{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_181-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"1 StR 181/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 181/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bamberg vom 16. Dezember 2003 dahin abgeändert, \n\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in \n\n361 Fällen und exhibitionistischer Handlungen in 64 Fällen \n\nschuldig ist. \n\n2. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Soweit das Verfahren eingestellt ist, trägt die Staatskasse die \n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte hat an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im \n\nFrühjahr/Sommer 1993 sich vor der am 1. Juli 1985 geborenen Tochter seiner \n\ndamaligen Lebensgefährtin selbst befriedigt und dabei auch seinen Finger in \n\nihre Scheide gesteckt. In der Folge nahm er bis zu ihrem 14. Geburtstag eine \n\nVielzahl, ihrer Art nach im einzelnen geschilderter, unterschiedlicher sexueller \n\nHandlungen mit und vor der Geschädigten vor. Nach ihrem 14. Geburtstag hat \n\ner sie, wie teilweise auch schon zuvor, bis Sommer 2001 regelmäßig veranlaßt, \n\nihm bei der Selbstbefriedigung zuzuschauen. Er wurde deshalb, hinsichtlich \n\nder Zahl der Fälle nach Maßgabe des Zweifelssatzes, wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in 361 Fällen (§ 176 StGB in der jeweils anzuwendenden \n\nFassung) und wegen exhibitionistischer Handlungen in 80 Fällen (§ 183 StGB) \n\nverurteilt. Die Strafkammer hat mit differenzierten Erwägungen gegen den er-\n\nheblich, auch einschlägig, vorbestraften und während mehrerer Jahre innerhalb \n\ndes Tatzeitraums auch bewährungsbrüchigen Angeklagten in den Mißbrauchs-\n\nfällen Einzelstrafen zwischen 15 Monaten und acht Monaten und im übrigen \n\nvon jeweils sechs Monaten verhängt (Gesamtsumme 3.715 Monate) und hier-\n\naus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. \n\nDie Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), \n\nals das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist, soweit der Angeklagte \n\nwegen exhibitionistischer Handlungen zwischen 1. Juli und 15. Oktober 1999 \n\nverurteilt worden ist. Im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n1. Die Revision sieht ein Verfahrenshindernis darin, daß die Angaben zu \n\nden einzelnen Taten in der unverändert zugelassenen Anklage weder datums-\n\nmäßig noch sonst genau genug seien. Die Anforderungen des Bundesge-\n\nrichtshofs an die Konkretisierung derartiger Serientaten seien zu gering. \n\nDas behauptete Verfahrenshindernis liegt aus den vom Generalbundes-\n\nanwalt im Antrag vom 20. April 2004 zutreffend dargelegten Gründen nicht vor. \n\n2. Die erste zur Unterbrechung der für Vergehen gegen § 183 StGB drei-\n\njährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) geeignete Handlung war der \n\nErlaß eines Haftbefehls gegen den Angeklagten am 15. Oktober 2002 (§ 78 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB). Daher sind die zwischen 1. Juli und 15. Oktober 1999 be-\n\ngangenen Vergehen gemäß § 183 StGB verjährt. \n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß die genannten Taten jedenfalls \n\neinmal pro Woche stattgefunden haben. Aus im einzelnen dargelegten Grün-\n\nden (z. B. Aufenthalten im Landschulheim) stellt sie im Hinblick auf den Zwei-\n\nfelssatz jedenfalls 40 derartiger Taten pro Jahr fest. Gebot der Zweifelssatz, \n\nbeim Umfang der Verurteilung von so wenig Taten auszugehen, wie dies nach \n\nden Umständen in Betracht kommt, so gebietet er bei der Entscheidung dar-\n\nüber, wie viele der abgeurteilten Taten verjährt sind, von so vielen Taten aus-\n\nzugehen, wie dies nach den Umständen in Betracht kommt. Bei wöchentlich \n\neiner Tat und dem in Rede stehenden Zeitraum von etwas über 15 Wochen \n\nsind dies 16 Taten. In diesem Umfang stellt der Senat daher das Verfahren ein. \n\n3. Die Strafkammer hat bei der Würdigung der Aussage der Geschädig-\n\nten berücksichtigt, daß bei ihr typische Folgen langjährigen sexuellen Miß-\n\nbrauchs vorlägen. Gestützt ist diese Annahme auf eine umfangreiche Beweis-\n\naufnahme zur Aussagegenese - die Polizei wurde zunächst nicht durch eine \n\nStrafanzeige auf den Vorgang aufmerksam, sondern weil sie von dritter Seite \n\nwegen akuter Suizidgefahr der Geschädigten alarmiert worden war - ebenso \n\nwie auf die Vernehmung zahlreicher Zeugen aus dem Umfeld der Geschädig-\n\nten, z. B. ihrer Psychotherapeutin, und auf die Beobachtungen, die die Straf-\n\nkammer bei der Vernehmung der Geschädigten selbst gemacht hat. Die An-\n\nnahme der Revision, all dies spreche gegen sexuellen Mißbrauch und für eine \n\nplanmäßige Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte, was ein \n\nGutachten über die Glaubhaftigkeit der Geschädigten bestätigt hätte, verdeut-\n\nlicht unter diesen Umständen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 \n\nAbs. 2 StPO) nicht. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts, die durch die Erwiderung der Revision \n\n(§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden. \n\nAuch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene \n\nÜberprüfung weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Einzelstrafen einen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n4. Die auch im übrigen ohne den Angeklagten benachteiligenden \n\nRechtsfehler gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren kann trotz des \n\nWegfalls von 16 Einzelstrafen von je sechs Monaten ebenfalls bestehen blei-\n\nben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies bei \n\nWegfall einer Einzelstrafe oder eines kleinen Teils von Einzelstrafen dann der \n\nFall, wenn sich die Gesamtstrafe gleichwohl nach Sachlage, insbesondere im \n\nHinblick auf Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfer-\n\ntigt, also ohne daß insoweit Raum für die Ausübung dem Tatrichter vorbehalte-\n\nnen Ermessens durch das Revisionsgericht wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 13. \n\nFebruar 2004 - 1 StR 571/03; BGH wistra 1999 28, 29; w. N. b. Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 353 Rdn. 21). \n\nSo verhält es sich hier. Dies ergibt sich schon aus den verbleibenden \n\n425 (statt 441) Einzeltaten, für die 3.619 (statt 3.715) Monate Freiheitsstrafe \n\nverhängt wurden. Hinzu kommt, daß die Strafkammer - auch - bei der Bildung \n\nder Gesamtstrafe maßgeblich auf Gesichtspunkte abgestellt hat, die im wesent-\n\nlichen das Gesamtgeschehen prägen und nicht von der exakten Anzahl der \n\nEinzelfälle gekennzeichnet sind. Dies gilt für den strafmildernd berücksichtigten \n\nGewöhnungseffekt ebenso wie für die strafschärfend berücksichtigte erhebli-\n\nche Traumatisierung der Geschädigten. Unter diesen Umständen ist im darge-\n\nlegten \n\nSinne ausgeschlossen, daß die Strafkammer, die im übrigen aus Rechtsgrün-\n\nden nicht gehalten gewesen wäre, verjährtes Geschehen bei der Strafzumes-\n\nsung völlig außer Betracht zu lassen, eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt \n\nhätte, wenn sie erkannt hätte, daß ein kleiner Teil der abgeurteilten exhibitioni-\n\nstischen Handlungen verjährt ist. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/1-str-181-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/1-str-181-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:50.092890+00:00"}}