{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_202-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"1 StR 202/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 202/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz \n\nhier: Verfallsbeteiligte , \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \nund \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Verfallsbeteiligten, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Verfallsbeteiligten B. GmbH gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2003 \n\nwird verworfen. \n\n Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte \n\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer den \n\nBetrag von 27.966,44 € übersteigenden Verfallsanordnun g ab-\n\ngesehen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten R. und W. \n\nwegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Bewährungsstrafen \n\nverurteilt und den Angeklagten Dr. S. von dem gleichen Vorwurf \n\nfreigesprochen. Gegen die Verfallsbeteiligten B. GmbH und A. \n\nGmbH hat es gemäß §§ 73 Abs. 3, 73a StGB den Verfall von Wertersatz ange-\n\nordnet, gegen die B. GmbH in Höhe von 27.966,44 €. Die auf die \n\nSachrüge gestützte Revision der B. GmbH hat keinen Erfolg. Die Re-\n\nvision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Anordnung eines höhe-\n\nren Verfallsbetrages bezüglich der B. GmbH erstrebt, ist hingegen \n\nbegründet. \n\n I. \n\nDie gegen die B. GmbH als Drittbegünstigte gerichtete Ver-\n\nfallsanordnung beruht auf der Verurteilung des Angeklagten W. , Export-\n\nsachbearbeiter und stellvertretender Vertriebsleiter der B. GmbH, we-\n\ngen der Lieferung von zur Herstellung großkalibriger Rohrwaffen bestimmter \n\nTiefbohrwerkzeuge in den Iran ohne die erforderliche Genehmigung (§ 34 \n\nAbs. 2 AWG i.V.m. § 5c Abs. 1 Nr. 1 AWV in der zum Tatzeitpunkt geltenden \n\nFassung der 36. Änderungsverordnung zur AWV). \n\n1. Die B. GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz \n\nin K. . In dem hier maßgeblichen Zeitraum war ihr damaliger Geschäfts-\n\nführer, Dr. We. , zugleich Prokurist und Produktionsleiter der Firma \n\nBe. GmbH, der die B. GmbH zu 100 % gehörte, und verbrachte \n\ndeshalb 95 % seiner Arbeitszeit in H. , dem Unternehmenssitz der \n\nBe. GmbH. Sein Vertreter, D. , führte als kaufmännischer \n\nLeiter mit Handlungsvollmacht die Geschäfte der B. GmbH in \n\nK. weitgehend selbständig; über wichtige Geschäftsvorfälle hatte er \n\nDr. We. zu informieren. Der Angeklagte W. war in der Betriebsstätte \n\nAch. bei B. tätig. \n\nDen Vertrieb der tatgegenständlichen Tiefbohrwerkzeuge bearbeitete \n\nder Angeklagte W. . Die Werkzeuge sollten zunächst an die Firma H. \n\n in Teheran geliefert werden, nach deren Angaben sie im Frühjahr \n\n1998 maßgefertigt wurden. Kurz vor der Auslieferung veranlaßte der Ge-\n\nschäftsführer Dr. We. , dem außenwirtschaftsrechtliche Frühwarnungen \n\nbezüglich der Firma H. zugegangen waren, seinen Vertreter \n\nD. , den Versand der Werkzeuge anzuhalten. Die B. GmbH stellte \n\nnunmehr bei dem Bundesausfuhramt einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung. \n\nDas Bundes-ausfuhramt verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, \n\ndie Werkzeuge seien für die Herstellung großkalibriger Rohrwaffen konstruiert, \n\naußerdem zähle die Firma H. zu den bedeutensten Rüstungsunter-\n\nnehmen im Iran und unterstehe der dortigen militärischen Beschaffungsstelle. \n\nDer Auftrag wurde daraufhin zunächst storniert. \n\nIm Herbst 1999 fand bei der B. GmbH eine Außenwirtschafts-\n\nkontrolle statt. In dem Prüfbericht der OFD H. ist in bezug auf den Vor-\n\ngang H. festgestellt, daß eine spezielle, auf außenwirtschaftliche \n\nBelange gerichtete Organisationsform, insbesondere aktuelle Vorschriften und \n\ndie sogenannte Frühwarnliste nicht vorhanden seien. \n\nInzwischen hatte der Angeklagte W. Kontakt mit der Firma Al \n\n , Dubai, wegen der Lieferung der eingelagerten Werkzeuge nach \n\nDubai aufgenommen. Unter Bewilligung eines Rabatts von 10 % auf den ur-\n\nsprünglichen Preis kam eine Einigung zustande. Im Dezember 1999 wurden \n\ndie Werkzeuge nach Dubai ausgeführt. Von dort aus gelangten sie zu der Fir-\n\nma H. in den Iran. \n\nDer Angeklagte W. war sich bewußt, daß die Lieferung nach Dubai \n\neine Umgehungsausfuhr darstellte und die Werkzeuge in den Iran gelangen \n\nwürden. Ob dies auch der kaufmännische Leiter D. wußte, konnte das \n\nLandgericht \"nicht sicher\" feststellen. D. kannte allerdings die Gründe für \n\ndie Versagung der Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesausfuhramt und den \n\nPrüfbericht der OFD H. , er bewilligte den Rabatt hinsichtlich des neuen \n\nVertrages und unterzeichnete die an die Firma Al gerichtete \n\nRechnung. Auch war ihm bewußt, daß die Werkzeuge für die Firma H. \n\n maßgefertigt worden waren. \n\nDer B. GmbH flossen aus der Lieferung 109.395,20 DM \n\n(= 55.932,88 €) zu. Ihr Gewinn betrug 11.261,11 €. \n\n2. Die Verfallsanordnung gegen die B. GmbH hat das Landge-\n\nricht damit begründet, daß ihr das Handeln ihres Sachbearbeiters W. zu-\n\nzurechnen sei. Auf die Bösgläubigkeit ihrer Verantwortungsträger komme es \n\nnicht an. Die Höhe des Verfallsbetrages richte sich nach dem Bruttoprinzip, so \n\ndaß der gesamte Verkaufserlös ohne Abzug von Kosten betroffen sei. Aufgrund \n\nder Härteregelung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sei der Verfall jedoch lediglich \n\nin Höhe der Hälfte des Bruttobetrages anzuordnen, weil die B. GmbH \n\nsich - wenn auch unzureichend - um eine Außenwirtschaftskontrolle bemüht \n\nhabe. \n\n3. Die Verfallsbeteiligte B. GmbH macht geltend, das Landge-\n\nricht habe bei der Höhe des Verfalls zu Unrecht das Bruttoprinzip angewendet. \n\nFerner könne ihr das Handeln des Angeklagten W. nicht zugerechnet wer-\n\nden, weil dieser nicht Organ der Gesellschaft gewesen sei. Schließlich habe \n\ndas Landgericht die Härteklausel des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB angesichts der \n\nGutgläubigkeit ihres Geschäftsführers, Dr. We. , unzureichend zur Geltung \n\ngebracht. \n\n4. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine höhere Verfallsanordnung. Das \n\nLandgericht habe an die Annahme unbilliger Härte höhere Anforderungen stel-\n\nlen müssen. \n\n II. \n\nDie Revision der Verfallsbeteiligten B. GmbH hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat den Verfallsbetrag zu Recht nach dem Brutto-\n\nprinzip ermittelt. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die Anwen-\n\ndung des Bruttoprinzips auch bei der Anordnung des Verfalls gegen einen \n\nDrittbegünstigten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. \n\nBGHSt 47, 369, 372 f.; BGH wistra 2004, 227 - ebenfalls die Verfahrensbetei-\n\nligte B. GmbH betreffend -). Diese Rechtsauffassung, an der der Se-\n\nnat festhält, entspricht inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesver-\n\nfassungsgerichts, das insbesondere bestätigt hat, daß der Verfall auch unter \n\nder Geltung des Bruttoprinzips keine dem Schuldgrundsatz unterliegende straf-\n\nähnliche Maßnahme ist (BVerfG NJW 2004, 2073). \n\n2. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß der An-\n\ngeklagte W. im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB für die B. GmbH ge-\n\nhandelt hat. Es bedurfte hierzu keiner Organstellung des W. . Daß auch \n\nTaten von Angestellten einer betrieblichen Organisation dieser im Sinne des § \n\n73 Abs. 3 StGB zugeordnet werden können - und zwar auch dann, wenn die \n\nUnternehmensleitung gutgläubig ist - , hat der Bundesgerichtshof ebenfalls be-\n\nreits grundsätzlich entschieden (BGHSt 45, 235). Der Senat sieht keinen An-\n\nlaß, von dieser Entscheidung, die im Einklang mit dem sich aus den Geset-\n\nzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers steht, abzuweichen. \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, daß die Ver-\n\nfallsanordnung nicht im Hinblick auf das Wissen und Verhalten der Verantwor-\n\ntungsträger der B. GmbH als Drittbegünstigte nach § 73c Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB einen niedrigeren Verfallsbetrag ausweisen muß oder gar ganz zu \n\nunterbleiben hat. Dies wird zwar in der Regel zu prüfen sein, wenn der Drittbe-\n\ngünstigte bzw. die Organe einer juristischen Person gutgläubig sind (BGHSt \n\n47, 369, 376). Den Geschäftsführer Dr. We. trifft auch nach den Feststel-\n\nlungen kein die Gutgläubigkeit beseitigender Vorwurf. Es kann jedoch nicht \n\naußer Betracht bleiben, daß Dr. We. 95 % seiner organschaftlichen Funk-\n\ntionen seinem mit Handlungsvollmacht versehenen Vertreter D. übertragen \n\nhatte. In diesem Rahmen durfte D. selbständig die B. GmbH lei-\n\nten. Sein Handeln muß sich das Unternehmen zurechnen lassen. Er war als \n\nVorgesetzter des Angeklagten W. in die Geschäftsabläufe mit den Firmen \n\nH. \n\n und Al eingebunden. Daß er hätte erkennen kön-\n\nnen und müssen, daß eine Umgehungsausfuhr vorgenommen wurde, hat das \n\nLandgericht rechtsfehlerfrei im einzelnen dargelegt. \n\n III. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\nDie Annahme des Landgerichts, die Härteregelung des § 73c Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB lasse nur die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe der Hälf-\n\nte des erlangten Bruttobetrages zu, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nZwar ist die Anwendung dieser Vorschrift in erster Linie Sache des Tatrichters \n\n(BGH wistra 2003, 424, 425). Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbil-\n\nligen Härte maßgeblichen Umstände ist daher der revisionsrechtlichen Bean-\n\nstandung nicht zugänglich. Mit der Revision kann aber angegriffen werden, daß \n\ndas Tatbestandsmerkmal \"unbillige Härte\" selbst unzutreffend ausgelegt wird \n\n(BGH aaO). \n\nSo liegt der Fall hier. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraus-\n\nsetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nur erfüllt, wenn die Härte \"un-\n\ngerecht\" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH aaO; BGH NStZ-\n\nRR 2002, 9). Die Auswirkungen der Maßnahme müssen daher im konkreten \n\nEinzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber damit angestrebten \n\nZweck stehen. Es müssen dabei besondere Umstände vorliegen, aufgrund de-\n\nrer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks lie-\n\ngende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Be-\n\nrücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (W. \n\nSchmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 7). \n\nDiese Voraussetzungen könnten zwar unter Umständen erfüllt sein, \n\nwenn die Entscheidungsträger der B. GmbH gutgläubig gewesen wä-\n\nren (vgl. oben zu II. 3.); dies scheidet jedoch - wie bereits dargelegt - nach den \n\ngetroffenen Feststellungen aus. Vor dem Hintergrund der festgestellten Umsät-\n\nze im Millionenbereich und der Konzerngebundenheit der B. GmbH \n\nkann ferner von einer zu dem Verfallszweck außer Verhältnis stehenden Exi-\n\nstenzgefährdung des Unternehmens nicht die Rede sein. Auch sonstige tragfä-\n\nhige Gründe für die Annahme einer nicht zumutbaren Härte sind nicht ersicht-\n\nlich. Insbesondere vermag die Erwägung, nur die Hälfte des erlangten Betra-\n\nges für verfallen zu erklären, weil immerhin - wenn auch nach den Feststellun-\n\ngen der OFD nicht ausreichende - Bemühungen um eine Außenwirtschaftskon-\n\ntrolle \n\nerfolgt sei, die Entscheidung allein nicht zu tragen, zumal die Prüfung der OFD \n\nin bezug auf den hier zugrundeliegenden Geschäftsvorgang deutliche Mängel \n\nhinsichtlich der außenwirtschaftlichen Belange aufgedeckt hat. \n\nDie Frage der Höhe des Wertersatzverfalls bedarf daher neuer Ent-\n\nscheidung. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß gegebenenfalls \n\nSteuerzahlungen der Verfallsbeteiligten zur Vermeidung einer Doppelbelastung \n\nnach Maßgabe der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 21. März 2002 \n\n(BGHSt 47, 260, 264 ff.) bei der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c \n\nStGB zu berücksichtigen sind. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/1-str-202-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/1-str-202-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_202-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:39.346984+00:00"}}