{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_199-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-23","aktenzeichen":"1 StR 199/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 199/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2004 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Konstanz vom 15. Dezember 2003 im Strafausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat auf Rechtsmittel verzichtet. \n\nMit seiner Revision beanstandet er die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, \n\nerhebt zwei Verfahrensrügen, mit denen er die Verletzung von § 218 StPO so-\n\nwie § 258 Abs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO rügt, und macht die allgemeine Sach-\n\nrüge geltend. Die Revision ist zulässig und hat mit den Verfahrensrügen im \n\nStrafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Überprüfung des Schuld-\n\nspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nII. Der Verurteilung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: \n\nDer Angeklagte wurde nach der zweiten Tat festgenommen und dem \n\nHaftrichter vorgeführt. Bei der Vorführung war der von ihm gewählte Verteidiger \n\nRechtsanwalt L. anwesend. Er war auch bei weiteren polizeilichen Ver-\n\nnehmungen zugegen, in denen der Angeklagte voll geständig war. Schließlich \n\nzeigte er seine Beauftragung unter Beifügung einer Vollmachtsurkunde der \n\nStaatsanwaltschaft schriftlich an und bat um Akteneinsicht. In der Anklage-\n\nschrift wird Rechtsanwalt H. als Wahlverteidiger aufgeführt, Rechtsan-\n\nwalt L. nicht. Letzterer erhielt weder die Anklageschrift, den Eröffnungs-\n\nbeschluß noch eine Terminsladung. Zu der eintägigen Hauptverhandlung er-\n\nschien Rechtsanwalt H. . Während einer Unterbrechung fanden ohne \n\nden Angeklagten Gespräche über den weiteren Prozeßverlauf zwischen dem \n\nStaatsanwalt, dem anwesenden Wahlverteidiger und der Strafkammer statt. \n\nDanach beantragten der Staatsanwalt und der Verteidiger die abgesprochene \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, worüber der Ange-\n\nklagte zuvor von seinem Verteidiger informiert worden war. Ein letztes Wort \n\nerhielt er nicht. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärten \n\nder Angeklagte, der anwesende Verteidiger und der Staatsanwalt Rechtsmittel-\n\nverzicht. \n\nIII. Der erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (§ 302 Abs. 1 \n\nStPO) ist wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam. Die \n\nVerteidigungsrechte wurden hier unter Berücksichtigung der besonderen Um-\n\nstände des Einzelfalles unzulässig beschränkt. Die Abwesenheit des gewähl-\n\nten Verteidigers Rechtsanwalt L. in der Hauptverhandlung hat die Justiz \n\nzu vertreten. Das Gericht hat die erforderliche Ladung nach § 218 StPO unter-\n\nlassen. Der sachbearbeitende Staatsanwalt war Sitzungsvertreter und hat sich \n\nnach seiner dienstlichen Äußerung gewundert, daß Rechtsanwalt L. nicht \n\nerschienen war, wirkte aber auch auf eine Klärung nicht hin. Der Angeklagte \n\nhat Anspruch darauf, sich mit seinen gewählten Verteidigern vor Erklärung ei-\n\nnes Rechtsmittelverzichts zu beraten (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 \n\nRechtsmittelverzicht 9 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn er von zwei Verteidi-\n\ngern vertreten wird und einer in der Hauptverhandlung anwesend ist, aber der \n\nabwesende im Ermittlungsverfahren umfassend tätig geworden ist. Die Bera-\n\ntung mit diesem Verteidiger hat das Gericht durch die fehlende Ladung unter-\n\nbunden. \n\nDer Angeklagte hat auf dieses Beratungsrecht auch nicht konkludent \n\nverzichtet - etwa durch rügelose Einlassung oder Unterlassen eines Ausset-\n\nzungsantrages -. Denn ein solcher Verzicht würde die Kenntnis des Angeklag-\n\nten voraussetzen, daß der abwesende Verteidiger nicht geladen wurde. Dafür \n\ngibt es keine Anzeichen. Aus demselben Grunde kann auch nicht davon aus-\n\ngegangen werden, die Aufgaben von Rechtsanwalt L. seien nach dem Wil-\n\nlen des Angeklagten vom anwesenden Rechtsanwalt H. mit übernom-\n\nmen worden (vgl. BGHR StPO § 218 Ladung 1). \n\nEin bindender Rechtsmittelverzicht liegt damit nicht vor. Für dessen Un-\n\nwirksamkeit kommt es hier auf die Absprache weder in tatsächlicher noch in \n\nrechtlicher Hinsicht an. \n\nIV. Die gerügten Verfahrensverstöße gegen § 218 StPO und § 258 \n\nAbs. 2 Halbs. 2, Abs. 3 StPO sind gegeben. \n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Mitwirkung von \n\nRechtsanwalt L. im Rechtsfolgenausspruch zu einem anderen, für den An-\n\ngeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn auch der Gesamtstrafen-\n\nausspruch sehr milde ausgefallen ist (vgl. BGHSt 36, 259). Das gilt auch dann, \n\nwenn nur einer von mehreren Verteidigern nicht geladen wurde (BGH NStZ \n\n1995, 298). \n\nDas letzte Wort des Angeklagten, das zu den wesentlichen Förmlichkei-\n\nten im Sinne von § 274 Abs. 1 StPO gehört, ist im Protokoll nicht enthalten. \n\nDas Urteil kann darauf beruhen (BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1). \n\nDa der Angeklagte die Taten sowohl bei der Polizei als auch in der \n\nHauptverhandlung eingeräumt hat (UA S. 6 und 9), bleibt der Schuldspruch von \n\nbeiden Verfahrensverstößen unberührt. Insoweit kann das Beruhen ausge-\n\nschlossen und der Schuldspruch aufrechterhalten werden (BGH NStZ 99, 426). \n\nDer neue Tatrichter ist nicht gehindert, einen Hang i.S.v. § 64 StGB zu \n\nklären (§ 358 Abs. 2 StPO). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-23/1-str-199-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-23/1-str-199-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_199-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:37.890431+00:00"}}