{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"1 StR 145/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 145/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250 \n\nSatz 1 StPO: \n\nProtokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkun-\n\ndenbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhe-\n\nbung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel \n\ndienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß \n\n§ 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der \n\nUnmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des \n\n§ 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines \n\nVorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur \n\ndurch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehre-\n\nren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinel-\n\nlen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl. \n\nBGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandauf-\n\nzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe \n\ngilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das \n\nErgebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das \n\nErgebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts, \n\nden das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes \n\nhat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte dar-\n\nüber berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung ei-\n\nnes solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Bei-\n\nspielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungs-\n\ngemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit \n\nbefaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel \n\nim Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich \n\ndas Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist \n\neine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Rich-\n\ntigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten \n\nim Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen \n\nangezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder \n\ndas Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er \n\nhatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als \n\nZeugen nicht beantragt. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/1-str-145-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-20/1-str-145-04-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2004/1_StR_145-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:02.731822+00:00"}}