{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_170-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"1 StR 170/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 170/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 18. November 2003 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des \n\nLandgerichts Mannheim vom 18. November 2003 wird kosten-\n\npflichtig als unbegründet verworfen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat: \n\nDie auf § 136a StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Auch wenn die \n\nAuskunft des Vernehmungsbeamten über das vorläufige Obduktionsergebnis \n\nnach dem damaligen Stand der Erkenntnisse unvollständig war, liegt keine ver-\n\nbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder \n\nIrreführung vor. Das Schwurgericht hat freibeweislich geprüft und keine An-\n\nhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über die damalige \n\nBeweislage getäuscht worden ist; denn nachdem anfänglich verschiedene To-\n\ndesursachen in Betracht gezogen worden waren, reduzierte sich die telefoni-\n\nsche Mitteilung auf Gewalteinwirkung im weiteren Sinne sowie eine nicht gänz-\n\nlich auszuschließende Herzrhythmusstörung. Liegen nur fahrlässige Fehllei-\n\nstungen bzw. Fehlinformationen der Ermittlungsbeamten vor, fehlt es an einem \n\ngezielten Einsatz unzulässiger Mittel (vgl. BGHSt 31, 395, 399 f.; BGH StV \n\n1989, 515; KK-Boujong, 5. Aufl., § 136a Rdn. 23). Im übrigen hat der Angeklag-\n\nte seine Angaben zum äußeren Tathergang auch in der Hauptverhandlung wie-\n\nderholt, so daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die damals unzutreffenden \n\nAngaben nicht mehr fortwirken konnten, nachdem zwischenzeitlich seit länge-\n\nrem das schriftliche Gutachten vorlag, welches von einem Tod infolge Erstik-\n\nkens nach einem Angriff gegen den Hals ausgeht. \n\nDie sachlich-rechtliche Beanstandung, eine Zusatzuntersuchung am \n\nHerz der Verstorbenen sei nicht durchgeführt worden, weshalb „nicht in verläß-\n\nlicher Weise“ der Tod durch eine Herzrhythmusstörung ausgeschlossen wer-\n\nden könne, vermag die Beweiswürdigung der Strafkammer und das dieser \n\nzugrunde liegende Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht \n\nzu erschüttern. Zudem bestand nach den Angaben des Hausarztes des Opfers, \n\nwelcher das Vorliegen von Herzrhythmusstörungen ausschloß, keine Veranlas-\n\nsung, eine zusätzliche Untersuchung des Herzens durchzuführen – gerade \n\nauch in Anbetracht der Verletzungen des Opfers im Halsbereich. \n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung bleiben ohne \n\nErfolg. \n\nDie tatrichterliche Würdigung, es lägen keine kränkenden Äußerungen \n\ndes Tatopfers im Sinne einer schweren Beleidigung nach § 213 StGB vor, ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH NStZ 1982, 27; BGHR StGB \n\n§ 213 1. Alt. Beleidigung 6; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich ge-\n\nsehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet \n\nwerden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzen-\n\nden Situationen der „Tropfen“ war, der „das Faß zum Überlaufen“ gebracht hat \n\n(st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5). \n\nDer hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter \n\nden Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung \n\nmenschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere \n\nder Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden \n\nEntwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. \n\nBGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen \n\nnur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die auf \n\nder Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrach-\n\ntung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurtei-\n\nlen sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6). \n\nDie Ausführungen des Tatrichters lassen nicht besorgen, daß er sich \n\ndieser Anforderungen an das Gewicht der Provokationslage nicht bewußt ge-\n\nwesen ist. Die Getötete hatte seit Herbst 2001 Veränderungen im Verhalten \n\ndes Angeklagten bemerkt und aus weiteren Anhaltspunkten auf ein Verhältnis \n\nihres Mannes mit einer anderen Frau geschlossen. Eine solche außereheliche \n\nBeziehung leugnete er auch noch vehement, als das Opfer nach einer mehr-\n\nwöchigen Beobachtung des Angeklagten durch eine Detektei Fotos und Berich-\n\nte vorliegen hatte, weshalb es dann in der Folge zu mehrfachen heftigen Aus-\n\neinandersetzungen unter den Eheleuten kam. Dabei beleidigte die Geschädig-\n\nte den Angeklagten, einen Rechtspfleger, und seine Geliebte, eine Reini-\n\ngungskraft im Gericht, in gleicher Weise wie auch unmittelbar vor der Tat, \n\nmachte obszöne Anspielungen im Hinblick auf seine nachlassende Potenz und \n\ndrohte mindestens einmal, den Direktor des Amtsgerichts als seinen Vorge-\n\nsetzten \n\nüber die außereheliche Beziehung zu informieren. Danach ist es nicht zu be-\n\nanstanden, wenn die Strafkammer die Wiederholung solcher – für sich gese-\n\nhen durchaus tiefgehender – Beleidigungen unmittelbar vor dem Tatgeschehen \n\nunter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Angeklagten und unter \n\nobjektiver Betrachtung der Gesamtumstände, nicht als schwere Beleidigungen \n\nim Sinne von § 213 beurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). \n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zu verwer-\n\nfen, weil sie dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Hebenstreit Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/1-str-170-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/1-str-170-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_170-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:29.548884+00:00"}}