{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_212-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"1 StR 212/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 212/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender, \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Augsburg vom 14. Januar 2004 aufgehoben, so-\n\nweit der Angeklagte verurteilt worden ist; in diesem Umfang \n\nwird das Verfahren eingestellt. \n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen. \n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von \n\nBetäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-\n\nzen verurteilt und ihn im übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nHiergegen richtet sich die nicht beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. \n\nSie rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und beantragt, das \n\nUrteil insgesamt aufzuheben. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene \n\nRevision der Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit \n\nder Angeklagte verurteilt worden ist (§ 301 StPO), und bleibt auch im übrigen \n\nohne Erfolg. \n\n I. \n\n1. Die zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, von An-\n\nfang Januar 2003 bis Ende April 2003 von dem anderweitig verfolgten \n\nÜ. in einem Fall 2 bis 3 kg Marihuana und in sieben weiteren Fällen \n\njeweils 3 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 bis 11 % THC zum \n\nGrammpreis von 3,25 € angekauft zu haben. Die Übergabe soll in den ersten \n\nbeiden Fällen in der zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Tiefgarage \n\nund in den übrigen sechs Fällen auf dem Parkplatz eines bestimmten Super-\n\nmarktes in A. erfolgt sein. Das Rauschgift sei zum gewinnbringenden \n\nWeiterverkauf bestimmt gewesen. \n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte im \n\nZeitraum von September 2002 bis Februar 2003 dreimal jeweils 25 g Marihua-\n\nna mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % THC zum Eigenkonsum von \n\ndem anderweitig verfolgten Ü. bei Besuchen in der Wohnung des An-\n\ngeklagten. Beim ersten und dritten Mal überließ Ü. dem Angeklagten \n\njeweils eine Zigarettenschachtel, gefüllt mit Marihuana, und stundete ihm die \n\nBezahlung, bis der Angeklagte wieder Arbeit hätte und über mehr Geld verfü-\n\ngen würde. Im zweiten Fall handelte es sich um ein Geschenk zum 30. Ge-\n\nburtstag des Angeklagten, das in einer Plastiktüte verpackt war. \n\n II. \n\nWie auch vom Generalbundesanwalt beantragt, war das Verfahren we-\n\ngen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, soweit der Angeklagte verur-\n\nteilt worden ist. Es fehlt hier an der Prozeßvoraussetzung einer Anklage. Für \n\neine Zurückverweisung ist in dem Fall kein Raum (BGHR StPO § 260 Abs. 3 \n\nRevisionsinstanz 2). Das entgegenstehende erstinstanzliche Urteil ist aufzuhe-\n\nben (BGHSt 46, 130, 135). \n\nDie unbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat die Wirkung, \n\ndaß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abge-\n\nändert werden kann (§ 301 StPO). Der in der Anklageschrift geschilderte histo-\n\nrische Vorgang ist mit den abgeurteilten Taten nicht identisch im Sinne von \n\n§ 264 Abs. 1 StPO. Unter Berücksichtigung der nicht nur örtlichen und zeitli-\n\nchen Verschiedenheit kann hier insbesondere wegen der qualitativen Unter-\n\nschiede von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - im \n\nKilobereich - und Erwerb geringer Mengen Marihuana zum Eigenkonsum auch \n\nbei Ausführungshandlungen zwischen denselben Beteiligten keine Tatidentität \n\nmehr angenommen werden (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17). \n\nEine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. \n\n III. \n\nSoweit die Revision sich mit der Aufklärungsrüge gegen den Freispruch \n\nwendet und die unterlassene Vernehmung von vier Rauschgiftabnehmern des \n\nZeugen Ü. beanstandet sowie die unterlassene Verlesung des gegen \n\nÜ. ergangenen Urteils rügt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 2004 Bezug ge-\n\nnommen. \n\nDie Sachrüge gegen den Freispruch greift ebenfalls nicht durch. Die \n\nÜberzeugung des Landgerichts, daß dem Angeklagten die in der zugelassenen \n\nAnklage aufgeführten Straftaten des Handeltreibens mit Marihuana in nicht ge-\n\nringer Menge nicht zweifelsfrei nachzuweisen seien, beruht auf einer umfas-\n\nsenden (UA S. 12 bis 21) und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. \n\n IV. \n\nStrafklageverbrauch ist hier, soweit das Verfahren eingestellt wurde, \n\nnicht eingetreten (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 48). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/1-str-212-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/1-str-212-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:49.107286+00:00"}}