilsgründen sind auch keine Ausführungen zur Vorgeschichte der Tat \n\nund zum Einfluß des Alkohols auf das Leistungsverhalten bei der Tatbegehung \n\nund das Nachtatverhalten zu entnehmen. Den bisherigen Feststellungen ist nur \n\nzu entnehmen, daß der Angeklagte pro Woche ca. einen Kasten Bier trinkt, \n\nund daß der Tat über längere Zeit nachbarschaftliche Streitigkeiten vorausge-\n\ngangen sind. Andererseits verhielt sich der Angeklagte, der nach den Feststel-\n\nlungen zunächst geschlafen hatte, kurz nach der Tat noch situationsadäquat. \n\nb) Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß sich die Strafkammer be-\n\nwußt war, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage handelt, die \n\nder Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen - in eige-\n\nner Verantwortung zu beantworten hat (BGHSt aaO S. 77). \n\nc) Bei der weiteren Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblich verminder-\n\nter Schuld eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenom-\n\nmen werden soll, hat die Strafkammer zwar erörtert, daß eine Schuldmilderung \n\ndann ausgeschlossen sein kann, wenn die erhebliche Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht (vgl. dazu \n\nBGHSt aaO S. 77 f.). Sie hat aber eine verschuldete Trunkenheit mit der Be-\n\ngründung verneint, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, die mit der \n\nAlkoholisierung einhergehende Gefährdung der Allgemeinheit richtig einzu-\n\nschätzen: \"Die Minderbegabung des Angeklagten hinderte diesen daran, bei \n\nAufnahme des Alkohols die Gefahren zu erkennen, die mit der Aufnahme ver-\n\nbunden sind.\" Dieser Schluß der Kammer wird weder von den bisherigen Fest-\n\nstellungen getragen noch entspricht er der Lebenserfahrung. Nach den bisher \n\nmitgeteilten persönlichen Verhältnissen hat der fast 70 Jahre alte Angeklagte \n\nsein bisheriges Leben durchaus gemeistert. Er ist bisher nicht vorbestraft und \n\nhat ein rechtschaffendes Berufsleben als Pflasterer und als Busfahrer geführt. \n\nIn seiner Freizeit beschäftigte er sich mit der Bienen- und Taubenzucht und \n\ngehörte lange Jahre dem Schützenverein an. Ohne nähere Darlegung über das \n\nAusmaß und den Einfluß einer Minderbegabung auf die Lebensgestaltung des \n\nAngeklagten liegt es nach dem bisher mitgeteilten Lebenslauf eher nahe, daß \n\nder Angeklagte - wie jedermann - die Gefahren des Alkohols kennt. \n\n4. Die nach Zurückweisung der Sache nunmehr zur Entscheidung beru-\n\nfene Strafkammer wird Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen \n\ndes § 21 StGB neu zu prüfen und die Gründe für die zu Gunsten des Angeklag-\n\nten vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nä-\n\nher darzulegen. Im übrigen wird zu erwägen sein, ob nach den getroffenen \n\nFeststellungen nicht nur - wie vom Landgericht angenommen - die Qualifikation \n\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, sondern auch die Voraussetzungen für \n\ndie (versuchte) gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefähr-\n\ndenden Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten \n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Rüge der Verletzung materiellen \n\nRechts hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tragen die fehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen den Schuldspruch. \n\na) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur in \n\nden Boden schießen wollen, um die Frauen zu vertreiben, für widerlegt erach-\n\ntet. Die dem zugrundeliegenden Beweiserwägungen beruhen auf einer tragfä-\n\nhigen Tatsachengrundlage. \n\nNach den Feststellungen hatte der im Umgang mit Schußwaffen geübte \n\nAngeklagte von seinem Standort an dem - wie sich aus den gemäß § 267 \n\nAbs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt - im Erdgeschoß \n\nseines Anwesens befindlichen Schlafzimmerfenster freien Blick auf die rund \n\n27 Meter entfernte Gartenbank, in deren Bereich sich die vier Tatopfer aufhiel-\n\nten. Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte auf Grund der \n\nörtlichen Gegebenheiten ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, in sehr kur-\n\nzer Entfernung vor seinem Schlafzimmerfenster in den Boden zu feuern, wenn \n\nes ihm nur darauf angekommen wäre, die Frauen zu vertreiben. Der Angeklag-\n\nte gab gleichwohl aus der Hüfte in schneller Folge sechs Schüsse in Richtung \n\nder Frauengruppe ab. Die Einschußbeschädigungen fanden sich überwiegend \n\nim Bereich der Gartenbank und der benachbarten Haustüre. Die Geschädigte \n\nH. erlitt einen direkten Durchschuß am Fuß, die Geschädigte S. \n\nwurde durch einen Geschoßsplitter am Oberschenkel verletzt. Dies steIlt eine \n\nausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugung der Strafkammer dar, \n\ndaß der zwar alkoholisierte, sich jedoch gegenüber den wenig später eintref-\n\nfenden Polizeibeamten situationsangemessen verhaltende Angeklagte bewußt \n\nauf die vier Frauen geschossen und billigend in Kauf genommen hat, diese zu \n\nverletzen. \n\nb) Daß das Landgericht insoweit nur (versuchte) gefährliche Körperver-\n\nletzungen mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nicht dagegen auch \n\nmittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) \n\nangenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht \n\nzu Recht Widerstand in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB angenommen. Der Täter verwendet die Waffe schon dann, wenn er \n\nsie zur Drohung mit Gewalt einsetzt (BGHSt 27, 176, 180). Im übrigen hat das \n\nLandgericht der Erfüllung des Regelbeispiels im Hinblick auf den geringen Un-\n\nwert der Tat für die \"tateinheitlich auszusprechende Strafe\" ausdrücklich kein \n\nGewicht beigemessen. \n\n2. Die Strafzumessung bewegt sich innerhalb des dem Tatrichter einge-\n\nräumten Beurteilungsspielraums und weist keinen Rechtsfehler auf. \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Richterin am BGH Elf ist \n wegen Urlaubs an der \n Unterschriftsleistung \n gehindert. \n\n Wahl Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/1-str-233-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/1-str-233-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:38.826400+00:00"}}