{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_187-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"1 StR 187/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 187/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\nEntgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der \n\ndem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsde-\n\nlikt, weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche \n\nVerjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Strafta-\n\nten, welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren \n\nInhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in de-\n\nnen die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt \n\n40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe \n\nnach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands \n\nerfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den Fällen ei-\n\nnes Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385, \n\n387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer – \n\ndurch den Prospekt möglichen – Täuschung als wesentliches \n\nTatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Getäusch-\n\nten, welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes \n\nerfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den Betrugs-\n\ntatbestand nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Straf-\n\nbarkeit führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil \n\nbei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch \n\neine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen \n\nProspektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der \n\nVermögensanlage oder noch vor deren Annahme. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/1-str-187-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/1-str-187-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:27.419868+00:00"}}