{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_213-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"1 StR 213/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 213/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n31. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLandshut vom 11. Februar 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu ei-\n\nner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revi- \n\nsion, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel \n\nhat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Erfolg. \n\nErörterungsbedürftig sind lediglich die Erwägungen zur Höhe der Strafe. \n\nIm übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts \n\nin seiner Antragsschrift vom 10. Mai 2004 Bezug genommen. \n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte 1998 \n\nim Alter von 19 Jahren aus dem Kosovo allein nach Deutschland und stellte \n\nAsylantrag. Er konsumierte mit vielen Unterbrechungen von 1998 bis etwa \n\n2000 \"keine großen Mengen\" Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat be-\n\nging er am 30. August 1999 mit zwei albanischen Mittätern, die ihn \"dazu ver-\n\nführt hatten\". Bei der Tat stand er nicht unter Drogen. Zusammen mit seinen \n\nMittätern überfiel er eine Tankstelle. Dabei bedrohten sie den Tankwart mit ei-\n\nner Scheinwaffe, die sie ihm in Gesichtshöhe entgegenhielten. Als der Ange-\n\nklagte das Geld aus der gewaltsam aufgebrochenen Kasse entnahm, verletzte \n\ner sich am Finger und hinterließ eine Blutspur. Die Täter erbeuteten 1.500 DM. \n\nDem Angeklagten war nicht zu widerlegen, daß er von der Beute keinen Anteil \n\nerhielt. \n\nZwei Jahre nach der Tat, im Jahr 2001, ging der Angeklagte in sein Hei-\n\nmatland zurück. Seine Freundin, die er in Deutschland kennengelernt hatte, \n\nfolgte ihm. Das Paar heiratete im November 2001 im Kosovo. Zunächst kehrte \n\ndie Ehefrau, dann der Angeklagte im Mai 2002 nach Deutschland zurück. Nach \n\nder Heirat ließ er sich Codein verschreiben; er nimmt derzeit keine Drogen \n\nmehr. Der Angeklagte hatte nach der Rückkehr nur kurzfristige Arbeitsverhält-\n\nnisse in Deutschland und war auf finanzielle Zuwendungen seiner Schwiegerel-\n\ntern angewiesen. Seine Ehefrau hat teilweise auch ihre Eltern bestohlen. Ca. \n\ndas letzte halbe Jahr vor der Inhaftierung des Angeklagten im September 2003 \n\nlebte er von Sozialhilfe. \n\nDas Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Heranwach-\n\nsenden Jugendstrafrecht angewendet und rechtsfehlerfrei allein wegen der \n\nSchwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 \n\nSchwere der Schuld 1 und 2). \n\n3. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat das Tatgericht \n\nnicht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen. Die Begründung der \n\nJugendstrafe von drei Jahren entspricht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 \n\nJGG. \n\na) Der Erziehungsgedanke ist auch dann zu berücksichtigen, wenn eine \n\nJugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld ver-\n\nhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH StV 1994, 598). Daneben \n\nsind auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühne-\n\ngedanke und das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs zu beachten \n\n(BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1). Diesen Grundsätzen hat die Jugend-\n\nkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe Rechnung getragen. \n\nb) Sie hat die erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. Brunner, JGG \n\n11. Aufl. § 18 Rdn. 7 a) vorgenommen (UA S. 17 bis 20), die keinen Erörte-\n\nrungsmangel enthält. \n\nDie Jugendkammer hat durch die Tat hervorgetretene gravierende Er-\n\nziehungsdefizite angenommen, aber sich auch mit Veränderungen in der Ein-\n\nstellung und in den Lebensumständen des Angeklagten seit der Tat auseinan-\n\ndergesetzt und folgendes berücksichtigt: Die Tatsache, daß der Angeklagte \n\nnicht vorbestraft ist, insbesondere in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten \n\nbegangen hat, seine Tat bereut und fünf Monate Untersuchungshaft verbüßt \n\nhat (UA S. 19). Dabei war sich die Kammer bewußt, daß die Tat viereinhalb \n\nJahre zurücklag, denn sie hat diesen Zeitabstand ausdrücklich bei der Erörte-\n\nrung des § 105 JGG genannt (UA S. 16) und bei der Strafzumessung wie folgt \n\ndarauf hingewiesen: \"- auch wenn die späte Klärung der Straftat nicht das Ver-\n\ndienst des Angeklagten ist -\". \n\nSoweit die Kammer die nach der Tat erfolgte Eheschließung und Dro-\n\ngenfreiheit bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt, so heißt das \n\nnicht, daß sie sie aus dem Blick verloren hat, sondern nur, daß sie diesen Um-\n\nständen keine bestimmende Wirkung beigemessen hat (vgl. BGHR StPO § 267 \n\nAbs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2). \n\nWenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozi-\n\nalhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so \n\nist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns \n\ndurch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer \n\nAbwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Ent-\n\nwicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht \n\nbedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3). \n\nDie Begründung der Kammer, sie erachte unter Abwägung der von ihr \n\ngenannten Gesichtspunkte aus erzieherischen Gründen und wegen des Aus-\n\nmaßes der Schuld eine Jugendstrafe von drei Jahren als angemessen und \n\nausreichend, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal mit fortschreiten-\n\ndem Alter des Täters dem Erziehungsgedanken geringere Bedeutung beige-\n\nmessen werden kann (BGH StV 1998, 334). Der Angeklagte ist derzeit 25 Jah-\n\nre alt. Er wird die Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug verbüßen, wie es in \n\nden gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen Tä-\n\nter, die das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, vorgesehen ist \n\n(§§ 92 Abs. 2 Satz 3, 85 Abs. 6 JGG). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_213-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-31/1-str-213-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_213-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_213-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-31/1-str-213-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_213-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:22.082959+00:00"}}