{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_166-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"1 StR 166/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 166/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 2003 im Ausspruch über \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und \n\nordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 StGB) \n\nan. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts trat der Angeklagte an einem \n\n\"Treffpunkt für Stadtstreicher, Obdachlose und Alkoholiker (in fränkischer \n\nMundart Sandler genannt)\" den bereits von einem anderen niedergeschlage-\n\nnen und getretenen Geschädigten ohne jeglichen Anlaß ebenfalls mehrfach mit \n\ndem beschuhten Fuß ins Gesicht und auf die Brust, bis er von weiteren Schlä-\n\ngen abgehalten werden konnte. Durch die Mißhandlungen erlitt der Geschädig-\n\nte einen Nasenbeinbruch, Schädelprellungen, Prellungen an Thorax und linker \n\nSchulter sowie Hämatome am ganzen Körper. \n\n II. \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nergab hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. April 2004 dargelegten Gründen \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-\n\nwahrung keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Die sie betreffende Verfahrens-\n\nrüge hat Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte auf \n\ndie Möglichkeit der Anordnung dieser Sicherungsmaßregel nicht in der gesetz-\n\nlich vorgeschriebenen Form (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO) hingewiesen wurde. \n\na) Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stellt \n\nmit ihrer in das Leben eines Angeklagten besonders tief eingreifenden Wirkung \n\n- ihre Dauer kann schon bei der ersten Anordnung zehn Jahre übersteigen \n\n(§ 67d Abs. 3 StGB) - einen besonders gravierenden Eingriff dar. Deshalb dür-\n\nfen an die Hinweispflicht des Gerichts in einem solchen Falle keine zu geringen \n\nAnforderungen gestellt werden. Das Gesetz und ihm folgend die Rechtspre-\n\nchung fordern in Fällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Bedeutung des \n\nHinweises aus rechtsstaatlichen Gründen zu Recht die Einhaltung einer gewis-\n\nsen Formenstrenge (vgl. BGHR StPO § 265 II Hinweispflicht 6, m.w.N.). \n\nWird auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung we-\n\nder in der Anklageschrift (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 162) noch im Eröff-\n\nnungsbeschluß hingewiesen, muß der erforderliche Hinweis gemäß § 265 \n\nAbs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ergehen. \n\nb) Dies unterblieb hier: \n\nWeder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß wird die Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung erwähnt. Während der Hauptver-\n\nhandlung wurde dann gleichwohl kein förmlicher Hinweis auf die Möglichkeit \n\nder Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erteilt, wie die \n\nSitzungsniederschrift beweist (§ 274 StPO). \n\nc) Das Beruhen der Anordnung der Maßregel auf dem fehlenden förmli-\n\nchen rechtlichen Hinweis wurde auch nicht durch andere Vorgänge, die die \n\ndrohende Sicherungsverwahrung ausreichend verdeutlichten, während der \n\nHauptverhandlung ausgeschlossen. Denn der Angeklagte bekam durch den \n\nAblauf der Hauptverhandlung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit so nach-\n\ndrücklich und zweifelsfrei die drohende Sicherungsverwahrung vor Augen ge-\n\nführt, daß er - obgleich von einem förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO \n\nabgesehen wurde, ein Signal, auf das sich der Angeklagte grundsätzlich ver-\n\nlassen durfte - dennoch hätte Anlaß sehen müssen, seine Verteidigung gleich-\n\nwohl auf diese Möglichkeit einzustellen. \n\nZwar äußerte sich der Sachverständige während der Hauptverhandlung \n\nneben der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) \n\nsowie der Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auch - posi-\n\ntiv - zur Frage des Hangs des Angeklagten zu erheblichen Straftaten (§ 66 \n\nStGB). Dies verdeutlichte jedoch - ebensowenig wie die Verlesung auch der die \n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB begründenden Vorstrafen - nicht mit \n\nder gebotenen Deutlichkeit, daß das Gericht die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung ernsthaft erwog - was zunächst die Verhängung einer Freiheits-\n\nstrafe von mehr als zwei Jahren voraussetzte -, zumal weder die Vertreterin der \n\nStaatsanwaltschaft noch der Verteidiger diese Maßregel in ihren Schlußvorträ-\n\ngen auch nur erwähnten. \n\nd) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat deshalb keinen \n\nBestand. Das übrige Urteil wird hiervon nicht erfaßt. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/1-str-166-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/1-str-166-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:53.620653+00:00"}}