{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_192-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-08-03","aktenzeichen":"1 StR 192/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 192/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAugsburg vom 19. Januar 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, \n\ndaß die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in ei-\n\nner Entziehungsanstalt entfällt. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden \n\nihm und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von \n\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte die ausgesprochene \n\nStrafe als unangemessen hoch und die Anordnung der Unterbringung nach \n\n§ 64 StGB. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbrin-\n\ngungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen aus den vom Ge-\n\nneralbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nII. \n\n1. Die Maßregel nach § 64 StGB erfordert, daß die Gefahr besteht, der \n\nVerurteilte werde infolge seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige \n\nTaten begehen. Das Landgericht hat dies bejaht. Eine solche Annahme ent-\n\nbehrt jedoch hinreichender Feststellungen in den Urteilsgründen. Das Landge-\n\nricht stützt die Gefahrprognose auf die zwischenzeitlich eingetretene psycho-\n\nsoziale Desintegration und dissoziale Entwicklung des drogenabhängigen, an-\n\nhaltend arbeitslosen Angeklagten im Zusammenhang mit seinen erheblichen \n\nVorstrafen (UA S. 43, 44). \n\n2. Der Angeklagte wurde in den Jahren 1995 bis 1997 mehrfach wegen \n\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und auch wegen Diebstahlshand-\n\nlungen, aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, verurteilt. Zum Die-\n\nbesgut finden sich keine Ausführungen. 1998 führte der Angeklagte eine \n\nneunmonatige Drogenentzugstherapie durch. Im Jahre 2000 wurde er wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung, begangen in einer Justizvollzugsanstalt, und \n\nwegen Diebstahls in drei Fällen, wobei es sich um Zigaretten in Mengen von \n\n16, 9 und 2 Packungen handelte, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten \n\nunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ende 2002 wurde der Ange-\n\nklagte hinsichtlich seines Drogenkonsums wieder rückfällig. Er nahm von März \n\nbis Juli 2003 - bis zur Festnahme in vorliegendem Verfahren - an einem Me-\n\nthadon-Programm teil und konsumierte zusätzlich illegale Drogen. Bei seiner \n\nFestnahme befand er sich im Besitz eines Briefchens mit 0,5 g Heroingemisch \n\nzum Eigenkonsum, das er zuvor erworben hatte. \n\n3. a) Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des An-\n\ngeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und den Straf-\n\ntaten, die der Verurteilung aus dem Jahre 2000 zugrunde liegen, ist aus den \n\ngeschilderten Sachverhalten (UA S. 17, 18) nicht ersichtlich. Diese Straftaten \n\nkönnen entgegen der Auffassung des Landgerichts zur Begründung der Gefahr \n\nim Sinne von § 64 StGB deshalb nicht herangezogen werden. \n\nb) Die Drogenabhängigkeit des Angeklagten, seine psychosoziale Des-\n\nintegration und die dissoziale Entwicklung lassen zwar weitere Verstöße gegen \n\ndas Betäubungsmittelgesetz in Form des Erwerbs von kleinen Rauschgiftmen-\n\ngen zum Eigenkonsum erwarten. Dies allein kann aber eine Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 1994, 280 m.w.N. \n\n= Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - 1 StR 572/93). Die bisher abgeurteilten \n\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und auch die vorliegende Tat \n\nkönnen die Annahme künftiger erheblicher Straftaten gegen das Betäubungs-\n\nmittelgesetz nicht nahe legen. \n\nc) Für die Gefahrprognose einer Beschaffungskriminalität enthält das \n\nUrteil keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die letzte Verurteilung wegen \n\nEigentumsdelikts, die im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit \n\ndes Angeklagten steht, erfolgte 1997. Für die Zeit danach sind keine Straftaten \n\nzur Finanzierung des Eigenkonsums festgestellt. Da die Verhältnisse im Zeit-\n\npunkt der Urteilsfindung maßgebend sind (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Ge-\n\nfährlichkeit 4, 6), können die Urteilsfeststellungen die Prognose des Landge-\n\nrichts nicht belegen, der Angeklagte werde zur Finanzierung des Eigenkon-\n\nsums erhebliche weitere Straftaten begehen. \n\n4. Bei den hier vorliegenden Umständen kann der Senat ausschließen, \n\ndaß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unter-\n\nbringungsanordnung rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend \n\n§ 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. BGH, Beschl. vom 6. November \n\n2003 - 1 StR 451/03 - und Beschl. vom 26. Februar 2003 - 1 StR 7/03 -; Meyer-\n\nGoßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.w.N.). \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwer-\n\ndeführer, der sich mit der Revision gegen den Strafausspruch und die Unter-\n\nbringungsanordnung gewendet hat, ist aus Billigkeitsgründen nur mit der Hälfte \n\nder Rechtsmittelkosten und seiner notwendigen Auslagen zu belasten, weil er \n\neinen entsprechenden Teilerfolg erreicht hat. \n\nWahl Boetticher Schluckebier \n\n Elf Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-03/1-str-192-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-03/1-str-192-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:17.579397+00:00"}}